Wir als Landessportbund stehen in engem Kontakt mit unserem zuständigen Ministerium. Wir haben vereinbart, dass sich Vereine mit existenzbedrohenden finanziellen Problemen direkt an uns, an den LSB wenden sollen. Bitte nutzen Sie hierfür folgende Mailadresse: coronahilfe@lsb-brandenburg.de

Die Datenlage diesbezüglich ist klar: "Wer moderat physisch aktiv ist, der stärkt sein Immunsystem..." Sportmediziner Perikles Simon im Interview mit MARTIN EINSIEDLER im Tagesspiegel

In einer Kabinettsitzung hat die brandenburgische Landesregierung heute weitere einschneidende Maßnahmen im Kampf gegen das Corona-Virus beschlossen, die auch direkten Einfluss auf das Sportland haben. So untersagt das Land in Form einer Rechtsverordnung den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios und Tanzstudios

Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage.  Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).

Der komplette Kursbetrieb wird präventiv auf Grund der Corona-Epidemie bis auf das Weitere eingestellt.

Stephanie Hofschlaeger / pixelio.de

Endet die Amtszeit so muss neu gewählt werden um den Verein zu vertreten (§§ 186, 188 BGB).  Steht in der Satzung die Regelung das der Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt bleibt besteht erst einmal kein Handlungsbedarf. Ohne diese Satzungsregelung wäre der Verein nicht mehr vertretungsberechtigt.