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 Sport in PM
Aus- und Fortbildung

Die Steuerpflicht der Übungsleiter



VORBEMERKUNG

Von Bedeutung sind hier nur Fragen zur Einkommensteuer und zur Umsatzsteuer. Andere Steuerarten können aus der reinen Übungsleitertätigkeit nicht erwachsen. Schließlich ist ja auch die Lohnsteuer nur eine Sonderform der Einkommensteuer.
Behandelt werden nur Einkünfte aus der Tätigkeit als Übungsleiter. Auf die Bestimmungen zu anderen Erwerbsquellen wird nicht eingegangen.

Übungsleiterfreibetrag
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen für folgende nebenberufliche Tätigkeiten, die für einen  gemeinnützigen  Sportverein  ausgeübt werden, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.848,- EUR ( ehem. 3.600 DM) im Jahr steuerfrei:

- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- und andere, die an dieser Stelle nicht von Bedeutung sind.

Dieser Betrag ist als steuerfreie Einnahme (ehem. pauschale Aufwandsentschädigung) zu sehen. Ein hauptberuflicher Trainer kann den Freibetrag nicht beanspruchen. Als nebenberuflich tätig gelten auch Personen, die keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten und Arbeitslose.
Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus den bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1.848,- EUR im Jahr. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, so ist der übersteigende Betrag aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit zu versteuern. Der Freibetrag wird nur einmal gewährt. Liegt beim ÜL ein Dienstverhältnis (s.u.) vor, hat der Verein als Arbeitgeber eine Erklärung zu verlangen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt worden ist (siehe Muster).


Teil 1: EINKOMMENSTEUER

1. Persönliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 EStG)
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen  alle  natürlichen  Personen,  die  ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.

Achtung:
Beschränkt steuerpflichtig sind aber auch kurzfristig beschäftigte Ausländer, die sich weniger als 6 Monate pro Jahr im Inland aufhalten. Hier ist oft der Verein Steuerschuldner. Um Schaden abzuwenden, wird empfohlen, in einem solchen Fall steuerrechtlichen Rat einzuholen.

2. Sachliche Voraussetzungen (§ 2 EStG)
Das EStG nennt 7 Quellen steuerpflichtiger Einkünfte. Davon sind nur 2 für den ÜL von Bedeutung, und zwar:
(1) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(2) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im 1. Fall handelt es sich um sogenannte Gewinneinkünfte, im 2. Fall um sogenannte Überschusseinkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass für den Fall 1 der ÜL selbst verantwortlich ist für die Versteuerung, für den Fall 2 zunächst der Verein, (Lohnsteuerkarte). Kein noch so ausgeklügelter Vertrag kann bestimmen, welcher Einkunftsart die Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse.
Überwiegend sind ÜL selbständig tätig. Sie bestimmen meist selbst wie, wann, manchmal auch wo und vor allem, ob sie überhaupt für den Verein tätig werden.
Je mehr ein ÜL jedoch von den Weisungen des Vereins abhängig ist, z.B. Urlaubsregelungen, Übungszeiten, Anwesenheitspflichten usw., desto eher muss eine nicht selbständige Tätigkeit angenommen werden.
Ist ein ÜL z.B. länger als 6 Stunden wöchentlich für seinen Verein tätig, so vermutet das Finanzamt eher eine Angestelltentätigkeit als eine freiberufliche/selbständige Arbeit.

3. Gewinn/Verlust (§ 4 Abs. 3 EStG) Einnahmen/Ausgaben (§2 Abs. 2 Ziff. 2 EStG)
Der selbständige ÜL ermittelt den Gewinn bzw. den Verlust aus der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Der nichtselbständige ÜL ermittelt den Differenzbetrag zwischen seinen Einnahmen und seinen Werbungskosten.
Das jeweilige Ergebnis ist Grundlage für die Besteuerung.

3.1 Betriebseinnahmen oder Einnahmen sind die über den Verein oder Verband ausgezahlten ÜL-Honorare.

3.2 Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§ 9 EStG) sind die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit bedingt werden. Insbesondere kommen für den ÜL in Frage:

Fahrt- und Reisekosten
Für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeits-/Trainingsstätte sind unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für die
ersten 10 km   je km 0,36 EUR
ab 10 km         je km 0,40 EUR      
anzusetzen.
Für Geschäfts- und Dienstreisen können die Fahrtkosten mit dem PKW mit 0,30 EUR pro Einzelkilometer berücksichtigt werden.
Für die Verpflegungsmehraufwendungen auf inländischen Dienstreisen gelten die nachstehenden Pauschbeträge:
Dauer/Std.                je Kalendertag
mehr als 24                24,- EUR
mind. 14-24                12,- EUR
mind. 08-14                  6,- EUR             
Übernachtungskosten  können  grundsätzlich gemäß Einzelnachweis der entstandenen Kosten geltend gemacht werden (auch unabhängig von den persönlichen Einkünften).
Zum Nachweis der gesamten Reisekosten empfiehlt es sich, einen entsprechenden Vordruck "Reisekostenabrechnung" (im Büromaterialfachhandel erhältlich) zu verwenden.

Sportkleidung
(Belege erforderlich)

Sportgeräte
(Soweit sie ausschließlich dem Übungsbetrieb dienen, Belege erforderlich)

Fortbildungskosten
(Soweit sie nicht gleichzeitig im Rahmen von Erholungsmaßnahmen anfallen)

Aufwendungen für Vertretungen
(Quittung mit Namen und Adresse erforderlich)

Sonstige Kosten
(z.B.  Büromaterial,  Porto,  Telefon  -  Belege erforderlich, gegebenenfalls Eigenbelege anfertigen).

Belegt der ÜL seine Betriebsaugaben/Werbekosten nicht, sind diese bei selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit bis zum Pauschalbetrag von 1.848,- EUR abgegolten. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, müssen Belege für die Gesamtsumme vorliegen.

3.3 Arbeitnehmerpauschale
Ohne Nachweis von Aufwendungen wird ein Werbungskosten-Pauschalbetrag in Höhe von 1.044 EUR für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gewährt.

3.4 Freibeträge
Sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätige,  nebenberufliche  Übungsleiter  erhalten einen Steuerfreibetrag von 154,- EUR monatlich oder 1.848,- EUR jährlich. Dieser Freibetrag ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.

3.5 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Der Verein kann dem ÜL steuerfreie Aufwendungen ersetzen für Fahrtkosten und andere Reisekosten bis zur Höhe der unter 3.2 genannten Sätze. Werden die Kosten ersetzt, können sie natürlich nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

3.6 Berechnung
Sind die Einnahmen größer als die Ausgaben, ist der Gewinn/Überschuss den gesamten übrigen Einkünften (vergl. Punkt 2) hinzuzuzählen. Sind die Ausgaben größer als die Einnahmen, so ist  der  Verlust/Fehlbetrag  von  den  gesamten übrigen Einkünften abzuziehen.

4. Abrechnungs- und Ermittlungszeitraum
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre Festsetzung ist jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.
Einnahmen sind anzusetzen, soweit sie dem Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG), auch wenn sie vielleicht wirtschaftlich in ein anderes Kalenderjahr gehören.
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG).

5. Erklärungspflicht
Die Einkünfte sind immer dann dem Finanzamt zu erklären, wenn sie von einem hauptberuflich tätigen Trainer erzielt werden oder im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt werden und den Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) übersteigen.


Teil II: UMSATZSTEUER

Jede natürliche Person kann im Sinne des Gesetzes eine Unternehmereigenschaft haben, d.h., wenn sie im Wirtschaftsleben selbständig handelt oder in Erscheinung tritt und dabei beruflich oder gewerblich tätig wird. Die Frage der Geschäftsfähigkeit spielt hierbei keine Rolle. Aus der Unternehmereigenschaft ergibt sich zwangsläufig die mögliche Steuerpflicht.
Die  Frage  der Selbständigkeit bringt uns zurück auf die Vorschriften zur Einkommensteuer (s.o.). Wer also angestellter ÜL oder Trainer ist, braucht sich um die Umsatzsteuerpflicht seiner Einkünfte aus dieser Tätigkeit keine Gedanken zu machen. Nur der ÜL, der im wesentlichen auf eigene Verantwortung, auf eigenes Risiko, nach eigener Zeit- und Arbeitseinteilung tätig wird, erfüllt die Voraussetzung des UStG für einen Unternehmer.
Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nachhaltig (d.h. auf Dauer und nicht einmalig beabsichtigt) vorgenommen wird und außerdem mit der Erzielung von Einnahmen (nicht Gewinn) verbunden ist.
Der Umsatzsteuer unterliegt dann jeder eingenommene Euro, den der Übungsleiter für seine Leistung vom Verein erhält.
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen die Entgelte oder Honorare, die der Übungsleiter für seine Tätigkeit im Ausland erhält oder die Leistungen die Aufwandsentschädigungen sind (i.S. des § 3 Nr. 26 EStG). Glücklicherweise hat der Gesetzgeber Ausnahmen bzw. Vereinfachungen (§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer) vorgesehen, die sich zusammengefasst und vereinfacht so darstellen lassen:
Weist ein Unternehmer in seinen gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und betragen seine Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 16.250,- EUR sowie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000,- EUR, wird keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erhoben. Vorausgesetzt, er macht den Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer (wegen des gewünschten Vorsteuerabzugs) in seinen Rechnungen  nicht doch geltend.
Wer allerdings schon unternehmerisch tätig ist (s.o.), kann die vorstehende Kleinunternehmerregel nicht so einfach in Anspruch nehmen, sondern muss eine mögliche Inanspruchnahme prüfen (lassen). Insgesamt empfiehlt es sich ohnehin, zumindest bei der Aufnahme einer Übungsleitertätigkeit die den Rahmen der eingangs genannten Aufwandsentschädigung überschreitet, wenigstens einmal eine Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu suchen.

Schlussbemerkung:
Da erfahrungsgemäß die Änderungen im Steuerrecht sehr zahlreich und schnelllebig sind, empfehlen wir auch, die Tagespresse, das Internet oder sonstige Veröffentlichungen zu studieren bzw. einen Steuerberater zu konsultieren.

Abkürzungen:
AO  Abgabenordnung
EStG  Einkommensteuergesetz
EStDV  Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
UStG  Umsatzsteuergesetz
ÜL  Übungsleiter


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