
Corona-Folgen: Land legt Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler auf
Zuschüsse zwischen 5.000 und 60.000 Euro möglich – Anträge können ab Mitte der nächsten Woche über die ILB gestellt werden

Neubert appelliert an Mitglieder und stellt Hilfe in Aussicht
Wir als Landessportbund stehen in engem Kontakt mit unserem zuständigen Ministerium. Wir haben vereinbart, dass sich Vereine mit existenzbedrohenden finanziellen Problemen direkt an uns, an den LSB wenden sollen. Bitte nutzen Sie hierfür folgende Mailadresse: coronahilfe@lsb-brandenburg.de

Besondere Risiken durch Coronavirus - Was man beim Sport nun beachten muss
Die Datenlage diesbezüglich ist klar: "Wer moderat physisch aktiv ist, der stärkt sein Immunsystem..." Sportmediziner Perikles Simon im Interview mit MARTIN EINSIEDLER im Tagesspiegel

Verbot: Land Brandenburg untersagt Sportstätten-Nutzung bis April
In einer Kabinettsitzung hat die brandenburgische Landesregierung heute weitere einschneidende Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen, die auch direkten Einfluss auf das Sportland haben. So untersagt das Land in Form einer Rechtsverordnung den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios und Tanzstudios

„Haben Mitglieder, die unter dem Jahr kündigen wirklich ein Anrecht darauf, dass ihnen die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Jahr anteilig zurückgezahlt werden?“
Der Austritt aus dem Verein richtet sich zunächst grundsätzlich nach den entsprechenden Satzungsregelungen. Bsp. 14 Tage vor Ablauf des Jahres, Halbjahres ….

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?
Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage. Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).

Kursbetrieb eingestellt
Der komplette Kursbetrieb wird präventiv auf Grund der Corona-Epidemie bis auf das Weitere eingestellt.