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VORBEMERKUNG
Von Bedeutung sind hier nur Fragen zur Einkommensteuer und zur
Umsatzsteuer. Andere Steuerarten können aus der reinen Übungsleitertätigkeit
nicht erwachsen. Schließlich ist ja auch die Lohnsteuer nur eine
Sonderform der Einkommensteuer.
Behandelt werden nur Einkünfte aus der Tätigkeit als Übungsleiter.
Auf die Bestimmungen zu anderen Erwerbsquellen wird nicht eingegangen.
Übungsleiterfreibetrag
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen für folgende nebenberufliche
Tätigkeiten, die für einen gemeinnützigen Sportverein
ausgeübt werden, bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.848,-
EUR ( ehem. 3.600 DM) im Jahr steuerfrei:
- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine
vergleichbare Tätigkeit,
- und andere, die an dieser Stelle nicht von Bedeutung sind.
Dieser Betrag ist als steuerfreie Einnahme (ehem. pauschale Aufwandsentschädigung)
zu sehen. Ein hauptberuflicher Trainer kann den Freibetrag nicht
beanspruchen. Als nebenberuflich tätig gelten auch Personen, die
keinen Hauptberuf ausüben, z.B. Hausfrauen, Rentner, Studenten
und Arbeitslose.
Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus den
bezeichneten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt
1.848,- EUR im Jahr. Übersteigen die Einnahmen
diesen Betrag, so ist der übersteigende Betrag
aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit
zu versteuern. Der Freibetrag wird nur einmal
gewährt. Liegt beim ÜL ein Dienstverhältnis
(s.u.) vor, hat der Verein als Arbeitgeber eine
Erklärung zu verlangen, dass die Steuerbefreiung
nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis
berücksichtigt worden ist (siehe Muster).
Teil 1: EINKOMMENSTEUER
1. Persönliche Voraussetzungen (§ 1 Abs. 1 EStG)
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle
natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz (§
8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben.
Achtung:
Beschränkt steuerpflichtig sind aber auch kurzfristig beschäftigte
Ausländer, die sich weniger als 6 Monate pro Jahr im Inland aufhalten.
Hier ist oft der Verein Steuerschuldner. Um Schaden abzuwenden,
wird empfohlen, in einem solchen Fall steuerrechtlichen Rat einzuholen.
2. Sachliche Voraussetzungen (§ 2 EStG)
Das EStG nennt 7 Quellen steuerpflichtiger Einkünfte. Davon sind
nur 2 für den ÜL von Bedeutung, und zwar:
(1) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(2) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im 1. Fall handelt es sich um sogenannte Gewinneinkünfte, im 2.
Fall um sogenannte Überschusseinkünfte. Der Unterschied besteht
darin, dass für den Fall 1 der ÜL selbst verantwortlich ist für
die Versteuerung, für den Fall 2 zunächst der Verein, (Lohnsteuerkarte).
Kein noch so ausgeklügelter Vertrag kann bestimmen, welcher Einkunftsart
die Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern ausschließlich die tatsächlichen
Verhältnisse.
Überwiegend sind ÜL selbständig tätig. Sie bestimmen meist selbst
wie, wann, manchmal auch wo und vor allem, ob sie überhaupt für
den Verein tätig werden.
Je mehr ein ÜL jedoch von den Weisungen des Vereins abhängig ist,
z.B. Urlaubsregelungen, Übungszeiten, Anwesenheitspflichten usw.,
desto eher muss eine nicht selbständige Tätigkeit angenommen werden.
Ist ein ÜL z.B. länger als 6 Stunden wöchentlich für seinen Verein
tätig, so vermutet das Finanzamt eher eine Angestelltentätigkeit
als eine freiberufliche/selbständige Arbeit.
3. Gewinn/Verlust (§ 4 Abs. 3 EStG) Einnahmen/Ausgaben
(§2 Abs. 2 Ziff. 2 EStG)
Der selbständige ÜL ermittelt den Gewinn bzw. den Verlust aus
der Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Der nichtselbständige ÜL ermittelt den Differenzbetrag zwischen
seinen Einnahmen und seinen Werbungskosten.
Das jeweilige Ergebnis ist Grundlage für die Besteuerung.
3.1 Betriebseinnahmen oder Einnahmen sind die über den Verein
oder Verband ausgezahlten ÜL-Honorare.
3.2 Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Werbungskosten (§
9 EStG) sind die Aufwendungen, die durch die Tätigkeit bedingt
werden. Insbesondere kommen für den ÜL in Frage:
Fahrt- und Reisekosten
Für Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeits-/Trainingsstätte sind
unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel für die
ersten 10 km je km 0,36 EUR
ab 10 km je km
0,40 EUR
anzusetzen.
Für Geschäfts- und Dienstreisen können die Fahrtkosten mit dem
PKW mit 0,30 EUR pro Einzelkilometer berücksichtigt werden.
Für die Verpflegungsmehraufwendungen auf inländischen Dienstreisen
gelten die nachstehenden Pauschbeträge:
Dauer/Std.
je Kalendertag
mehr als 24
24,- EUR
mind. 14-24
12,- EUR
mind. 08-14
6,- EUR
Übernachtungskosten können grundsätzlich gemäß Einzelnachweis
der entstandenen Kosten geltend gemacht werden (auch unabhängig
von den persönlichen Einkünften).
Zum Nachweis der gesamten Reisekosten empfiehlt es sich, einen
entsprechenden Vordruck "Reisekostenabrechnung" (im
Büromaterialfachhandel erhältlich) zu verwenden.
Sportkleidung
(Belege erforderlich)
Sportgeräte
(Soweit sie ausschließlich dem Übungsbetrieb dienen, Belege erforderlich)
Fortbildungskosten
(Soweit sie nicht gleichzeitig im Rahmen von Erholungsmaßnahmen
anfallen)
Aufwendungen für Vertretungen
(Quittung mit Namen und Adresse erforderlich)
Sonstige Kosten
(z.B. Büromaterial, Porto, Telefon -
Belege erforderlich, gegebenenfalls Eigenbelege anfertigen).
Belegt der ÜL seine Betriebsaugaben/Werbekosten nicht, sind diese
bei selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit bis zum Pauschalbetrag
von 1.848,- EUR abgegolten. Übersteigen die Kosten diesen Betrag,
müssen Belege für die Gesamtsumme vorliegen.
3.3 Arbeitnehmerpauschale
Ohne Nachweis von Aufwendungen wird ein Werbungskosten-Pauschalbetrag
in Höhe von 1.044 EUR für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
gewährt.
3.4 Freibeträge
Sowohl selbständig als auch nichtselbständig tätige, nebenberufliche
Übungsleiter erhalten einen Steuerfreibetrag von 154,- EUR
monatlich oder 1.848,- EUR jährlich. Dieser Freibetrag ist auch
beitragsfrei in der Sozialversicherung.
3.5 Andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen
Der Verein kann dem ÜL steuerfreie Aufwendungen ersetzen für Fahrtkosten
und andere Reisekosten bis zur Höhe der unter 3.2 genannten Sätze.
Werden die Kosten ersetzt, können sie natürlich nicht mehr als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
3.6 Berechnung
Sind die Einnahmen größer als die Ausgaben, ist der Gewinn/Überschuss
den gesamten übrigen Einkünften (vergl. Punkt 2) hinzuzuzählen.
Sind die Ausgaben größer als die Einnahmen, so ist der
Verlust/Fehlbetrag von den gesamten übrigen
Einkünften abzuziehen.
4. Abrechnungs- und Ermittlungszeitraum
Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die Grundlage für ihre
Festsetzung ist jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.
Einnahmen sind anzusetzen, soweit sie dem Steuerpflichtigen in
einem Kalenderjahr zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG), auch wenn
sie vielleicht wirtschaftlich in ein anderes Kalenderjahr gehören.
Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie bezahlt
worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG).
5. Erklärungspflicht
Die Einkünfte sind immer dann dem Finanzamt zu erklären, wenn
sie von einem hauptberuflich tätigen Trainer erzielt werden oder
im Rahmen einer nebenberuflichen Tätigkeit erzielt werden und
den Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) übersteigen.
Teil II: UMSATZSTEUER
Jede natürliche Person kann im Sinne des Gesetzes eine Unternehmereigenschaft
haben, d.h., wenn sie im Wirtschaftsleben selbständig handelt
oder in Erscheinung tritt und dabei beruflich oder gewerblich
tätig wird. Die Frage der Geschäftsfähigkeit spielt hierbei keine
Rolle. Aus der Unternehmereigenschaft ergibt sich zwangsläufig
die mögliche Steuerpflicht.
Die Frage der Selbständigkeit bringt uns zurück auf
die Vorschriften zur Einkommensteuer (s.o.). Wer also angestellter
ÜL oder Trainer ist, braucht sich um die Umsatzsteuerpflicht seiner
Einkünfte aus dieser Tätigkeit keine Gedanken zu machen. Nur der
ÜL, der im wesentlichen auf eigene Verantwortung, auf eigenes
Risiko, nach eigener Zeit- und Arbeitseinteilung tätig wird, erfüllt
die Voraussetzung des UStG für einen Unternehmer.
Gewerblich oder beruflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nachhaltig
(d.h. auf Dauer und nicht einmalig beabsichtigt) vorgenommen wird
und außerdem mit der Erzielung von Einnahmen (nicht Gewinn) verbunden
ist.
Der Umsatzsteuer unterliegt dann jeder eingenommene Euro, den
der Übungsleiter für seine Leistung vom Verein erhält.
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen die Entgelte oder Honorare,
die der Übungsleiter für seine Tätigkeit im Ausland erhält oder
die Leistungen die Aufwandsentschädigungen sind (i.S. des § 3
Nr. 26 EStG). Glücklicherweise hat der Gesetzgeber Ausnahmen bzw.
Vereinfachungen (§ 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer)
vorgesehen, die sich zusammengefasst und vereinfacht so darstellen
lassen:
Weist ein Unternehmer in seinen gestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer
aus und betragen seine Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr
weniger als 16.250,- EUR sowie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
nicht über 50.000,- EUR, wird keine Umsatzsteuer vom Finanzamt
erhoben. Vorausgesetzt, er macht den Abzug der enthaltenen Umsatzsteuer
(wegen des gewünschten Vorsteuerabzugs) in seinen Rechnungen
nicht doch geltend.
Wer allerdings schon unternehmerisch tätig ist (s.o.), kann die
vorstehende Kleinunternehmerregel nicht so einfach in Anspruch
nehmen, sondern muss eine mögliche Inanspruchnahme prüfen (lassen).
Insgesamt empfiehlt es sich ohnehin, zumindest bei der Aufnahme
einer Übungsleitertätigkeit die den Rahmen der eingangs genannten
Aufwandsentschädigung überschreitet, wenigstens einmal eine Beratung
durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu suchen.
Schlussbemerkung:
Da erfahrungsgemäß die Änderungen im Steuerrecht sehr zahlreich
und schnelllebig sind, empfehlen wir auch, die Tagespresse, das
Internet oder sonstige Veröffentlichungen zu studieren bzw. einen
Steuerberater zu konsultieren.
Abkürzungen:
AO Abgabenordnung
EStG Einkommensteuergesetz
EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
UStG Umsatzsteuergesetz
ÜL Übungsleiter |