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Wegweiser für Vereine - Neue und klare Regelung ab 01.01.2000
Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates zum 01.01.2000
eine Neuregelung des Spendenrechts durch eine Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV) beschlossen. Demnach sind ab sofort auch gemeinnützige
Sportvereine berechtigt, ohne den bisher notwendigen Umweg über
eine öffentliche Durchlaufstelle (Stadt, Landkreis, Landessportbund)
Zuwendungen (Spenden) entgegenzunehmen und selbst dem Spender
eine steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigung zu erteilen. Da
die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der steuerlichen
Vorgaben zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Verein
oder auch seine Mitarbeiter selbst führen kann, wird nachstehend
auf mehrere wichtige Grundsätze verwiesen.
Begriff der Spende
Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich geleistet
werden. Es kann sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachzuwendungen
handeln, nicht aber um Nutzungen und Leistungen. Wichtig: Bei
Sportvereinen sind die Mitgliedsbeiträge und Umlagen etc. nicht
als Spende zu bescheinigen. Diese werden dem Verein durch Satzung
oder Mitglieder-Beschluss unmittelbar geschuldet. Kernpunkt ist,
dass hierfür Leistungen seitens des Vereins erbracht werden. Nach
Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen soll dies auch in
Bezug auf passive Vereinsmitglieder gelten. Spenden sind freiwillig,
wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden. Unentgeltlich
sind sie dann, wenn ursächlich kein Zusammenhang mit einer Gegenleistung
besteht.
Spendenempfänger
Spendenempfänger muss eine steuerbefreite Körperschaft (gemeinnütziger
Verein) sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Korperschaftsteuer-Veranlagungsverfahren
geprüft und durch einen Körperschaftsteuer-Bescheid ( Freistellungsbescheid
) festgestellt.
Der Spender kann nur in den sog. ideellen Bereich und den Zweckbetrieb
- sportliche Veranstaltungen - spenden. Bei Zuwendungen in den
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - z.B. für
die Vereinsgaststätte - handelt es sich nicht um Spenden.
Beispiele:
- Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung
eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens geleistet werden,
sind nicht freiwillig und daher nicht als Spende abzugsfähig.
- Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zahlungen
zum Erwerb von Eintrittskarten, Losen, Wohlfahrtsbriefmarken
etc.
- Freiwilligkeit ist dagegen anzunehmen, wenn
bei einer Veranstaltung neben einem bestimmten Eintrittsgeld
eine Spende in das Ermessen der Besucher gestellt wird (freiwillig
eingegangene Rechtspflicht).
- Die Spende von Trikots mit
Werbeaufdruck stellen für den Zahlenden Betriebsausgaben und
für den Verein Einnahmen im steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(Werbung) dar.
Formen der Spende
Bei einer Geldspende gibt der Spender dem Sportverein einen Geldbetrag,
der somit den Wert der Spende darstellt.
Sachspenden sind Zuwendungen in Form einer Sache - z. B. das
Sportgerät einer bestimmten Firma. Es handelt sich dabei um Wertabgaben,
die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders an den gemeinnützigen
Verein abfließen.
Aus der Zuwendungsbestätigung muss unbedingt genau ersichtlich
sein,
a) die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache,
b) ihr gemeiner Wert (Einzel-Veräußerungspreis).
Schwieriger wird es, wenn es sich bei der Sachspende um gebrauchte
Wirtschaftsgüter handelt. Deren Höhe richtet sich nach dem sogenannten
gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts; das ist der Wert,
der erzielt werden könnte, wenn dieses Wirtschaftsgut an einen
fremden Dritten veräußert würde. Soweit gebrauchte Wirtschaftgüter
einen gemeinen Wert (Marktwert ) haben, sind die für eine Schätzung
des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen
Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand
im einzelnen durch den Spender nachzuweisen.
Bei Sachspenden aus einem Betriebsvermögen darf zusätzlich zu
dem Entnahmewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei
der Entnahme der Sache angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.
Der beste Beleg für den Wert einer Sachspende ist die Rechnung,
die dem Verein gestellt wird und auf der der Spender vermerkt,
dass auf die Bezahlung verzichtet wird, da es sich um eine Spende
handelt.
Gegenstände, die mit einem Werbehinweis versehen sind, stellen
keine Spenden dar. Hier handelt es sich beim Spendengeber um sogenannte
Betriebsausgaben und beim Verein um fiktive Einnahmen des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.
Die Beweislast trifft in erster Linie den Spender. Er muss nachprüfbare
Unterlagen und Belege vorlegen. Wenn der Vermögensgegenstand beim
Spender zu einem Betriebsvermögen gehört hat, muss er zum Zeitpunkt
der Spende zum Teil- oder Buchwert entnommen werden. Der Spender
muss folglich dem Verein angeben, welcher von beiden dem von ihm
angegebenen Wert entspricht.
Aufwandsspenden sind
gegeben, wenn ein Vereinsmitglied ohne Entschädigung
Aufwendungen für den Verein erbringt. Das sind
z. B. Reisekosten, Telefonkosten, Kilometer-Gelder
oder Verpflegungs-Mehraufwand. Auch in Betracht
kommt die Tätigkeit als Übungsleiter im Sinne
von §3 Nr. 26 EStG. Es müssen jedoch folgende
Voraussetzungen für den Abzug gegeben sein:
a) Durch Vertrag oder Satzung muss der betreffenden Person
ein Anspruch auf Erstattung bzw. Entgeltzahlung eingeräumt sein.
b) Die Vereinsmitglieder verzichten nachträglich auf ihren Anspruch
auf Vergütung oder Aufwandsersatz (Verzichtserklärung).
c) Der Aufwandsersatz muss angemessen sein, z. B. Kilometergeld-Erstattung
nach den steuerlichen Vorschriften oder dem Bundesreisekosten-Gesetz.
Lediglich ein Verzicht auf die Auszahlung des Betrages stellt
noch keine Spende dar. Das Geld muss nachweisbar und nachvollziehbar
"hin und zurück" geflossen sein – zumindest buchhalterisch.
Beispiele:
- Der 2. Vorsitzende eines Vereins fährt mit
seinem eigenen PKW für den Verein Jahr insgesamt 1.000 km. Lt.
Satzung bzw. Geschäftsordnung erhalten die Vorstandsmitglieder
für jeden für den Verein gefahrenen Kilometer 0.30 €. Der Betrag
von 300.- € wird an den 2. Vorsitzenden ausgezahlt. Dieser spendet
den Betrag an den Verein.
Der 2. Vorsitzende hat eine korrekte Spende geleistet und erhält
dafür eine Spendenbescheinigung.
- Ein Übungsleiter erbringt im Halbjahr 60 Übungsstunden.
Laut Vertrag mit dem Verein erhält er 10.-€ pro geleistete Übungsstunde.
Er verzichtet jeweils halbjährlich auf die Auszahlung des Honorars.
Durch den Verzicht auf die Auszahlung des Honorars liegt keine
Spende vor. Er hätte sich das Honorar auszahlen lassen und anschließend
den Betrag spenden müssen.
- Der Vater eines C-Jugend-Fußballspielers
fährt, wie andere Eltern auch, die Kinder zu Auswärtsspielen.
Laut Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung erhalten die Eltern
0.30 € pro gefahrenen Kilometer. Wird der Betrag an den Vater
ausgezahlt, kann er (direkt oder durch Überweisung) den Betrag
spenden.
Siehe
auch!
Die Zuwendungs-Bestätigung
Zuwendungen dürfen nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie
durch eine Zuwendungs-Bestätigung nachgewiesen werden, die der
Empfänger ausgestellt hat. Für die Vereine gilt:
- Die Zuwendungs-Bestätigung muss nach dem amtlich
vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Sie darf eine DIN
A 4-Seite nicht überschreiten (Anlage).
- Sie muss grundsätzlich von mindestens einer
durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten
Person unterschrieben sein.
- Aus dem allgemein verbindlichen Muster braucht
der Verein nur die Angaben zu übernehmen, die für ihn zutreffen.
Andere Passagen können gestrichen werden.
- Die Vereinnahmung der Zuwendung ist ordnungsgemäß
aufzuzeichnen (Datum, Anschrift, Betrag etc.). Dazu ist der
Verwendungszweck zu vermerken. Die Zuwendung muss bis zum Ende
des folgenden Kalenderjahres verwendet worden sein.
- Bei Sachzuwendungen müssen sich aus den Aufzeichnungen
auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert ergeben.
- Von jeder Zuwendungs-Bestätigung ist ein Doppel
aufzubewahren (§ 50 Abs. 4 EStDV).
- Die Verwendung der Zuwendung
muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres nachgewiesen
werden.
Vereinfachter Spenden-Nachweis (Barspenden bis 100 EUR)
Im Vereinfachten Spenden-Nachweis gilt für gemeinnützige Sportvereine
der Zahlungsbeleg der Post oder des Kredit-Institutes, wenn die
Zuwendung den Betrag von 100,- € nicht übersteigt. Aus der Buchungs-Bestätigung
müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers,
der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Im Fall des
Lastschriftverfahrens muss die Buchungs-Bestätigung Angaben über
den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet
wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.
Wichtig:
Haftung des Vereins
Der Spender darf auf die Richtigkeit der Zuwendungs-Bestätigung
vertrauen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er die Bestätigung durch
unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die
Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht bekannt war.
Der Aussteller einer Spenden-Bescheinigung haftet gegenüber dem
Staat für entgangene Steuerbeträge, wenn er grob fahrlässig oder
vorsätzlich eine unrichtige Spenden-Bescheinigung ausstellt oder
veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
Zwecken verwendet werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die
tatsächliche Geschäftsführung. Die Haftung beträgt 40 Prozent
des zugewendeten Betrages plus eventuelle Gewerbesteuer.
Unzulässig wäre es, z.B. Zuwendungen für die Jugendarbeit eines
gemeinnützigen Vereins als Spende zu bestätigen, das Geld aber
für den "Erwerb" eines Fußballspielers zu verwenden.
Weiteres Beispiel: Eine Getränkefirma spendiert dem Verein
anlässlich einer größeren Feierlichkeit 100 Liter Kaltgetränk
und möchte dafür eine Spendenbescheinigung über 150,- € haben.
Der 1. Vorsitzende stellt dem Lieferanten eine entsprechende Bescheinigung
aus. Dieser zieht die Spende als Betriebsausgabe ab und mindert
seinen Gewinn. Dem Finanzamt entgeht somit die Körperschaftsteuer
und der Gemeinde die entsprechende Gewerbesteuer. Auf Grund einer
Betriebsprüfung bei dem Getränkeverlag fertigt der Prüfer der
Finanzverwaltung eine entsprechende Kontrollmitteilung. Auf Grund
dieser Kontrollmitteilung wird der Verein geprüft. Es stellt sich
heraus, dass die "gespendeten" Getränke anlässlich der
Weihnachtsfeier verkonsumiert wurden. Gesellige Veranstaltungen
sind jedoch steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu
behandeln. Spendenbescheinigungen für Zuwendungen an wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe sind unzulässig, da dieser Geschäftsbereich
des Vereins nicht der Gemeinnützigkeit unterliegt. Der Verein
haftet mit insgesamt 50% des Spendenbetrages (Haftungsquote 40%
zuzüglich Gewerbesteuer), also mit 125,- €.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich unbedingt, sorgfältig
mit der neuen Kompetenz umzugehen und genauestens auf die Ausstellung
bzw. Spendenverwendung zu achten!
Verlust der Gemeinnützigkeit
Bei Nichtbeachtung der steuerlichen Vorgaben gefährdet der Verein
seine Gemeinnützigkeit. Dies vor allem dann, wenn Spenden zweckentfremdet
verwendet oder die Aufzeichnungs-Pflichten verletzt werden. Die
zuständige beziehungsweise in diesem Fall ermittelnde Finanzverwaltung
spricht dann von Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung. Der Schaden
für den Verein kann damit weit über den zugewendeten Betrag hinausgehen.
Ausnahmen bei Spenden-Empfängern
Es bleibt auch weiterhin zulässig, einem Sportverein Zuwendungen
über eine öffentliche Dienststelle oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts zukommen zu lassen (Durchlaufspendenverfahren).
Vorraussetzung für die Abziehbarkeit einer solchen Spende ist
aber nicht mehr der ausschließliche Weg über die Kommune oder
einen Sportverband. Da keine unmittelbare Pflicht besteht, bleibt
allerdings abzuwarten, wie lange sich die Kommunen noch bereit
erklären, freiwillige Spenden-Bescheinigungen auszustellen.
Abschließend zur Frage, ob die Landessportbünde neben den genannten
Stellen zur Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden an die
Vereine berechtigt sind. Hierzu hat das Bundesministerium der
Finanzen mit Datum vom 14.02.2000 wie folgt erklärt:
"Die Landessportbünde sind nach der Aufhebung des § 48 Abs.
4 EStDV alte Fassung nicht mehr berechtigt - wie eine juristische
Person des öffentlichen Rechts - als Durchlaufstelle zu fungieren.
Sie können jedoch nach den allgemeinen Regeln, die für alle gemeinnützigen
Körperschaften gelten, bei ihnen eingehende Spenden an angeschlossene
gemeinnützige Sportvereine weitergeben. Nach § 58 Nr. 2 AO ist
es nämlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn Körperschaften
ihre Mittel - teilweise nicht überwiegend - anderen, ebenfalls
gemeinnützigen Körperschaften zur Verwendung für steuerbegünstigte
Zwecke übergeben. Die Weitergabe sämtlicher Mittel ist zulässig,
wenn dies zu den Satzungszwecken der Landessportbünde gehört."
Fazit
Jeder Vereinsvorstand sollte sehr gründlich beim Eingang von
Spenden prüfen, ob alle Voraussetzungen und die Berechtigung zur
Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch
den Verein selbst vorliegen.
Förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Verwendungszwecke
für Spenden im Sport (Beispiele):
- Bau von Sportanlagen
- z. B. Baumaßnahmen, Ausstattung des Vereinsheimes
- Renovierung sowie Instandhaltung der Vereinsheime (mit Ausnahme
Gaststätte)
- Laufende Betriebskosten der Sportanlagen
- Pacht, GASAG, BEWAG, Wasser-Betriebe, Müllabfuhr, Straßenreinigung
- Kranen von Booten
- Versicherungen
- Haftpflichtversicherung des vereinseigenen PKW
- Feuerversicherung
- Inventarversicherung
- Bezahlung von Mitarbeitern
- Trainern, Übungsleitern
- Masseuren (inkl. med. Betreuung, med. Präparate)
- Anschaffung von Geräten und Kleidung
- TT-Platten
- Turnmatten etc.
- Trainingsanzüge, Trikots etc. sowie deren Pflege (Waschkosten)
- Beflockung der Sportbekleidung (erlaubt ist hier: Vereinsemblem
und Rückennummer)
- PKW (Vereinsbus)
- Anschaffung von technischem Hilfsgerät
- Wiederbelebungspuppe für den Tauchsport
- Videoanlage für Trainingszwecke und Wettkampf
- Sprechgeräte (Verstärker, Lautsprecher und Mikrofon)
- ärztliches Notfallgerät für Koronarsportgruppen
- Rasenmäher, Planierwalze, Werkzeug
- Sportreisen, Trainingslagern (Fahrkosten, Unterbringung)
- Sportveranstaltungen
- Bezahlung der Wertungsrichter, Preisgelder für Aktive,
allg. Veranstaltungskosten;
- Bezahlung v. Verpflegungsmehraufwand (Aufbaupräparate der
Athleten)
- Ehrenpreise
- Urkunden, Medaillen, Pokale, Wimpel
- Verbandsbeiträge
- Rückzahlung von Darlehen (bei Verwendung des Darlehens
für einen der hier genannten Zwecke)
- Geschäftsstellenkosten
- Büromaterial, Miete, evtl. Anschaffung einer Schreibmaschine
- Reparaturkosten (Bootsrep.)
- Startgelder u. Meldegelder bei Sportveranstaltungen
- Gebühren - z. B. Courtgebühren beim Squash, Bezahlung Hallenstunden |