| Die Gemeinnützigkeit (siehe
auch "Ausgewählte Artikel aus Sport in Berlin)
Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in der Abgabenordnung
(AO) geregelt. Danach können rechtsfähige (ins Vereinsregister eingetragene)
und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn
sie nach Ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung selbstlos,
ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.
Der gemeinnützige Verein
Es kann nur dem Gesamtverein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden,
nicht seinen einzelnen Abteilungen, auch wenn diese rechtlich selbständig
sind.
Vereinszweck
Erste Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist, dass der Verein einen
gemeinnützigen Zweck fördert. Diese werden in § 52 Abs.2 der Abgabenordnung
aufgezählt. Hier sollen einige wenige beispielhaft genannt werden: Die
Förderung von Kunst und Kultur; Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutz;
öffentlichem Gesundheitswesen; Sport; Tier- und Pflanzenzucht; Brauchtum
einschließlich Karneval.
Zugunsten der Allgemeinheit
Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen, das
heißt, der Kreis der Mitglieder darf nicht durch die Begrenzung auf
die Mitglieder einer Familie oder eines Betriebes oder durch zu hohe
Mitgliedsbeiträge gewollt klein gehalten werden. Die Finanzbehörden
halten Mitgliedsbeiträge und Umlagen von durchschnittlich 1.023 € (2.000
DM) pro Jahr und Person und Aufnahmegebühren von 1.534 € (3.000 DM)
pro Person für vertretbar. Außerdem darf der Verein eine Investitionsumlage
von höchstens 5.113 € (10.000 DM) pro Mitglied in 10 Jahren erheben.
Zu den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne gehören auch die mildtätigen
und kirchlichen Zwecke.
Der gemeinnützige Verein muss seine steuerbegünstigten Zwecke selbstlos,
ausschließlich und unmittelbar fördern.
Selbstlosigkeit
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke - z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - fördert.
Dies bezieht sich nicht nur auf die eigene wirtschaftliche Tätigkeit
des Vereins, sondern auch auf die Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder.
Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen, dabei ist
zu beachten:
- Keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren (unschädlich
sind aber Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern
allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen
sind - als Richtwert gelten 31,- € pro Mitglied und Jahr;
- aus Anlass persönlicher Ehrentage bis zu 40,-
€ pro Person. Dabei ist die Beitragsstruktur des Vereins zu beachten)
sowie teilweise Förderung des bezahlten Sports
- Mittel nicht für die Unterstützung politischer
Parteien verwenden,
- Keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen,
- Das Vereinsvermögen bei seiner
Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwenden.
Rücklagen können gebildet werden:
- Zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen
- Es sollten jedoch realistische Vorstellungen über Höhe und Zeitpunkt
der Maßnahme vorhanden sein Betriebsmittelrücklagen z.B. für Löhne
und Mieten
- Freie Rücklagen - der Verein
darf jährlich ein Drittel seines Überschusses aus der Vermögensverwaltung
und 10 % aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Rücklage
zuführen
Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn der Verein nur seine steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
Unmittelbarkeit
Unmittelbarkeit bedeutet, dass der Verein seine steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss. Er kann sich nur unter
bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können
Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine
weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.
Tatsächliche Geschäftsführung
Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Der
Nachweis darüber ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen
und die Ausgaben zu führen (§ 63 Abs. 3 AO). Im übrigen sind Vereine
schon nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, Rechenschaft über
ihre Geschäftsführung abzulegen. Diese Verpflichtung, die auch für steuerliche
Zwecke gilt, erfüllen sie, wenn sie die Einnahmen und Ausgaben vollständig
aufzeichnen und geordnet zusammenstellen und die anfallenden Belege
aufbewahren.
Sollte der Vereinsvorstand durch seine nicht den genannten Bestimmungen
entsprechende Geschäftsführung, z.B. durch Duldung zu hoher Kosten im
geselligen Bereich, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit fahrlässig
oder vorsätzlich verschulden, ist er unter Umständen dem Verein schadenersatzpflichtig.
Anerkennung durch das Finanzamt
Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt
es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt
im normalen Veranlagungsverfahren. Bei einem Verein, bei dem die Voraussetzungen
der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt
worden sind (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt
das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst
ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt
Vereinsreisen
Vereinsreisen und Vereinsausflüge gehören zu der notwendigen gesellschaftlichen
Ergänzung des Vereinslebens. Doch wie immer sind auch hier steuerliche
Bestimmungen zu beachten, damit die Freude der Vereinsmitglieder und
der Reiseorganisatoren nicht getrübt wird.
Um die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zu gefährden, soll der Zuschuss
zu geselligen Veranstaltungen, zu denen auch der Vereinsausflug zu rechnen
ist, 31,- € (60 DM) pro Teilnehmer nicht übersteigen. Ein höherer Betrag
ist möglich, wenn er im üblichen Rahmen liegt und die Gesamtausgaben
für solche Veranstaltungen 10 % der Ausgaben der begünstigten Vereinsbereiche
nicht übersteigt.
Kostenlose gesellige Veranstaltungen oder gesellige Veranstaltungen
gegen zu geringes Entgelt können eine unzulässige Mittelverwendung bedeuten
(§ 55 Abs.1 S. 1 AO)
Die geselligen Veranstaltungen dürfen nicht den Schwerpunkt des Vereinslebens
ausmachen, dies wäre ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot
der AO (§ 56). |