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 Sport in PM
Aus- und Fortbildung

Zivildienst im Sport



Zunehmend interessieren sich Vereine und Verbände für den Einsatz von Zivildienstleistenden. Wir möchten daher einige grundsätzliche Informationen zu diesem Thema geben.
Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bundesbeauftragten für den Zivildienst und der Deutschen Sportjugend vom 24.06.1981 können Einrichtungen des Sports wegen des engen sozialen Bezugs als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes anerkannt werden, wenn sie auslastende Beschäftigungsmöglichkeiten für mindestens einen Dienstleistenden in einem oder mehreren der aufgeführten Bereiche (Tätigkeitsgruppe 01) nachweisen können:

. Behindertensport
. Seniorensport und Altenhilfe
. Koronarsport und Sport in ambulanten Therapiegruppen
. Kompensatorischer Sport
. Sport in Verbindung mit Integrationsbemühungen.

Für den Fall, dass in den vorstehend aufgeführten Bereichen der unmittelbaren Sportbetreuung inkl. Vor- und Nacharbeit keine auslastenden Tätigkeiten vorhanden sind, darf der Zivildienstleistende (ZDL) ausnahmsweise ergänzend auch in folgenden Bereichen eingesetzt werden:

. handwerkliche Tätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 02)
. gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten, einschließlich vereinsbezogene Umweltschutzmaßnahmen
  praktischer Art (Tätigkeitsgruppe 03)
. Versorgungstätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 05).

Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur bis zu 40% der Gesamttätigkeit ausmachen.

Zivildienst kann nur in dafür anerkannten Beschäftigungsstellen geleistet werden. Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle erfolgt durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Die Verwaltungsstelle Zivildienst im Sport bei der Deutschen Sportjugend unterstützt Vereine, die eine Anerkennung als Beschäftigungsstelle anstreben.
Vor Antragstellung sollte sich die Vereinsführung über die Anforderungen die an eine Beschäftigungsstelle gestellt werden, insbesondere über die auf den Verein zukommenden finanziellen Belastungen, in vollem Umfang klar sein:
ZDL werden durch das BAZ zugewiesen, wobei kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Person in die beantragende Beschäftigungsstelle besteht. Unsere Erfahrungen zeigen allerdings, dass bei rechtzeitigem Vorschlag des Vereins (ca. zwei Monate vor Dienstantritt) den Wünschen des Vereines auch entsprochen wird. Die vorgeschlagene Person muss anerkannter Kriegsdienstverweigerer sein. Sie darf nicht Mitglied des Vereins sein oder dort gegen Entgelt als Übungsleiter, Jugendleiter oder Trainer gearbeitet haben, bzw. in engem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Mitgliedern des Vereinsvorstandes stehen. Die Anstellung eines ZDL sollte keinerlei Auswirkungen auf Anstellungsverhältnisse im Verein haben. Vom Verein wird in diesem Zusammenhang auch eine Erklärung zur arbeitsmarktpolitischen Neutralität gefordert.

Für die Beschäftigungsstelle entstehen Kosten für Sold, Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung des Zivildienstleistenden. Da im Verein in der Regel keine Unterkunft zur Verfügung steht, ist ein „Heimschläferplatz“ auf Antrag möglich. Die täglichen Fahrtkosten zur Dienststätte (in Berlin die BVG-Monatskarte) trägt der Verein. Achtung, hat der ZDL eine eigene Wohnung, sollten die Mietkosten nicht über der Erstattungshöhe der Unterhaltssicherungsbehörde liegen, da der Verein die Differenz zahlt! Die Beschäftigungsstelle trägt weiterhin die Fahrtkosten zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (in der Regel zweimal jährlich) sowie für das Weihnachtsgeld und seit diesem Jahr auch für 1/3 des Entlassungsgeldes. Das ist deshalb  von Bedeutung, da die Dienstzeit mit Wirkung vom 01.07.2000 von 13 auf 11 Monate verkürzt wird und damit das Entlassungsgeld öfter als in der Vergangenheit gezahlt werden muss. Nach Abzug der Kostenerstattung des Bundesamtes für Zivildienst (z. Zt.  6,73 EUR pro Kalendertag), entstehen dem Verein Kosten von jährlich ca. 4.000.- € bis 4.500.- EUR pro Zivildienstplatz. 

Die Wochenarbeitszeit des ZDL richtet sich nach der in der Dienststelle maßgeblichen Arbeitszeit (derzeit 40 Std. Ost / 38,5 Std. West). Zur Anleitung und Überwachung des ZDL muss eine hauptamtlich angestellte Person beim Antragsteller beschäftigt sein und namentlich benannt werden können. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch ehrenamtliche Mitarbeiter ist zulässig, wenn sie durch eine oder höchstens zwei Personen im Wechsel im gleichen Maße wie bei einer angestellten Person gewährleistet ist.

Vom Einsatz im Sport sollten sich vorzugsweise Bewerber angesprochen fühlen, die bereits über Erfahrungen und Kenntnisse aus diesem Bereich verfügen. Die Entscheidung für den Zivildienst im Sport sollte freiwillig sein. Bewerber mit Jugend- und Übungsleiterschein bzw. DLRG- und Erste-Hilfe-Prüfung werden von den Vereinen sicherlich bevorzugt. Bewerber ohne eine sportfachliche Ausbildung erhalten die Möglichkeit, im Rahmen des dreiwöchigen Einführungslehrganges die DSB-Lizenz des Übungsleiters zu erwerben.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Sportbund: 

Deutsche Sportjugend im Deutschen Sportbund
Verwaltungsstelle Zivildienst
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt/Main
Tel:  069 / 67 00 266 (vormittags)
Fax: 069 / 67 00 691

Oder im Internet unter:  www.dsj.de   

 


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