|
Der Vereinsbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle eines Sportvereins.
Der regelmäßige und pünktliche Eingang dieser Gelder kann daher
für den Verein von existentieller Bedeutung sein.
Mit dem Beitritt geht jedes Mitglied einen Vertrag mit dem Verein
ein, der u.a. auch die Erfüllung der in der Satzung geregelten
Pflichten beinhaltet. Prinzipiell ergibt sich bereits aus dem
entsprechenden Paragraphen in der Satzung eine Zahlungs-, sprich
Bringepflicht, für die Beiträge. Auch ist das Mitglied verpflichtet,
sich über mögliche Änderungen in der Satzung und Ordnungen zu
informieren (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht). Ein Verstoß
gegen diese Mitgliedspflichten, also z.B. das Nichtbezahlen der
Beiträge, kann daher vom Verein eingeklagt werden.
Grundsatz sollte dennoch zuerst der Versuch einer gütlichen Regelung
sein. Mitunter liegen nämlich auch Missverständnisse vor. Andererseits
hat ein Mahnverfahren auch immer eine gewisse Signalwirkung innerhalb
des Vereins. Wer hat schon gern den Mann mit dem "Kuckuck"
vor der Tür.
Entschließt sich der Verein ein Mahnverfahren einzuleiten, muss
er gründlich prüfen, ob er von seiner Seite alles Erforderliche
getan hat und die Beweislage eindeutig ist. Grundsätzlich ist
der Tatbestand des Nichtzahlens bereits ausreichend. Da das Recht
aber zuweilen unterschiedlich ausgelegt wird, sollten zusätzlich
und zur Sicherheit folgende Punkte geprüft werden:
- Vorliegen des Aufnahmeantrages des Beitragsschuldners
mit dem Vermerk, dass er die Satzung und die Ordnungen des Vereins
kennt und anerkennt,
- Prüfung, ob evtl. der Austritt erklärt und
beim Vorstand noch nicht registriert wurde.
- Überprüfung, ob möglicherweise Nebenabreden
existieren. Z.B. Absprache mit einem Abteilungsleiter, dass,
so lange eine Übungsleitertätigkeit ausgeübt wird, kein Beitrag
gezahlt wird.
- Nachweis, dass das Mitglied über die Höhe des
Beitrages (evtl. nach einer Erhöhung) und über die Zahlungstermine
und -modalitäten informiert war (Teilnehmerliste der entsprechenden
Mitgliederversammlungen, Aushang, Vereinszeitung usw.),
- Nachweis über erfolgte schriftliche Mahnungen
(lt. Satzung bzw. Beitragsordnung) sowie die Einhaltung evtl.
Fristen für diese,
- Berücksichtigung möglicher
persönlicher Probleme des Beitragschuldners (Krankheit, Umzug,
Arbeitslosigkeit usw.).
Befindet sich der Verein auf der "sicheren Seite",
kann er folgende Schritte einleiten:
- Erwerb eines Antrages in einem Geschäft für
Bürobedarf:
"Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" (Formularversion
ab dem 01.01.1999)
(Hier
können Sie sich ein Muster-Formular ansehen)
- Den ausgefüllten Antrag an das Zentrale Mahngericht
schicken.
Bearbeitungskosten:
Bei einem Streitwert bis zu
300,- EUR = 12,78 EUR
500,- EUR = 17,90 EUR
1.000,- EUR = 28,12 EUR
- Der Beitragsschuldner bekommt vom Gericht die
Aufforderung, den rückständigen Beitrag zu zahlen. Gegen diesen
Bescheid kann er binnen 2 Wochen Widerspruch einlegen.
- Der Verein wird informiert, ob Widerspruch
eingelegt oder gar nicht reagiert wurde. Wenn der Beitragsschuldner
Widerspruch einlegt, kann der Vorgang an das Zivilgericht weitergeleitet
werden. Dort wird geprüft, ob der Beitragsschuldner gegen die
Satzung und Ordnungen des Vereins verstoßen hat. Für den Fall,
dass der Verein Recht bekommt, entstehen dem Beitragsschuldner
erheblich mehr Kosten als nur der fällige Beitrag (Gebühren
des Mahngerichts, Kosten des Zivilgerichtes, evtl. Anwaltskosten
des Vereins).
- Reagiert der Beitragsschuldner nicht, stellt
der Verein einen Antrag auf Vollstreckung (Gerichtsvollzieher).
- Beitragsschulden verjähren nach 4 Jahren beginnend
mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie angefallen sind.
- Entsprechend kann bei anderen
Verpflichtungen, die Mitglieder gegenüber dem Verein haben,
verfahren werden (Umlagen, Gebühren, sonstige Leistungen). Voraussetzung
ist allerdings, dass diese Verpflichtungen in der Satzung verankert
sind.
|