| Dritter Abschnitt: Steuerbegünstigte
Zwecke
§ 51 Allgemeines
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten
die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes
zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von
Körperschaften gelten nicht als selbständige Steuersubjekte.
§ 52 Gemeinnützige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung
der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen,
dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel
Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens,
oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft
ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung
der Allgemeinheit anzuerkennen, insbesondere:
- die Förderung von Wissenschaft
und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der
Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
- die Förderung der Jugendhilfe,
der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens
und des Sports. Schach gilt als Sport,
- die allgemeine Förderung des
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes;
hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
Bereich beschränkt sind,
- die Förderung der Tierzucht,
der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums
einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings,
der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens,
des Modellflugs und des Hundesports.
§ 53 Mildtätige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
- die infolge ihres körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen
sind oder
- deren Bezüge nicht höher sind
als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des
§ 22 des Bundessozialhilfegesetzes; beim Alleinstehenden oder
Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache
des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen
zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und
denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen,
deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage
geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten
Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
- Einkünfte im Sinne des §
2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
- andere zur Bestreitung des
Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende
oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen
haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe
und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen
an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt
wären. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
§ 54 Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung
und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen,
die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die
Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens,
die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener,
die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die
Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn
dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum
Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt
werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Mittel der Körperschaft dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften)
dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer
Parteien verwenden.
- Die Mitglieder dürfen bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- Die Körperschaft darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf
das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese
Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen
werden soll.
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und
4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die
Sacheinlagen geleistet worden sind.
(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen
(Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter
und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften
des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch
mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Abs.
1 Nr. 4 Satz 4 und 5 [Bis 29.12.1999: Ziff. 4 Sätze 2 und 3] des
Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert
entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert
der Entnahme tritt.
§ 56 Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt.
§ 57 Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht.
Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen
des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen
Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson
bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft
anzusehen ist.
(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften
zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
- eine Körperschaft Mittel für
die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft,
- eine Körperschaft ihre Mittel
teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung
zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
- eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte
anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte
Zwecke zur Verfügung stellt.
- eine Körperschaft ihr gehörende
Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung
für deren steuerbegünstigte Zwecke überlässt,
- eine Stiftung einen Teil,
jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet,
um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen
zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
- eine Körperschaft ihre Mittel
ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich
ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig
erfüllen zu können,
- a) eine Körperschaft höchstens
ein Viertel des Überschusses der Einnahmen
über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien
Rücklage zuführt,
b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten
zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften
ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge
sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig
zulässigen Rücklagen anzurechnen,
- eine Körperschaft gesellige
Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten
Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
- ein Sportverein neben dem
unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
- eine von einer Gebietskörperschaft
errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke
Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt.
§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung
Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung,
dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im
Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft
verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55
entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt
wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen
entsprechen.
§ 60 Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen
so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden
kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
gegeben sind.
(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei
der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen
Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs.
1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen
Zweckes verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt
ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck
steuerbegünstigt ist.
(2) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck
des Vermögens bei der Aufstellung der Satzung nach Absatz 1 noch
nicht genau angegeben werden, so genügt es, wenn in der Satzung
bestimmt wird, dass das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden ist und dass der künftige
Beschluss der Körperschaft über die Verwendung erst nach Einwilligung
des Finanzamts ausgeführt werden darf. Das Finanzamt hat die Einwilligung
zu erteilen, wenn der beschlossene Verwendungszweck steuerbegünstigt
ist.
(3) Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich
so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4
nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich
nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert
werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der
letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über
die Vermögensbindung entstanden sind.
§ 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung
Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen
Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen)
braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu
werden.
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf
die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die
Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.
(2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60
Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung
§ 61 Abs. 3.
(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche
Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht,
durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben
zu führen.
(4) Hat die Körperschaft Mittel gesammelt, ohne dass die Voraussetzungen
des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist
für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung
gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft
die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus,
als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird,
so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem
Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte,
Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe,
die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als
ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt.
(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind,
insgesamt nicht 30.678 € im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben
zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer
und der Gewerbesteuer.
(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige
Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung
nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
im Sinne des § 42.
(5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials
außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die
der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können
in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden.
§ 65 Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
- die Zwecke nur durch einen
solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
- der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art
nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 66 Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb,
wenn sie in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dient.
(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit
und nicht des Erwerbes wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder
gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche,
sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken
und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.
(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem
Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei
Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt
§ 67.
§ 67 Krankenhäuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte
für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der Bundespflegesatzverordnung)
berechnet werden.
(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung
fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 vom Hundert der
jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die
Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet
wird.
§ 67a Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb,
wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678
€ im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken
sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.
(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit
des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung
des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet.
Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume.
(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet,
sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb,
wenn
- kein Sportler des Vereins
teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die
Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner
sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem
Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder
andere Vorteile erhält und
- kein anderer Sportler teilnimmt,
der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder
einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung
hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung
nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich
aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe
sind, oder von Dritten geleistet werden.
§ 68 Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:
- a) Alten-, Altenwohn- und
Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie
in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen dienen (§
66 Abs. 3),
b) Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime
und Jugendherbergen,
- a) landwirtschaftliche
Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften
dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende
Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften
erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien, wenn die
Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
Außenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferungen
und sonstigen Leistungen des Betriebes – einschließlich der
an die Körperschaft selbst bewirkten – nicht übersteigen,
- Werkstätten für Behinderte,
die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
[Bis 29.12.1999: Arbeitsförderungsgesetzes] förderungsfähig
sind und Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung
nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der
Eingliederung von Behinderten dienen,
- Einrichtungen, die zur Durchführung
der Blindenfürsorge und zur Durchführung der Fürsorge für Körperbehinderte
unterhalten werden,
- Einrichtungen der Fürsorgeerziehung
und der freiwilligen Erziehungshilfe,
- von den zuständigen Behörden
genehmigte Lotterien und Ausspielungen, die eine steuerbegünstigte
Körperschaft höchstens zweimal im Jahr zu ausschließlich gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken veranstaltet,
- kulturelle Einrichtungen,
wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte,
Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen
und Getränken,
- Volkshochschulen und andere
Einrichtungen, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere
Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen;
dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser
Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren,
- Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen,
deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen
Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert.
Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung.
Nicht zum Zweckbetrieb gehören Tätigkeiten, die sich auf die
Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken,
die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche
Tätigkeiten ohne Forschungsbezug.
|