Zwischen
dem Verein ___________________________________________________________________
e. V.
(im Folgenden „Auftraggeber” genannt)
Anschrift__________________________________________________________________________
vertreten durch den vertretungsberechtigten Vorstand ______________________________________
und
Frau/Herrn ________________________________________________________________________
(im Folgenden „Auftragnehmer” genannt)
Anschrift __________________________________________________________________________
wird folgender
Vertrag
geschlossen:
§ 1 Vertragspartner
Frau/Herr _______________ beginnt ab ___________ eine freiberufliche Tätigkeit
als nebenberufliche/r, selbstständige/r Übungsleiter/in für
den Auftraggeber mit folgender Aufgabenstellung:
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
Frau/Herr _______________ versichert, zur Ausübung der Tätigkeit
im Besitz einer gültigen Lizenz des (Verband/Fachverband) ______________________________________________________
zu sein und wird Sorge dafür tragen, dass für die Dauer dieses
Vertrags die Lizenz/Qualifikation gültig bleibt.
§ 2 Rechtsstellung des Vertragspartners
1. Frau/Herr _______________ hat die übertragene Tätigkeit für
den Auftraggeber selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
•
Frau/Herr _______________ führt die im Rahmen dieses Vertrags erteilten
Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Übungsleiters in eigener
unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat sie/er zugleich auch die Interessen
des Auftraggebers zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer unterliegt keinem
Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung
frei und nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden.
Es sind jedoch fachliche Vorgaben des Auftraggebers soweit zu beachten, als
dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
•
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich
auszuführen. Er kann sich hierzu - soweit der jeweilige Auftrag dies
gestattet - auch der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des
Vertrags sicherstellt und diesen gleich lautende Verpflichtungen aufgrund
dieses Vertrags auferlegt. Der Auftragnehmer hat im Einzelfall das Recht,
Aufträge des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
•
Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für andere Auftraggeber tätig
zu werden. Er unterliegt keinerlei Ausschließlichkeitsbindungen und/oder
einem Wettbewerbsverbot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich allerdings, über
alle ihm bekannt gewordenen und bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Hierzu gehören auch schutzwürdige
persönliche Verhältnisse von Mitarbeitern und Strukturen des Auftraggebers.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
uneingeschränkt fort.
• Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eigenständig für die
Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer
Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen
von § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständig Tätiger rentenversicherungspflichtig
ist, wenn er im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit
keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.
Werden jedoch aus der nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit
nur Gesamthonorare bis maximal 554 Euro monatlich erzielt, ist davon auszugehen,
dass Geringfügigkeit vorliegt. Beiträge (auch Pauschalbeiträge)
müssen bei einer geringfügigen Tätigkeit nicht gezahlt werden.
•
Frau/Herr __________________ hat bei dieser selbstständigen Tätigkeit über
allgemeine sportliche Grundsätze hinaus auch die Vereinsgrundsätze,
Richtlinien und sonstigen Verbandsvorgaben zur Sportausübung zu beachten.
§ 3 Zeitlicher Rahmen
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des Auftraggebers wird
folgender Rahmen für die Übungszeiten vereinbart:
_________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
Beide Vertragsparteien gehen für die Tätigkeit von insgesamt ___________ Übungsstunden
pro Woche aus, wobei die honorarpflichtige Übungsstunde mindestens 45
Minuten beträgt.
Einvernehmen besteht darüber, dass bei Bedarf eine Erweiterung des vorgesehenen
Stundenkontingents möglich und zu vereinbaren ist.
§ 4 Honorarsätze
Für die Tätigkeit wird ein Honorar von ____________ Euro pro geleisteter
Stunde zu Grunde gelegt. Über die erbrachte Tätigkeit ist dem Auftraggeber
eine monatliche Abrechnung vorzulegen. Das jeweilige Honorar ist am Ende
des Monats nach Rechnungsvorlage fällig und wird auf das angegebene
Konto bei _____________________________________ Konto-Nr. ________________________,
BLZ _____________, überwiesen.
Soweit ein Mehrwertsteuerausweis für die Rechnung vorgenommen wird,
zahlt der Auftraggeber zusätzlich jeweils die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Soweit im Rahmen der Tätigkeit Fahrten/Reisen ausgeführt werden
müssen, werden die Aufwendungen auf der Grundlage der geltenden steuerlichen
Reisekostengrundsätze von Seiten des Auftraggebers ersetzt, soweit der
Vertragspartner hierfür zuvor die Zustimmung des Auftraggebers eingeholt
hat.
Etwaige sonstige Sachkosten für die Erfüllung der Tätigkeit
trägt ausschließlich der Auftraggeber.
Sämtliche weitergehende Aufwendungen des Auftragnehmers, mit Ausnahme
der Reisekosten, sind durch die Honorarregelung umfassend abgegolten.
§ 5 Pflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass ausschließlich berechtigte
und nach dem Leistungsstand geeignete Vereinsmitglieder/Personen an den Übungsstunden
teilnehmen.
Der Vorstand oder ein legitimierter Beauftragter wird über Inhalt und
Leistungsstand regelmäßig oder bei Bedarf informiert.
Der Auftragnehmer wird sich vor Beginn seiner jeweiligen Übungsstunde
vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Anlagen und
der Übungsstätte überzeugen. Soweit sich während der
Tätigkeit für den Verein Unfälle ereignen, ist hierüber
unverzüglich der Vorstand zu informieren.
§ 6 Zeitraum
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede der Vertragsparteien
ist berechtigt, unter Einhaltung einer Frist von _________ (Wochen/Monate)
zum Schluss eines Kalendervierteljahrs/Kalenderjahrs den Vertrag schriftlich
zu kündigen.
Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grunds
bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Vertragsänderungen
Mündliche Abreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen
dieses Vertrags bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sollen
einzelne Bestimmungen dieses Vertrags teilweise unwirksam sein oder werden,
wird hierdurch die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrags im Übrigen
nicht berührt. Die Vertragsparteien sind an dieser Stelle verpflichtet,
anstatt der unwirksamen Regelung eine Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten
kommt.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das für den Sitz des
Vereins zuständige örtliche Gericht.
Beide Vertragsparteien erklären, eine schriftliche, gegengezeichnete
Ausfertigung dieses Vertrags erhalten zu haben.
________________________________ ___________________________________
(Ort/Datum) (Ort/Datum)
_______________________________ __________________________________
Für den Auftraggeber
- Der Vereinsvorstand -
Auftragnehmer/in
Der nebenberufliche Freie-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/
Sport
1. Allgemeine Hinweise
Der Mustervertrag wurde gemeinsam mit der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA), den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und dem
Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt.
Der Vorteil bei Nutzung des Vertrages liegt darin, dass der Verein/Verband
von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen befreit ist. Es
entfallen für den Verein/Verband auch sonstige bestehende Beitrags-
und Meldepflichten im Vergleich zu nebenberuflich angestellten Vereins- oder
Verbandsmitarbeitern, vorausgesetzt, die nachfolgenden Kriterien werden bei
Abschluss und Durchführung beachtet. Der Vertrag ist ausschließlich
für die nebenberufliche Tätigkeit in Vereinen / Verbänden
konzipiert und erfasst Gesamthonorare bis 554 € / monatlich.
2. Abgrenzungskriterien zum Arbeitnehmerstatus
Die Rechtsprechung bejaht Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn persönliche
Abhängigkeit vorliegt. Prüfen Sie anhand nachfolgender Checkliste,
ob dies der Fall ist, also Arbeitnehmermerkmale ausgeschlossen werden können:
• Inwieweit ist der Auftragnehmer, auch räumlich, in die betriebliche
Organisation des Auftraggebers eingebunden? Besteht örtliche Weisungsgebundenheit?
•
Kann der Auftragnehmer weitgehend frei über den Zeitrahmen zur Erbringung
seiner Leistungen bestimmen oder ist er in Dienstpläne des Vereins/Verbandes
eingebunden, so dass ihm eigene "Zeitsouveränität" fehlt
(zeitliche Weisungsgebundenheit)?
•
• Kann der Auftragnehmer selbst entscheiden, was er wann und wie bearbeitet
oder ist er diesbezüglichen Weisungen des Auftraggebers unterworfen? Muss
er darüber hinaus die Dienstleistung persönlich erbringen oder kann
er, wie ausdrücklich im Mustervertrag vorgesehen, Hilfspersonen hinzuziehen
und die Dienstleistung im Einzelfall ablehnen (inhaltliche Weisungsgebundenheit)?
Neben der Ausgestaltung kommt es entscheidend auf die tatsächliche
Handhabung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses an. Deshalb sollten
bei der Durchführung des Vertrages unbedingt beachtet werden:
•
Anwesenheits- und Arbeitskontrollen bzw. eine Zeiterfassung sind zu vermeiden.
•
Dem Auftragnehmer sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, Aufträge
frei und ohne Beeinflussung von außen durchzuführen sowie Einzelaufträge
abzulehnen.
• Vergütungen sind abschließend zu zahlen bzw. ausdrücklich
als Honorar zu bezeichnen. Es dürfen keinesfalls die sonst für
Arbeitsverhältnisse typischen Sozialleistungen gewährt bzw. vereinbart
werden, wie z.B. Fahrgeld zur Arbeitsstätte, Zuschüsse, Teilnahme
an Sozialeinrichtungen, Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit usw.
•
Büroräume, Telefonanlage oder die EDV-Anlage des Auftraggebers
dürfen nicht kostenlos überlassen werden, sondern sind ggf. gegen
Entgelt aufgrund gesonderter Nutzungsverträge bereitzustellen.
•
Wettbewerbsverbote und Ausschließlichkeitsregelungen sind zu vermeiden.
•
Freie Mitarbeiter sollten nicht in die Vereinsorganisation und den Vereinsablauf
eingebunden werden (Urlaubsanträge, Aufnahme in Telefonverzeichnisse,
Mitarbeiterlisten, Zurverfügungstellung von Materialien, Betriebsausstattung
einschließlich Visitenkarten).
Im übrigen: Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung
der Tätigkeit von Übungsleitern in Sportvereinen ist anlässlich
der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 21.11.2001
erörtert worden. Danach sind Übungsleiter in Sportvereinen grundsätzlich
nicht mehr als abhängig Beschäftigte anzusehen, wobei sich die
Abgrenzung nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind
•
Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter
legt die Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich
wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins
ab,
•
der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der
zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung
ist, desto mehr spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit.
Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die
Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine
Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung.
Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende
Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld
oder vergleichbare Leistungen.
Entscheidend für die wichtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall
vorliegenden Umstände.
3. Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Übungsleitern
in Sportvereinen
Der Vorteil der Mustervertrags-Regelung besteht wie angedeutet darin, dass
der Verein/Verband als Auftraggeber die sonst zu erfüllenden sozialversicherungsrechtlichen
Pflichten, einschließlich Beitragszahlungen im Vergleich zum nebenberuflich
angestellten Übungsleiter/Trainer nicht erbringen muss. Hierbei ist
jedoch auf Folgendes zu achten:
Die Vergütung/das Honorar darf auf der Grundlage dieser vertraglichen
Regelung nicht mehr als 554 € pro Monat betragen. Der Betrag errechnet
sich aus dem Mini-Job-Entgelt von 400 € zzgl. des ohnehin sozialversicherungsfreien Übungsleiterfreibetrages
von 154 € pro Monat (gemäß § 3 Nr. 26 EStG).
Bis zu dieser Höhe wird von den Sozialversicherungsträgern ein
derartiges Vertragsverhältnis im Sportbereich akzeptiert, völlig
unabhängig von den steuerlichen Bewertungen. Der Übungsleiterfreibetrag
aus nebenberuflichen Tätigkeiten gehört nach der Regelung des § 14
Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht zum Arbeitsentgelt und bleibt bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung unberücksichtigt.
Ergänzend stellt sich die Frage, ob vorliegend die neue "Gleitzonenregelung“ eine
Rolle spielt.
Diese bewirkt im Grundsatz, dass beim Überschreiten der Grenze zur geringfügigen
Beschäftigung (bis hin zu einem Entgelt von 800 €) vergleichsweise
niedrigere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Aber: Die Gleitzonenregelung
findet im Zusammenhang mit diesem Mustervertrag keine Anwendung. Denn die
zum 01.04.2003 eingeführten Regelungen gelten nicht für selbstständig
Tätige - wie beim Mustervertrag vorausgesetzt -, sondern grundsätzlich
nur für abhängig Beschäftigte. Mit anderen Worten: Der Verein,
der seinem Übungsleiter mehr als 554 € zahlen möchte und gleichzeitig
in den Genuss der Gleitzonenregelung kommen will, darf sich der Strukturen
des Mustervertrages nicht bedienen und muss ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis
gestalten.
Noch eine weitere Anmerkung:
Die bisherige Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV
ist im Zuge der Gesetzesnovellierungen ersatzlos gestrichen worden. Diese
Regelung war im Zusammenhang mit der Bekämpfung der sog. Scheinselbstständigkeit
eingeführt und vielfach kritisiert worden.
Die Gesetzeskorrektur ändert jedoch nichts an der bisherigen Sozialversicherungspraxis
bei der Beurteilung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung
oder eine selbstständige Tätigkeit z. B. als Übungsleiter
eines Sportvereins ausgeübt wird. Unter welchen Voraussetzungen eine
abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich weiterhin aus § 7
Abs. 1 SGB IV und den von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten
Kriterien. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV benennt als Anhaltspunkte für
eine Beschäftigung die Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung
in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Der Mustervertrag verzichtet
deshalb auch ausdrücklich auf entsprechende Textelemente. Andererseits
ist z. B. die Beschäftigung eines bzw. mehrerer Arbeitnehmer nach wie
vor ein aussagekräftiges Merkmal für die Annahme einer selbstständigen
Tätigkeit.
4. Gesetzliche Unfallversicherung
Die Frage, ob der mustervertraglich gebundene, nebenberuflich selbstständige Übungsleiter/Trainer
bei Einhaltung der Honorarregelung von max. 554 € pro Monat auch in
den Schutzbereich der ansonsten nur für abhängige Übungsleiter
greifenden gesetzlichen Unfallversicherung eingebunden ist, wurde von der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) grundsätzlich positiv beantwortet.
Dem liegen verschiedene Abstimmungsgespräche mit der VBG zugrunde, die
unterschiedliche Betrachtungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung
hervorbrachten.
5. Steuerliche Konsequenzen für den Honorarempfänger
Selbstständig tätige Übungsleiter haben ihre Vergütung
(Honorar) selbst zu versteuern, wobei sie den für eine Übungsleitertätigkeit
bestehenden Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 1.848 € pro
Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG) in Anspruch nehmen können; ein Steuervorteil,
der z. B. für den hauptberuflichen selbstständigen Trainer nicht
besteht. In Bezug auf die nebenberufliche Tätigkeit ist darauf zu achten,
dass nicht mehr als ein Drittel der Zeit im Vergleich zur hauptberuflichen
Tätigkeit aufgewendet wird. Unproblematisch können natürlich
z. B. Hausfrauen/Hausmänner, Rentner und Pensionäre ohne Zeitbegrenzung
auf dieser Basis arbeiten. Dies gilt grundsätzlich auch für Arbeitslose,
wobei jedoch die besonderen Verdienst- und Zeitgrenzen nach dem Arbeitsförderungsgesetz
beachtet werden müssen, um keine Leistungseinschränkung von Seiten
des Arbeitsamtes zu riskieren.
Wer auf selbstständiger Basis arbeitet, ist natürlich verpflichtet,
die bezogenen Honorare über seine ESt-Erklärung dem Finanzamt offen
zu legen. Dies im Wege einer kleinen Einnahme-Überschuss-Rechnung. Also
mit einer Gegenüberstellung der tatsächlich erzielten Einnahmen
im Vergleich zu den nachweisbaren Betriebsausgaben. Die Betriebsausgaben
wirken sich jedoch steuerlich nur dann gewinnmindernd aus, wenn diese über
1.848 € pro Jahr liegen.
6. Abschließender Hinweis zum Anwendungsbereich
Die zuvor dargestellte besondere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
gilt ausschließlich für die begünstigte Sportübungsleitertätigkeit.
Sonstige nebenberufliche Tätigkeiten für Sportvereine, etwa als
Platzwart etc. sind hiervon ausgeschlossen. Gleiches gilt für beschäftigte/angestellte
Sportler etc.