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Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport


Zwischen
dem Verein ___________________________________________________________________ e. V.
(im Folgenden „Auftraggeber” genannt)
Anschrift__________________________________________________________________________
vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand ______________________________________
und
Frau/Herrn ________________________________________________________________________
(im Folgenden „Auftragnehmer” genannt)
Anschrift __________________________________________________________________________
wird folgender
Vertrag
geschlossen:

§ 1 Vertragspartner
Frau/Herr _______________ beginnt ab ___________ eine freiberufliche Tätigkeit als nebenberufliche/r, selbstständige/r Übungsleiter/in für den Auftraggeber mit folgender Aufgabenstellung:
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
Frau/Herr _______________ versichert, zur Ausübung der Tätigkeit im Besitz einer gültigen Lizenz des (Verband/Fachverband) ______________________________________________________ zu sein und wird Sorge dafür tragen, dass für die Dauer dieses Vertrags die Lizenz/Qualifikation gültig bleibt.

§ 2 Rechtsstellung des Vertragspartners
1. Frau/Herr _______________ hat die übertragene Tätigkeit für den Auftraggeber selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
• Frau/Herr _______________ führt die im Rahmen dieses Vertrags erteilten Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat sie/er zugleich auch die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Es sind jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
• Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu - soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet - auch der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des Vertrags sicherstellt und diesen gleich lautende Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrags auferlegt. Der Auftragnehmer hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
• Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Er unterliegt keinerlei Ausschließlichkeitsbindungen und/oder einem Wettbewerbsverbot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich allerdings, über alle ihm bekannt gewordenen und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Hierzu gehören auch schutzwürdige persönliche Verhältnisse von Mitarbeitern und Strukturen des Auftraggebers. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt fort.

• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständig Tätiger rentenversicherungspflichtig ist, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Werden jedoch aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit nur Gesamthonorare bis maximal 554 Euro monatlich erzielt, ist davon auszugehen, dass Geringfügigkeit vorliegt. Beiträge (auch Pauschalbeiträge) müssen bei einer geringfügigen Tätigkeit nicht gezahlt werden.
• Frau/Herr __________________ hat bei dieser selbstständigen Tätigkeit über allgemeine sportliche Grundsätze hinaus auch die Vereinsgrundsätze, Richtlinien und sonstigen Verbandsvorgaben zur Sportausübung zu beachten.

§ 3 Zeitlicher Rahmen
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Auftraggebers wird folgender Rahmen für die Übungszeiten vereinbart:
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
Beide Vertragsparteien gehen für die Tätigkeit von insgesamt ___________ Übungsstunden pro Woche aus, wobei die honorarpflichtige Übungsstunde mindestens 45 Minuten beträgt.
Einvernehmen besteht darüber, dass bei Bedarf eine Erweiterung des vorgesehenen Stundenkontingents möglich und zu vereinbaren ist.

§ 4 Honorarsätze
Für die Tätigkeit wird ein Honorar von ____________ Euro pro geleisteter Stunde zu Grunde gelegt. Über die erbrachte Tätigkeit ist dem Auftraggeber eine monatliche Abrechnung vorzulegen. Das jeweilige Honorar ist am Ende des Monats nach Rechnungsvorlage fällig und wird auf das angegebene Konto bei _____________________________________ Konto-Nr. ________________________, BLZ _____________, überwiesen.
Soweit ein Mehrwertsteuerausweis für die Rechnung vorgenommen wird, zahlt der Auftraggeber zusätzlich jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Soweit im Rahmen der Tätigkeit Fahrten/Reisen ausgeführt werden müssen, werden die Aufwendungen auf der Grundlage der geltenden steuerlichen Reisekostengrundsätze von Seiten des Auftraggebers ersetzt, soweit der Vertragspartner hierfür zuvor die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt hat.
Etwaige sonstige Sachkosten für die Erfüllung der Tätigkeit trägt ausschließlich der Auftraggeber.
Sämtliche weitergehende Aufwendungen des Auftragnehmers, mit Ausnahme der Reisekosten, sind durch die Honorarregelung umfassend abgegolten.

§ 5 Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass ausschließlich berechtigte und nach dem Leistungsstand geeignete Vereinsmitglieder/Personen an den Übungsstunden teilnehmen.
Der Vorstand oder ein legitimierter Beauftragter wird über Inhalt und Leistungsstand regelmäßig oder bei Bedarf informiert.
Der Auftragnehmer wird sich vor Beginn seiner jeweiligen Übungsstunde vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Anlagen und der Übungsstätte überzeugen. Soweit sich während der Tätigkeit für den Verein Unfälle ereignen, ist hierüber unverzüglich der Vorstand zu informieren.

§ 6 Zeitraum
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von _________ (Wochen/Monate) zum Schluss eines Kalendervierteljahrs/Kalenderjahrs den Vertrag schriftlich zu kündigen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Vertragsänderungen
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollen einzelne Bestimmungen dieses Vertrags teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind an dieser Stelle verpflichtet, anstatt der unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.

§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das für den Sitz des Vereins zuständige örtliche Gericht.
Beide Vertragsparteien erklären, eine schriftliche, gegengezeichnete Ausfertigung dieses Vertrags erhalten zu haben.
________________________________ ___________________________________
(Ort/Datum) (Ort/Datum)

_______________________________ __________________________________
Für den Auftraggeber
- Der Vereinsvorstand -
Auftragnehmer/in

Der nebenberufliche Freie-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/ Sport

1. Allgemeine Hinweise
Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt.
Der Vorteil bei Nutzung des Vertrages liegt darin, dass der Verein/Verband von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen befreit ist. Es entfallen für den Verein/Verband auch sonstige bestehende Beitrags- und Meldepflichten im Vergleich zu nebenberuflich angestellten Vereins- oder Verbandsmitarbeitern, vorausgesetzt, die nachfolgenden Kriterien werden bei Abschluss und Durchführung beachtet. Der Vertrag ist ausschließlich für die nebenberufliche Tätigkeit in Vereinen / Verbänden konzipiert und erfasst Gesamthonorare bis 554 € / monatlich.

2. Abgrenzungskriterien zum Arbeitnehmerstatus
Die Rechtsprechung bejaht Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn persönliche Abhängigkeit vorliegt. Prüfen Sie anhand nachfolgender Checkliste, ob dies der Fall ist, also Arbeitnehmermerkmale ausgeschlossen werden können:

• Inwieweit ist der Auftragnehmer, auch räumlich, in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingebunden? Besteht örtliche Weisungsgebundenheit?
• Kann der Auftragnehmer weitgehend frei über den Zeitrahmen zur Erbringung seiner Leistungen bestimmen oder ist er in Dienstpläne des Vereins/Verbandes eingebunden, so dass ihm eigene "Zeitsouveränität" fehlt (zeitliche Weisungsgebundenheit)?
• • Kann der Auftragnehmer selbst entscheiden, was er wann und wie bearbeitet oder ist er diesbezüglichen Weisungen des Auftraggebers unterworfen? Muss er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann er, wie ausdrücklich im Mustervertrag vorgesehen, Hilfspersonen hinzuziehen und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)?

Neben der Ausgestaltung kommt es entscheidend auf die tatsächliche Handhabung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses an. Deshalb sollten bei der Durchführung des Vertrages unbedingt beachtet werden:
• Anwesenheits- und Arbeitskontrollen bzw. eine Zeiterfassung sind zu vermeiden.
• Dem Auftragnehmer sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Aufträge frei und ohne Beeinflussung von außen durchzuführen sowie Einzelaufträge abzulehnen.

• Vergütungen sind abschließend zu zahlen bzw. ausdrücklich als Honorar zu bezeichnen. Es dürfen keinesfalls die sonst für Arbeitsverhältnisse typischen Sozialleistungen gewährt bzw. vereinbart werden, wie z.B. Fahrgeld zur Arbeitsstätte, Zuschüsse, Teilnahme an Sozialeinrichtungen, Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.
• Büroräume, Telefonanlage oder die EDV-Anlage des Auftraggebers dürfen nicht kostenlos überlassen werden, sondern sind ggf. gegen Entgelt aufgrund gesonderter Nutzungsverträge bereitzustellen.
• Wettbewerbsverbote und Ausschließlichkeitsregelungen sind zu vermeiden.
• Freie Mitarbeiter sollten nicht in die Vereinsorganisation und den Vereinsablauf eingebunden werden (Urlaubsanträge, Aufnahme in Telefonverzeichnisse, Mitarbeiterlisten, Zurverfügungstellung von Materialien, Betriebsausstattung einschließlich Visitenkarten).

Im übrigen: Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen ist anlässlich der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 21.11.2001 erörtert worden. Danach sind Übungsleiter in Sportvereinen grundsätzlich nicht mehr als abhängig Beschäftigte anzusehen, wobei sich die Abgrenzung nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind
• Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt die Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab,
• der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit.

Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen.
Entscheidend für die wichtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.

3. Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern in Sportvereinen
Der Vorteil der Mustervertrags-Regelung besteht wie angedeutet darin, dass der Verein/Verband als Auftraggeber die sonst zu erfüllenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten, einschließlich Beitragszahlungen im Vergleich zum nebenberuflich angestellten Übungsleiter/Trainer nicht erbringen muss. Hierbei ist jedoch auf Folgendes zu achten:
Die Vergütung/das Honorar darf auf der Grundlage dieser vertraglichen Regelung nicht mehr als 554 € pro Monat betragen. Der Betrag errechnet sich aus dem Mini-Job-Entgelt von 400 € zzgl. des ohnehin sozialversicherungsfreien Übungsleiterfreibetrages von 154 € pro Monat (gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
Bis zu dieser Höhe wird von den Sozialversicherungsträgern ein derartiges Vertragsverhältnis im Sportbereich akzeptiert, völlig unabhängig von den steuerlichen Bewertungen. Der Übungsleiterfreibetrag aus nebenberuflichen Tätigkeiten gehört nach der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt und bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unberücksichtigt.

Ergänzend stellt sich die Frage, ob vorliegend die neue "Gleitzonenregelung“ eine Rolle spielt.
Diese bewirkt im Grundsatz, dass beim Überschreiten der Grenze zur geringfügigen Beschäftigung (bis hin zu einem Entgelt von 800 €) vergleichsweise niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Aber: Die Gleitzonenregelung findet im Zusammenhang mit diesem Mustervertrag keine Anwendung. Denn die zum 01.04.2003 eingeführten Regelungen gelten nicht für selbstständig Tätige - wie beim Mustervertrag vorausgesetzt -, sondern grundsätzlich nur für abhängig Beschäftigte. Mit anderen Worten: Der Verein, der seinem Übungsleiter mehr als 554 € zahlen möchte und gleichzeitig in den Genuss der Gleitzonenregelung kommen will, darf sich der Strukturen des Mustervertrages nicht bedienen und muss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gestalten.


Noch eine weitere Anmerkung:
Die bisherige Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV ist im Zuge der Gesetzesnovellierungen ersatzlos gestrichen worden. Diese Regelung war im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sog. Scheinselbstständigkeit eingeführt und vielfach kritisiert worden.
Die Gesetzeskorrektur ändert jedoch nichts an der bisherigen Sozialversicherungspraxis bei der Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit z. B. als Übungsleiter eines Sportvereins ausgeübt wird. Unter welchen Voraussetzungen eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich weiterhin aus § 7 Abs. 1 SGB IV und den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten Kriterien. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV benennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Mustervertrag verzichtet deshalb auch ausdrücklich auf entsprechende Textelemente. Andererseits ist z. B. die Beschäftigung eines bzw. mehrerer Arbeitnehmer nach wie vor ein aussagekräftiges Merkmal für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

4. Gesetzliche Unfallversicherung
Die Frage, ob der mustervertraglich gebundene, nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Trainer bei Einhaltung der Honorarregelung von max. 554 € pro Monat auch in den Schutzbereich der ansonsten nur für abhängige Übungsleiter greifenden gesetzlichen Unfallversicherung eingebunden ist, wurde von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) grundsätzlich positiv beantwortet. Dem liegen verschiedene Abstimmungsgespräche mit der VBG zugrunde, die unterschiedliche Betrachtungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung hervorbrachten.

5. Steuerliche Konsequenzen für den Honorarempfänger
Selbstständig tätige Übungsleiter haben ihre Vergütung (Honorar) selbst zu versteuern, wobei sie den für eine Übungsleitertätigkeit bestehenden Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 1.848 € pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG) in Anspruch nehmen können; ein Steuervorteil, der z. B. für den hauptberuflichen selbstständigen Trainer nicht besteht. In Bezug auf die nebenberufliche Tätigkeit ist darauf zu achten, dass nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zur hauptberuflichen Tätigkeit aufgewendet wird. Unproblematisch können natürlich z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner und Pensionäre ohne Zeitbegrenzung auf dieser Basis arbeiten. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitslose, wobei jedoch die besonderen Verdienst- und Zeitgrenzen nach dem Arbeitsförderungsgesetz beachtet werden müssen, um keine Leistungseinschränkung von Seiten des Arbeitsamtes zu riskieren.
Wer auf selbstständiger Basis arbeitet, ist natürlich verpflichtet, die bezogenen Honorare über seine ESt-Erklärung dem Finanzamt offen zu legen. Dies im Wege einer kleinen Einnahme-Überschuss-Rechnung. Also mit einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Einnahmen im Vergleich zu den nachweisbaren Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben wirken sich jedoch steuerlich nur dann gewinnmindernd aus, wenn diese über 1.848 € pro Jahr liegen.

6. Abschließender Hinweis zum Anwendungsbereich
Die zuvor dargestellte besondere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt ausschließlich für die begünstigte Sportübungsleitertätigkeit. Sonstige nebenberufliche Tätigkeiten für Sportvereine, etwa als Platzwart etc. sind hiervon ausgeschlossen. Gleiches gilt für beschäftigte/angestellte Sportler etc.


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