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Ohne die finanzielle Unterstützung durch die Wirtschaft, das Gewerbe
sowie Privatpersonen, könnte so mancher Verein, besonders natürlich
im Wettkampfsport, schon lange nicht mehr sein Leistungsniveau
halten oder ordentliche Voraussetzungen schaffen. Jeder Verein
ist daher froh, wenn sich ein Gönner findet, der finanzielle oder
materielle Hilfe leisten will.
Bei der Leistung eines Sponsors oder Spenders, die Betitelung
ist dabei unerheblich, muss aus der Sicht des Vereins beachtet
werden, ob es sich um eine Spende oder eine Betriebsausgabe des
Spenders/Sponsors handelt.
Begriff des Sponsoring
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder
geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen,
Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig
auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf
einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem
Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und
Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt
sind.
Steuerliche Behandlung beim Sponsor
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten Aufwendungen
können
- Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG,
- Spenden, die unter den Voraussetzungen der §§ 10 b EStG, 9
Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
- steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12
Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen
(§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.
1. Berücksichtigung als Betriebsausgaben
a) Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn
der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der
Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen
können (vgl. BFH vom 3.2.1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441,
445), für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte seines Unternehmens
werben will. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Empfänger
der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen,
auf den von ihm benutzten Fahrzeugen oder anderen Gegenständen
auf das Unternehmen oder auf die Produkte des Sponsors werbewirksam
hinweist. Die Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen
kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den der Sponsor für sich
anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine Öffentlichkeitsarbeit
eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen oder anderen
öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und eigene
Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben
kann.
b) Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors
können auch dadurch erreicht werden, dass der Sponsor durch Verwendung
des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer
Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
c) Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben
kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich
oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors
und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig
sind. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen
des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der
Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz
1 Nr. 7 EStG).
d) Leistungen des Sponsors im Rahmen des Sponsoring-Vertrags,
die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den Betriebsausgabenabzug
erfüllen, sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben sind, sind
als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig
eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für
eine bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem
tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen
stehen (BFH vom 25.11.1987, I R 126/85, BStBl 1988 II S. 220;
vom 12.9.1990, I R 65/86, BStBl 1991 II S. 258).
Die ordnungsgemäße Verwendung von Spenden für den gemeinnützigen
Zweck muss der Empfänger bis zum Ende des kommenden Kalenderjahres
nachweisen können.
Erhält der Verein eine Spende, darf er keine Werbung für die Firma
oder das Unternehmen machen. Dennoch sind zwei Ausnahmen gestattet:
1. Stellt z.B. eine Firma einem Verein ein Auto für den Sportbetrieb
zur Verfügung, das im Besitz der Firma bleibt bzw. durch sie die
Leasing-Gebühr gezahlt wird und darauf ist der Firmenname enthalten,
ist das keine Werbung, die der Verein durchführt. Der geldwerte
Vorteil kann im ideellen Bereich gebucht werden.
2. Auch die bloße Nennung des Firmennamens als Danksagung,
möglicherweise bei Siegerehrungen oder in der Vereinszeitung,
allerdings ohne Werbung für die Produkte zu machen, ist unschädlich.
3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung
oder verdeckte Gewinnausschüttungen
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die keine
Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare
Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei
entsprechenden Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte
Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch
die Zuwendungen begünstigt wird, z.B. eigene Aufwendungen als
Mäzen erspart (vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).
Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten Empfängern
1. Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen
können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte Körperschaft
ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen
aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung
der Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon
ab, wie die entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen
behandelt werden.
2. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze
(vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung, zu § 67
a, Tz. I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die
Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass
der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine
Leistungen an die Körperschaft hinweist. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger
der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung
durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter
Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch
ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen
mitwirkt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb
(§§ 65 bis 68 AO) sein. |