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Nach der Spendenreform können gemeinnützige Sportvereine auch
Spendenbescheinigungen für sog. Aufwandsspenden ausstellen; es
ist nicht mehr erforderlich, dass Geld "bewegt" wird.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Aufwandsspende auf
einer Spendenbescheinigung für Geldspenden ausgestellt wird; dabei
ist auf der Bescheinigung in dem Satz: "Es handelt sich (nicht)
um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" das
Wort "nicht" zu streichen. An das Vorhandensein einer
Aufwandsspende sind folgende Bedingungen geknüpft:
- der Förderer muss einen Rechtsanspruch
gegenüber dem Sportverein auf Erstattung von Aufwendungen (Kosten)
haben,
- der Förderer muss auf seinen
Ersatzanspruch verzichten,
- es muss ein satzungsgemäßer
oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch
bestehen oder
- es muss ein Ersatzanspruch
durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands eingeräumt
worden sein, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt
gemacht wurde.
Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt
werden. Der Anspruch muss rechtswirksam eingeräumt werden und
darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Förderer
muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder
ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
Wesentlich ist, dass eine nachträgliche Begründung auf Erstattung
der Aufwendungen - z.B. durch eine rückwirkende Satzungsänderung
oder eine zurückdatierte Vereinbarung - nicht ausreicht. Ebenso
ersetzt der Aufwandsersatzanspruch eines Vorstandsmitglieds gem.
§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB nicht die o.a. Bedingungen.
Die Ernsthaftigkeit eines Aufwandsersatzes misst man auch daran,
ob der Verein überhaupt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der
Sportverein muss unabhängig vom späteren Verzicht vom Grund her
in der Lage sein, den aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Aufwandsersatz
zu leisten. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Förderer erst
spendet und anschließend der Aufwandsersatz erfolgt.
Der Sportverein ist ferner verpflichtet, über Art und Umfang der
geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben geeignete
Aufzeichnungen und Nachweise zu führen.
In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine unentgeltliche
Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen
keine Aufwandsspende darstellt. |