| (Zentrale Verwaltung)
(Die aufgeführten EUR-Beträge sind
selbstverständlich nur Beispiele)
§1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen
Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Ertragen stehen.
- Für den Gesamtverein und für jede Abteilung
gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Im Rahmen des Solidaritätsprinzips muss der
Gesamtverein jeder Abteilung die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes
ermöglichen.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und
von den Abteilungen ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der
Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan
des Vereins richten.
- Der Haushaltsplanentwurf des Gesamtvereins
und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Finanzausschuss
beraten.
- Die Haushaltsplanentwürfe sind bis zum 15.
Oktober für das folgende Jahr bei der Geschäftsstelle einzureichen.
- Die Beratung über die Entwürfe findet bis zur
3. Novemberwoche statt.
- Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben
übernommen und im Haushaltsplan aufgeführt: 5.1 Sportstätten-Benutzungsgebühren
für Training und Pflichtspielbetrieb
5.2 Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
5.3 Übungsleiter-Ausbildung
5.4 Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter
5.5 Beiträge an die Fachverbände
5.6 Versicherungen und Steuern
5.7 Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen
5.8 Aufwendungen für Ehrungen
5.9 Kosten der Geschäftsstelle
5.10 Kosten der Geschäftsführung
5.11 Betriebs- und Energiekosten
- Von den Abteilungen werden folgende Aufgaben
übernommen, finanziert und müssen im Haushaltsplan enthalten
sein:
6.1 Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen
6.2 Kosten für die Übungsleitervergütung
6.3 Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten
6.4 Kosten für die Anschaffung von Sportkleidung
6.5 Fahrgeldentschädigung
6.6 Spielerspesen
6.7 Werbekosten
6.8 Strafgelder
6.9 Startgebühren und Spieler-Rundengebühren
6.10 Geschenke
6.11 gesellige Abteilungsveranstaltungen
6.12 Trainingslager, Ausflüge und ähnliches
- Wenn Abteilungen die ihnen zur Verfügung stehenden
Finanzmittel in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überzogen haben,
können sie vom Vorstand / Finanzausschuss gezwungen werden,
höhere Abteilungsbeiträge festzusetzen.
- Das Ergebnis der Beratung
des Finanzausschusses wird zur Beschlussfassung dem Vereinsausschuss
vorgelegt. Der Vorstand legt dieses Ergebnis der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung vor.
§3 Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und
Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene
Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber
hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern
gemäß § .... der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind
die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen
durchzuführen.
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung
der Finanzordnung.
- Der Jahresabschluss wird nach
Fertigstellung aufgelegt. Der Zeitraum der Einsichtnahme wird
in den Vereinsnachrichten bekannt gegeben.
§4 Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse
abgewickelt.
- Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
- Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen
werden abteilungsweise verbucht.
- Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet,
wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen
sind, und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel
zur Verfügung stehen.
- Der Hauptkassierer und die Abteilungsleiter
sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich
verantwortlich. Die Abteilungsleiter erhalten zur Haushaltsüberwachung
auf Wunsch Einblick in den Kontostand ihrer Abteilung.
- Sonderkonten bzw. Sonderkassen
können vom Vorstand auf Antrag, in Ausnahmefällen und zeitlich
befristet, genehmigt werden (z.B. bei Großveranstaltungen, die
nicht vom Gesamtverein ausgerichtet werden). Die Abrechnung
der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer vorzunehmen.
Die Auflösung der Sonderkonten muss in diesen Fällen spätestens
zwei Monate nach Beendigung der Veranstaltung erfolgen.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein
erhoben und verbucht.
- Abteilungsbeiträge werden über die Vereinshauptkasse
verbucht. Sie stehen der betreffenden Abteilung in voller Höhe
zur Verfügung,
- Überschüsse aus sportlichen und geselligen
Veranstaltungen werden über die Vereinshauptkasse verbucht.
Sie stehen jedoch der betreffenden Abteilung zur Verfügung.
Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden
nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.
- Die Abteilungen sind nicht berechtigt, selbständig
Werbeverträge abzuschließen. Werbeeinnahmen werden entsprechend
dem Aufteilungsschlüssel den Abteilungen zugewiesen.
- Trikot-Werbung muss aus steuerlichen Gründen
direkt über die Vereinshauptkasse abgewickelt werden.
- Die Finanzmittel sind entsprechend
§2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
§6 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse
und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg
vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden
Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Bei Gesamtabrechnungen muss auf dem Deckblatt
die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.
- Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch
den Hauptkassierer muss der Abteilungsleiter die sachliche Berechtigung
der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
- Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassierer,
unter Beachtung von Skonto-Fristen rechtzeitig zur Begleichung
einzureichen.
- Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen
zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen
ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des
zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens
2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§7 Eingehen von Verbindlichkeiten
- Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im
Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
• dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 2.500,-
• dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 10.000,-
• der Kassierer ist berechtigt, Verbindlichkeiten für
den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen
• dem Finanzausschuss bis zu einem Betrag von € 25.000,-
• der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr
als € 25.000,-
- Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse
und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese
Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen
wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit
für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen.
§8 Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte
Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung
erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem
Verein überwiesen werden.
- Spenden kommen dem Gesamtverein
zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten
Abteilung zugewiesen werden.
§9 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist von der Geschäftsstelle
ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht
zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventar-Liste muss enthalten:
• Anschaffungsdatum
• Bezeichnung des Gegenstandes
• Anschaffungs- und Zeitwert
• beschaffende Abteilung
• Aufbewahrungsort (Gegenstände, die ausgesondert werden,
sind mit einer kurzen Begründung
anzuzeigen.)
- Zum Haushaltsplanentwurf ist von der Verwaltung
und den Abteilungen eine Inventurliste vorzulegen.
- Sämtliche in den Abteilungen vorhandenen Werte
(Barvermögen, Inventar, Sportgeräte usw.) sind alleiniges Vermögen
des Vereins. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden
oder durch Schenkung zufielen.
- Unbrauchbares bzw. überzähliges
Gerät und Inventar ist möglichst gewinnbringend zu veräußern.
Der Erlös muss der Vereinshauptkasse zugeführt werden.
Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.
§10 Zuschüsse
- Öffentliche Zuschüsse fließen
nicht automatisch an die Abteilungen weiter.
- Nicht zweckgebundene Zuschüsse
werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung verteilt.
- Jugendzuschüsse sind für die
Jugendarbeit zu verwenden.
§12 Inkrafttreten
1. Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch
die Mitgliederversammlung
am ................................. in Kraft.
Bei finanzieller Selbstverwaltung der Abteilungen, müssen die
Paragraphen entsprechend modifiziert und erweitert werden.
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