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Kassenprüfung: hieb- und stichfest
Beim Geld hört meist die Freundschaft auf. Gerade in Vereinen
entzünden sich oft Streitigkeiten an der Verwendung von Geldern
durch den Vorstand oder durch einzelne Vorstandsmitglieder.
Weil der Vorstand das Vereinsvermögen nur "treuhändlerisch"
verwaltet, muss er dem Verein, d. h. dem nach der Satzung dafür
zuständigen Organ (Mitgliederversammlung, erweiterter Vorstand,
Wirtschaftsrat, Kassenprüfer) die erforderlichen Auskünfte über
die wirtschaftliche Lage geben (vgl. § 666 BGB).
Die meisten Satzungen enthalten eine Vorschrift, die neben der
Entlastung des Vorstands, die des Kassierers/Schatzmeisters vorsieht.
Und die wird in der Praxis durch sog. Kassenprüfer durchgeführt.
Da ihr Aufgabenbereich gesetzlich nicht geregelt ist, ist ihr
Arbeitsumfang in der Praxis heftig umstritten.
1. Gebot: Integrität
Kompetente Kassenprüfer tragen zum guten Gelingen einer Hauptversammlung
bei. Deswegen sollte man bei ihrer Wahl darauf achten, dass sie
innerhalb der Mitgliedschaft unumstritten sind. Die Stellung der
Kassenprüfer und deren Kompetenz führt nämlich zu einer Entlastung
des Kassierers/Schatzmeisters und nicht zu einer Belastung, so
wie es teilweise in der Praxis gesehen wird.
Was sie bewirken
Den Kassenprüfern kommt im Vereinsleben eine besondere Aufsichts-
und Kontrollfunktion zu. Sie sind neutrale Controller über den
Umgang des Vereinsvorstands mit den Geldern. Hierbei ist dem Grundsatz
Rechnung zu tragen, dass der Vorstand nur "treuhändlerisch"
das Vereinsvermögen verwaltet.
Die Vereinsorgane sind verpflichtet, alles zu tun, um den Kassenprüfern
die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.
Sie brauchen zwar nicht alle Buchungsvorgänge nachzuprüfen, sie
sollen sich aber vom Gang der Angelegenheit des Vereins unterrichten
lassen, soweit es der Prüfungszweck erfordert. Ein Schweigerecht
hat der Vorstand oder ein sonstiges Vereinsorgan gegenüber den
Prüfungsinstanzen nicht. Er darf einen in den gesetzlichen Grenzen
verlangten Bericht nicht verweigern und nie falsch berichten oder
irgend etwas Wesentliches verschweigen. Die Kassenprüfer dürfen
und müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vereinsverhältnisse verlangen.
Ihnen ist nichts zu verbergen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht
ist von ihnen zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber
zu berichten. In ihrem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher
Art und in welchem Umfang sie während des Geschäftsjahres geprüft
haben und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass
gegeben hat. Was eine wesentliche Beanstandung ist, ist Frage
des Einzelfalls. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vereinsorgan
haben die Kassenprüfer nicht.
Die Kassenprüfer dürfen die Barbestände an Geld, Wertpapieren
und Waren untersuchen. Sie müssen insbesondere nachprüfen, ob
die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit dem Jahresabschluss
übereinstimmen. Eine detaillierte Zweckmäßigkeitsprüfung festgestellter
Ausgaben durch die Kassenprüfer hat allerdings nicht zu erfolgen.
Sie können sich auf Stichproben in den Büchern, Schriften und
Beständen beschränken, wenn sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung
finden. Im Rahmen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der
Rechnungsführung darf man dem Kassenprüfer nicht verwehren, z.
B. auf auffallend hohe Zuwendungen an bestimmte Personen zumindest
hinzuweisen. Dies darf aber nicht so weit führen, dass das Ermessen,
das jedem Vorstand zusteht, durch dasjenige der Kassenprüfer ersetzt
wird. Abgrenzungen können im Einzelfall eventuell schwierig sein.
Eine Rechtfertigung getroffener Maßnahmen im Hinblick auf ihre
wirtschaftliche Vernunft hat der Vorstand im Geschäftsbericht
dann aber gegenüber der Mitgliederversammlung zu geben. Eine Auskunftspflicht
des Vorstands gegenüber einzelnen Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung
besteht hingegen nicht. Demzufolge besteht auch kein Anspruch
des einzelnen Mitglieds auf Auskunft durch die Kassenprüfer.
Das Recht zur eingehenden Prüfung durch die Kassenprüfer kann
auf die nachstehenden Ausführungen zurückgeführt werden.
Buchführungspflichten und gesetzliche Vorschriften
1. Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen
der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen
Belege (§ 259 BGB) einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung
zu geben.
2. Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher
Sicht ebenfalls vor, Bücher in folgender Form zu führen:
• Einnahmen - Überschussrechnung oder
• Bilanz
• sowie Gewinn- und Verlustrechnung
3. Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen
Verkehr ergibt sich auch eine Buchführungspflicht nach dem § 38
ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
4. Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung,
so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet,
Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
5. Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass
ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch
ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO).
6. Als förderungswürdig im Sinne des Gesetzes über die Förderung
des Sports im Lande Berlin (Sportförderungsgesetz) können nur
Sportorganisationen anerkannt werden, wenn sie gemeinnützige Zwecke
im Sinne der zitierten Abgabenordnung durch Förderung des Sports
verfolgen und nachweisen, auf ihrem Fachgebiet sachgerechte, zweckentsprechende
und wirtschaftliche Arbeit leisten zu können sowie die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.
Was sie dürfen
Soweit der Verein keine Finanzordnung verabschiedet hat, aus
der sich die Rechte und Pflichten der Kassenprüfer ableiten lassen
oder es nicht in der Satzung geregelt ist, gilt der Grundsatz,
dass ihnen jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren
ist.
Grundsätzlich sollte vor jeder Hauptversammlung der Kassenbericht
geprüft werden. Eine solche Kassenprüfung erstreckt sich nicht
nur auf ein Abhaken und Addieren von Zahlen. Im übrigen obliegt
die Geschäftsführung dem Vorstand und nicht den Kassenprüfern.
Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist eine vorbereitende Überprüfung
der sachlichen Richtigkeit der dem Geschäftsbericht zugrunde liegende
Geschäftsvorgänge im Verein. Je nach der Größe des Vereins wird
hier oft nur eine stichprobenhafte Kontrolle in Frage kommen.
Aus diesem Grunde ist es natürlich zweckmäßig, als Kassenprüfer
solche Personen zu gewinnen, die aufgrund einer beruflichen Ausbildung
Erfahrung im Umgang mit Geld haben und von vornherein wissen,
wo zweckmäßigerweise Kontrollen angesetzt werden sollten (z. Überprüfung
von Reisekostenbelegen).
Wie sie haften
Eine Haftung der Kassenprüfer dürfte nur in Ausnahmefällen in
Betracht kommen. Die Kassenprüfer kontrollieren ja lediglich die
ihnen vom Vorstand zugänglich gemachten Unterlagen. In aller Regel
werden diese Unterlagen zu umfangreich sein, so dass keine Überprüfung
wirklich jedes einzelnen Vorgangs durchgeführt werden kann. Die
Anwendung jedweder Haftungsnorm würde aber voraussetzen, dass
den Kassenprüfern Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden
könnte.
Bei einer Vielzahl von Kontoauszügen, Rechnungen und sonstigen
Belegen wird aber wohl nie einem Kassenprüfer der Vorwurf gemacht
werden können, es sei fahrlässig falsch gewesen, einen bestimmten
Beleg zu prüfen und einen anderen nicht. Etwas anderes könnte
höchstens dann gelten, wenn ein Kassenprüfer bewusst "wegsieht",
obwohl die Überprüfung eines fragwürdigen Belegs naheliegend oder
gar zwingend gewesen wäre. In einem solchen Fall könnte eine Haftung
nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) in Betracht
kommen, wenn nämlich dann aufgrund des insoweit unvollständigen
bzw. fehlerhaften Kassenberichts eine Entlastung des Vorstands
erteilt wird.
Diese Entlastung des Vorstands würde nämlich einen Verlust der
Regressansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand bedeuten.
Dies wäre dann ein erstattungsfähiger Schaden des Vereins, der
gegen den Kassenprüfer geltend gemacht werden könnte. Einen Anspruch
auf Entlastung hat der Vorstand zwar nur, wenn die Satzung oder
ein Vereinsbrauch dies vorsehen und bei einwandfreier Geschäftsführung
und Erfüllung aller Pflichten.
Andererseits kann die Mitgliederversammlung die Entlastung auch
trotz eines mangelhaften Geschäftsberichts erteilen, da sie in
ihrer Beurteilung der Geschäftsführung des Vorstands frei ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Unrichtigkeit erkennbar
war.
Und wie erfolgt in der Praxis eine Kassenprüfung?
Bargeldgeschäfte überprüfen
Hierzu gehört nicht nur ein Kassensturz (Zählen des Bargelds
und Vergleich des Bestands dem Kassenbuch), sondern auch eine
Überprüfung der Addition des Kassenbuchs. Besonderes Augenmerk
ist dabei auf die Abhebung und die Einzahlung im Bankkonto zu
richten.
Des weiteren sind die Barbelege einzeln oder stichprobenweise
zu prüfen. Dies gilt insbesondere für Reisekostenbelege. Im Rahmen
der Prüfung des Belegs ist auch das Augenmerk darauf zu lenken,
ob die Einnahme oder Ausgabe auf dem zutreffenden Konto verbucht
wurde. Es empfiehlt sich deshalb, dass der Kassierer/Schatzmeister
auf den Beleg oder im Kassenbuch die Verbuchung durch die Angabe
der entsprechenden Kennzahlen aus dem Kontenrahmen ersichtlich
macht.
Im Rahmen dieser Belegprüfung versteht es sich von selbst, dass
die Kassenprüfer darauf achten, dass keine Buchung ohne Beleg
erfolgt.
Bei der Prüfung der Konten ist das Augenmerk besonders darauf
zu legen, ob die Einnahmen und Ausgaben
• zum eigentlichen ideellen Bereich,
• zu der Vermögensverwaltung,
• zum Zweckbetrieb,
• zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gehören. Dies ist aus steuerrechtlichen Gründen notwendig. Bei
der Belegprüfung ist außerdem zu prüfen, ob die Vorsteuer auf
dem Beleg richtig ausgewiesen ist und diese Vorsteuer gebucht
wurde.
Bankkonten
Nach den gleichen Grundsätzen erfolgt im Bereich der Bankkonten
eine Belegprüfung. Auch hier ist auf den Grundsatz zu achten "keine
Buchung ohne Beleg". Mittels des Journals oder der Kontenblätter
bei einer EDV-Buchhaltung ist stichprobenweise zu überprüfen,
ob die im Konto angesprochenen Beträge auch auf den Kontoauszügen
erscheinen. Deswegen ist eine Abstimmung der Buchführungskonten
mit den Kontoauszügen zwingend erforderlich.
Mitgliedsbeiträge
Die Kassenprüfer lassen sich regelmäßig eine Mitgliederliste
übergeben. Anhand dieser Mitgliederliste überprüfen sie, ob die
Mitgliedsbeiträge eingegangen sind. Zur Erleichterung dieser Arbeiten
empfiehlt es sich, dass der Kassierer/Schatzmeister eine Auflistung
der Mitgliedsbeiträge macht, die noch ausstehen. Aus dieser Liste
sollte gleichfalls ersichtlich sein, welche im Vorjahr noch offenen
Mitgliedsbeiträge im laufenden Wirtschaftsjahr eingegangen sind.
Forderungen/Verbindlichkeiten
Der Kassierer/Schatzmeister sollte grundsätzlich eine Liste über
die noch ausstehenden bzw. zu bezahlenden Beträge erstellen. Diese
Liste ist regelmäßig von den Kassenprüfern zu überprüfen.
Abstimmung des Jahresabschlusses
Die Einzelkonten sind anschließend dahingehend zu überprüfen,
ob sie und wie sie in den Jahresabschluss eingeflossen sind. Der
Jahresabschluss wird im Regelfall auf einer Jahreszusammenstellung
oder einem Bilanzbogen erstellt.
Überprüfung des Vereinsvermögens
Der Kassierer/Schatzmeister hat grundsätzlich für sein Anlagevermögen
einen Anlagespiegel (Inventurliste) zu führen. In diesen Anlagespiegel
werden jedoch nur solche Wirtschaftsgüter aufgenommen, derer Anschaffungskosten
die Grenze von 410 € überstiegen haben (§ 6 Abs. 2 EStG). Für
den Anlagespiegel gibt es in der Praxis Anlagekarteikarten, die
im Fachhandel bezogen werden können.
Die Zu- und Abgänge beim Anlagevermögen sind selbstverständlich
mit der Buchhaltung abzustimmen. Hierbei ist vor allem darauf
zu achten, ob Veräußerungserlöse richtig erfasst sind.
Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Ausgaben
Bei Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsverkehr
ergeben ist zu überprüfen, ob für die Ausgaben ein entsprechender
Vorstands- oder Ausschussbeschluss vorhanden ist.
Durch Einsicht in das entsprechende Protokoll haben sich die Kassenprüfer
von der Richtigkeit der Ausgabe zu überzeugen. Diese Vorgehensweise
ist vor allem in folgenden Fällen geboten:
• Kauf von Anlagevermögen, wie Sport-, Musik-, Spielgeräte
usw.,
• Einzelzuschüsse an Vereinsmitglieder,
• Übungsleitervergütungen,
• Aufwendungen für repräsentative Veranstaltungen,
• Aufwendungen für Ehrungen
• Kosten für Trainer und Übungsleiter
• Zuschüsse zu Vereinsausflügen
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen der Belegprüfung ist auch darauf zu achten, ob der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wurde. So kann es durchaus
überprüfenswert sein, ob
• die kostengünstigsten Verkehrsmittel genutzt wurden,
• kein übertriebener Repräsentationsaufwand getätigt wurde,
• vorhandene Gelder nicht auf dem Girokonto, sondern auf
einem Festgeldkonto angelegt wurden
Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen der Belegprüfung
peinlichst genau darauf geachtet wird, dass keine Vorteilsgewährungen
an Mitglieder bzw. Mitglieder des Vereins- oder Abteilungsvorstandes
gewährt wurden.
Am Ende der Kassenprüfbericht
In der Praxis empfiehlt es sich durchaus
• einen internen Arbeitsbericht für den Vorstandund
• einen Kassenprüfbericht für die Mitgliederversammlung
vorzulegen. Diese Berichte sind von den Kassenprüfern zu unterschreiben.
Der Bericht wird in der Regel in der Jahreshauptversammlung vor
der Mitgliederversammlung erstattet. Es ist durchaus ausreichend,
wenn einer der Kassenprüfer den Bericht vorträgt.
Erwähnt werden sollten in jedem Fall die äußeren Umstände der
Prüfung, nämlich
• wer hat
• wann
• wo
• welche Unterlagen
• in wessen Anwesenheit
geprüft.
Falls die Prüfung aus besonderen Gründen nur von einem Prüfer
vorgenommen wurde, sollten die Umstände hierfür der Versammlung
nachvollziehbar dargelegt werden. Erwähnenswerte besondere Einzelheiten
der Prüfung können kurz und zusammenfassend erwähnt werden. Vor
Ausuferungen sollten sich die Kassenprüfer hüten. Es handelt sich
um einen Prüf- und keinen Geschäftsbericht.
Schema eines Kassenprüfungsberichtes
Namen der Kassenprüfer ....................................................................................................
Prüfungszeitraum: ...........................................
Prüfungsfeststellungen:
a) Die Anfangs-Vermögensstände sind in der Buchführung nicht/richtig
vorgetragen.
b) Der stichprobenweise Vergleich der Buchungen mit den
Belegen ergab folgende/keine Beanstandungen
c) Die unbaren Geldbestände der Buchführung zum Ende der
Rechnungsperiode sind nicht/vollständig durch Bankauszüge nachgewiesen.
d) Der zum ......... im Kassenbuch ausgewiesene Barbestand
wurde uns heute durch den Schatzmeister nicht/vollständig in bar
vorgezählt.
e) Folgende Mängel wurden festgestellt:
Die Kassenprüfer schlagen der Mitgliederversammlung die Entlastung/Nichtentlastung
des Schatzmeisters und des Vorstandes vor.
Ort. Datum
Unterschriften Kassenprüfer
Das Ergebnis der Prüfung kann, wenn sich keine Beanstandungen
ergeben haben (was die Regel sein sollte), auch kurz mit folgenden
Worten zusammengefasst werden:
"Der Jahresabschluss per ............... wurde von den Kassenprüfern
............... und ............... am ............... geprüft.
Am ............... erfolgte eine stichprobenartige Prüfung der
Buchführung in den Räumen der Geschäftsstelle des Vereins. Auskunft
haben bereitwillig erteilt ...........................................
Die Belege der Buchführung werden übersichtlich aufbewahrt. Die
Prüfung der Buchungen ergab keine Beanstandungen. Die Buchführung
und der Jahresabschluss entsprechen daher nach dem Ergebnis unserer
pflichtgemäßen Prüfung den Vorschriften der Vereinssatzung"
Da die Mitgliederversammlung nur über ausdrückliche Anträge,
nicht aber über bloße Empfehlungen abstimmen kann, empfiehlt es
sich, dass die Kassenprüfer bei entsprechendem Ergebnis der Prüfung
die Entlastung des Vorstandes nicht lediglich empfehlen, sondern
ausdrücklich beantragen. Dieser Antrag ist dann ins Protokoll
aufzunehmen. Sodann kann der Vorsitzende oder der jeweilige Versammlungsleiter
sogleich abstimmen lassen.
Erweiterte Prüfungsaufgaben
Die Kassenprüfer sollten auch die sparsame und wirtschaftliche
Verwendung der Vereinsmittel - also die tatsächliche Geschäftsführung
- des Verbandes oder Vereins prüfen. Hierbei gilt es, auf Gegenangebote,
Skonto-Abzüge und zeitnahe Begleichung von Auslagenabrechnungen
zu achten. Würde man die Tätigkeit der Kassenprüfer auf das Kontrollieren
des Zahlenwerkes beschränken, könnten diese nur die formale Richtigkeit
feststellen. Dadurch bliebe ein wesentlicher Teil der Vorstandstätigkeit
ungeprüft. Wie sollte beispielsweise die Mitgliederversammlung
von dem Umstand erfahren, dass Vorstandsmitglieder Honorare vom
Verein erhalten haben bzw. Mittel des Vereins nicht zweckentsprechend
verwendet wurden, wenn die Kassenprüfer nicht die tatsächliche
Geschäftsführung überprüfen würden? Den Kassenprüfern müssten,
wie ausgeführt, als Vertreter der Mitgliederversammlung daher
uneingeschränkte Prüfungsrechte eingeräumt werden.
Beschränkungen des Prüfungsumfanges
Nur die Mitgliederversammlung nicht der Vorstand, kann den Prüfungsumfang
für die Kassenprüfer beschränken. Die zu prüfenden Punkte sollten
dann in eine Finanzordnung aufgenommen werden. Wenn die Satzung
oder der Versammlungsbeschluss nichts anderes bestimmt, können
mit der Prüfung auch Nichtmitglieder (auch eine juristische Person
z. B. Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft) beauftragt werden. In
manchen Vereinen ist es üblich, statt Kassenprüfer, Rechnungsprüfer
zu bestellen. Mit dieser Bezeichnung kann eine Beschränkung der
Prüfung auf die Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabebelegen
und dem Kassenbestand gewollt sein. Es kann aber auch eine umfassendere
Revision der Geschäftsführung bezweckt werden. Umgekehrt kann
sich aus der Vereinsüberprüfung ergeben, dass die "Revisoren"
Rechnungsprüfungsaufgaben wahrnehmen sollen. Im Zweifel bestimmt
immer die Mitgliederversammlung Gegenstand und Umfang der Prüfung.
Aus der Praxis
Kompetente Kassenprüfer erleichtern die finanzielle Abwicklung
des Vereinsgeschehens. Dies gilt besonders dann, wenn sie aufgrund
ihrer beruflichen Erfahrungen noch Verbesserungsvorschläge machen
können. Ein guter Vereinsvorstand wird deswegen bereits im Vorfeld
von Wahlen nach entsprechenden Fachleuten Ausschau halten. Im
übrigen ist es empfehlenswert, die Kassenprüfer in gewissen Zeitabständen
auszutauschen. In der Praxis werden mindestens zwei Kassenprüfer
gewählt. Es ist empfehlenswert, dass die Kassenprüfer niemals
komplett ausgetauscht werden, sondern aus Gründen der Kontinuität
immer nur ein Kassenprüfer bei einer Wahlperiode ausscheidet.
Und welche Aufgabe haben die Kassenprüfer in einer Hauptversammlung?
Die Kassenprüfer tragen regelmäßig ihren Kassenprüfbericht bei
der Hauptversammlung mündlich vor oder verweisen auf den ausgelegten
schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragen dann die Entlastung
des Kassierers/Schatzmeisters oder gar des gesamten Vereinsvorstands.
Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel in der Buchhaltung oder
Vorteilszuwendungen an einzelne Personen festgestellt, haben sie
die Pflicht, die Mitgliederversammlung als das höchste Souverän
eines Vereins hierüber zu informieren.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann man nachstehende Hinweise für eine Kassenprüfung
geben:
• Keine Buchung ohne Beleg
• Originalbelege sind stets erforderlich
• Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
• Prüfung der sachlichen Richtigkeit
• Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit von Anschaffungen
und Verwendung von öffentlichen Geldern
Bei der Prüfung sind im einzelnen folgende Formalien zu beachten:
• Übernahme der Vorjahreszahlen in das laufende Geschäftsjahr
• Bargeldgeschäft
• Barabhebungen von Bankkonten
• Einzelne Einnahmearten
• Mitgliederliste und Beiträge
• Kassenbücher - Seitenaddition/Überträge einschließlich
monatlicher Saldovorträge
• Übernahme Kassenbuch - Grundaufzeichnungen in der weiteren
Buchführung
• Vergleich Einnahmen-Ausgaben-Monatsendsummen
• Der Vorgang ist für alle Bank- und Postscheckkonten sowie
Kassen zu wiederholen
• Abstimmung der Bank- und Postscheckkontoauszüge mit den
Konten.
• Prüfung des Inventarverzeichnisses und der Inventuren
• Prüfung des Jahresabschlusses
• Einhaltung vorhandener Anweisungen, Finanzordnungen, Beschlüsse
etc.
• Abstimmung des buchmäßigen Geldbestandes mit der Kasse
(Bargeld)
• Testat und Prüfungsprotokoll |