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Aus- und Fortbildung

Die Aufwandsspende


Nach der Spendenreform können gemeinnützige Sportvereine auch Spendenbescheinigungen für sog. Aufwandsspenden ausstellen; es ist nicht mehr erforderlich, dass Geld "bewegt" wird. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass eine Aufwandsspende auf einer Spendenbescheinigung für Geldspenden ausgestellt wird; dabei ist auf der Bescheinigung in dem Satz: "Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" das Wort "nicht" zu streichen. An das Vorhandensein einer Aufwandsspende sind folgende Bedingungen geknüpft:

  • der Förderer muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Sportverein auf Erstattung von Aufwendungen (Kosten) haben,
  • der Förderer muss auf seinen Ersatzanspruch verzichten,
  • es muss ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch bestehen  oder
  • es muss ein Ersatzanspruch durch einen rechtsgültigen Beschluss des Vorstands eingeräumt worden sein, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde.

Der Anspruch muss vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit eingeräumt werden. Der Anspruch muss rechtswirksam eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Förderer muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.

Wesentlich ist, dass eine nachträgliche Begründung auf Erstattung der Aufwendungen - z.B. durch eine rückwirkende Satzungsänderung oder eine zurückdatierte Vereinbarung - nicht ausreicht. Ebenso ersetzt der Aufwandsersatzanspruch eines Vorstandsmitglieds gem. § 27 Abs. 3 i.V.m. § 670 BGB nicht die o.a. Bedingungen.

Die Ernsthaftigkeit eines Aufwandsersatzes misst man auch daran, ob der Verein überhaupt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der Sportverein muss unabhängig vom späteren Verzicht vom Grund her in der Lage sein, den aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Förderer erst spendet und anschließend der Aufwandsersatz erfolgt.
 
Der Sportverein ist ferner verpflichtet, über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben geeignete Aufzeichnungen und Nachweise zu führen.

In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen keine Aufwandsspende darstellt.


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