GEBÜHRENZAHLUNGSPFLlCHT FÜR gemeinnützige VEREINE entfällt nur auf Antrag

Für große Verwunderung bei den betroffenen Vereine sorgen oftmals Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlages, die regelmäßig mit:  „Bescheid über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters" überschrieben sind und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von wenigen Euro beinhalten. Trotz nach der bisherigen Rechtslage fehlenden Eintragungspflicht für Verbände sind diese Gebührenbescheide rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 1 GwG in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregisterverordnung (TrGebV). Diese sieht vor, dass von allen Vereinigungen nach § 20 (insb. sämtlichen juristischen Personen des Privatrechts eingetragenen Personengesellschaften) bzw. Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG Gebühren zu erheben sind.  Zugunsten derjenigen Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck nach den § § 52-54 Abgabenordnung verfolgen, sieht § 24 Abs. 1 S. 2 GwG allerdings eine Befreiungsmöglichkeit vor. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag der steuerbegünstigten Vereinigung an den Bundesanzeiger Verlag, wobei der steuer- begünstigte Zweck anhand einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen ist. Der Bundesanzeiger Verlag wird bis spätestens 31. März 2022 ein gesondertes Antragsformular zur Verfügung stellen, mit dem schriftlich oder elektronisch eine Befreiung von den Gebühren beantragt werden kann. Die Frist für die Beantragung der Befreiung von der Gebühr für das Jahr 2021 läuft bis zum 30. Juni 2022.

aus Verbänderport 4 2021

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