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Zunehmend interessieren sich Vereine und Verbände für den
Einsatz von Zivildienstleistenden. Wir möchten daher einige
grundsätzliche Informationen zu diesem Thema geben.
Gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Bundesbeauftragten
für den Zivildienst und der Deutschen Sportjugend vom 24.06.1981
können Einrichtungen des Sports wegen des engen sozialen
Bezugs als Beschäftigungsstellen des Zivildienstes anerkannt
werden, wenn sie auslastende Beschäftigungsmöglichkeiten
für mindestens einen Dienstleistenden in einem oder mehreren
der aufgeführten Bereiche (Tätigkeitsgruppe 01) nachweisen
können:
. Behindertensport
. Seniorensport und Altenhilfe
. Koronarsport und Sport in ambulanten Therapiegruppen
. Kompensatorischer Sport
. Sport in Verbindung mit Integrationsbemühungen.
Für den Fall, dass in den vorstehend aufgeführten Bereichen
der unmittelbaren Sportbetreuung inkl. Vor- und Nacharbeit
keine auslastenden Tätigkeiten vorhanden sind, darf der
Zivildienstleistende (ZDL) ausnahmsweise ergänzend auch
in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
. handwerkliche Tätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 02)
. gärtnerische und landwirtschaftliche Tätigkeiten,
einschließlich vereinsbezogene Umweltschutzmaßnahmen
praktischer Art (Tätigkeitsgruppe 03)
. Versorgungstätigkeiten (Tätigkeitsgruppe 05).
Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nur bis zu 40% der Gesamttätigkeit
ausmachen.
Zivildienst kann nur in dafür anerkannten Beschäftigungsstellen
geleistet werden. Die Anerkennung als Beschäftigungsstelle
erfolgt durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ). Die
Verwaltungsstelle Zivildienst im Sport bei der Deutschen
Sportjugend unterstützt Vereine, die eine Anerkennung als
Beschäftigungsstelle anstreben.
Vor Antragstellung sollte sich die Vereinsführung über die
Anforderungen die an eine Beschäftigungsstelle gestellt
werden, insbesondere über die auf den Verein zukommenden
finanziellen Belastungen, in vollem Umfang klar sein:
ZDL werden durch das BAZ zugewiesen, wobei kein Rechtsanspruch
auf die Zuweisung einer bestimmten Person in die beantragende
Beschäftigungsstelle besteht. Unsere Erfahrungen zeigen
allerdings, dass bei rechtzeitigem Vorschlag des Vereins
(ca. zwei Monate vor Dienstantritt) den Wünschen des Vereines
auch entsprochen wird. Die vorgeschlagene Person muss anerkannter
Kriegsdienstverweigerer sein. Sie darf nicht Mitglied des
Vereins sein oder dort gegen Entgelt als Übungsleiter, Jugendleiter
oder Trainer gearbeitet haben, bzw. in engem verwandtschaftlichen
Verhältnis zu Mitgliedern des Vereinsvorstandes stehen.
Die Anstellung eines ZDL sollte keinerlei Auswirkungen auf
Anstellungsverhältnisse im Verein haben. Vom Verein wird
in diesem Zusammenhang auch eine Erklärung zur arbeitsmarktpolitischen
Neutralität gefordert.
Für die Beschäftigungsstelle entstehen Kosten für Sold,
Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung des Zivildienstleistenden.
Da im Verein in der Regel keine Unterkunft zur Verfügung
steht, ist ein „Heimschläferplatz“ auf Antrag möglich. Die
täglichen Fahrtkosten zur Dienststätte (in Berlin die BVG-Monatskarte)
trägt der Verein. Achtung, hat der ZDL eine eigene Wohnung,
sollten die Mietkosten nicht über der Erstattungshöhe der
Unterhaltssicherungsbehörde liegen, da der Verein die Differenz
zahlt! Die Beschäftigungsstelle trägt weiterhin die Fahrtkosten
zu Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (in der Regel zweimal
jährlich) sowie für das Weihnachtsgeld und seit diesem Jahr
auch für 1/3 des Entlassungsgeldes. Das ist deshalb
von Bedeutung, da die Dienstzeit mit Wirkung vom 01.07.2000
von 13 auf 11 Monate verkürzt wird und damit das Entlassungsgeld
öfter als in der Vergangenheit gezahlt werden muss. Nach
Abzug der Kostenerstattung des Bundesamtes für Zivildienst
(z. Zt. 6,73 EUR pro Kalendertag), entstehen
dem Verein Kosten von jährlich ca. 4.000.- € bis 4.500.-
EUR pro Zivildienstplatz.
Die Wochenarbeitszeit des ZDL richtet sich nach der in
der Dienststelle maßgeblichen Arbeitszeit (derzeit 40 Std.
Ost / 38,5 Std. West). Zur Anleitung und Überwachung des
ZDL muss eine hauptamtlich angestellte Person beim Antragsteller
beschäftigt sein und namentlich benannt werden können. Die
Wahrnehmung dieser Aufgaben durch ehrenamtliche Mitarbeiter
ist zulässig, wenn sie durch eine oder höchstens zwei Personen
im Wechsel im gleichen Maße wie bei einer angestellten Person
gewährleistet ist.
Vom Einsatz im Sport sollten sich vorzugsweise Bewerber
angesprochen fühlen, die bereits über Erfahrungen und Kenntnisse
aus diesem Bereich verfügen. Die Entscheidung für den Zivildienst
im Sport sollte freiwillig sein. Bewerber mit Jugend- und
Übungsleiterschein bzw. DLRG- und Erste-Hilfe-Prüfung werden
von den Vereinen sicherlich bevorzugt. Bewerber ohne eine
sportfachliche Ausbildung erhalten die Möglichkeit, im Rahmen
des dreiwöchigen Einführungslehrganges die DSB-Lizenz des
Übungsleiters zu erwerben.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie beim Deutschen
Sportbund:
Deutsche Sportjugend im Deutschen Sportbund
Verwaltungsstelle Zivildienst
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt/Main
Tel: 069 / 67 00 266 (vormittags)
Fax: 069 / 67 00 691
Oder im Internet unter: www.dsj.de
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