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Das Gesetz gibt in § 37 BGB einer Minderheit von Vereinsmitgliedern
das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung (meist
als außerordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet) zu verlangen
und sie auch gegen den Willen des Einberufungsorgans (normalerweise
der Vorstand) zu erzwingen. Dieses Recht kann durch die Satzung
nicht ausgeschlossen werden. Die Satzung kann aber bestimmen,
wie groß der Teil der Mitglieder sein muss, um dieses Recht in
Anspruch nehmen zu können. Der Anteil darf aber nur so groß bemessen
werden, dass er noch immer eine Minderheit der Mitglieder bedeutet,
also keinesfalls größer festgesetzt werden als auf die Hälfte
der Mitglieder. Die Satzung soll den Maßstab für die Berechnung
der erforderlichen Zahl von Mitgliedern so wählen, dass der Minderheitsschutz
nicht nur zum Zeitpunkt der Vereinsgründung gewährleistet ist,
sondern auch dann, wenn später evtl. mehr oder weniger Mitglieder
dem Verein angehören. Es ist daher ratsam, wenn die Satzung nicht
einer festen Zahl von Mitgliedern das Minderheitsrecht einräumt,
sondern einen bestimmten Prozentsatz bestimmt.
Enthält die Satzung über das Minderheitsrecht überhaupt keine
Bestimmung, dann gilt das Gesetz, das einem Zehntel der Mitglieder
das besprochene Recht gibt (§ 37 BGB). Die Satzung kann jedoch
den Bruchteil auch kleiner festsetzen und damit das Minderheitsrecht
großzügiger gestalten, als es vom Gesetz gefordert wird. Maßgebend
für die Berechnung der Zahl von Mitgliedern, die das Minderheitsrecht
haben, ist der Mitgliederstand zu dem Zeitpunkt, an dem das Verlangen
beim Vorstand eingeht. Bei der Berechnung der erforderlichen Minderheit
zählen alle Vereinsmitglieder mit, die das Recht haben, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen, also auch die nicht stimmberechtigten
Mitglieder (z.B. außerordentliche Mitglieder, Jugendmitglieder
usw.). Auch diese dürfen das Minderheitsverlangen durch ihre Unterschrift
unterstützen. Bestehen Zweifel über die Gesamtzahl der Mitglieder,
dann muss im Streitfall der Verein/Vorstand (nicht die Minderheit)
beweisen, wie viele Mitglieder der Verein hat.
Wenn die satzungsmäßige oder die gesetzliche Minderheit die Einberufung
einer Mitgliederversammlung durchsetzen will, muss sie ihr Verlangen
zunächst innerhalb des Vereins geltend machen und den Antrag an
den Vorstand richten.
Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden. Die Minderheitsangehörigen
können ihr Verlangen einzeln erheben oder, was zweckmäßiger ist,
in einem von allen unterschriebenen Antrag.
Eine Ausfertigung dieses Antrags reicht der Bevollmächtigte der
Minderheit beim Vorstand ein, die zweite behält er vorsorglich
zurück, da es schon vorgekommen ist, dass der Vorstand den an
ihn gerichteten Antrag (inkl. Unterschriftenliste bzw. Vollmachten)
für einen evtl. später erforderlichen Antrag bei Gericht nicht
mehr zurückgegeben hat, und es dann Schwierigkeiten gab, die Korrektheit
des Antrages bei Gericht nachzuweisen.
Bei der Formulierung des Antrags an den Vorstand ist streng darauf
zu achten, dass er den vom Gesetz geforderten Inhalt hat. Erstens:
Es müssen die Gründe angegeben werden, die die Minderheit bewogen
hat, eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung zu beantragen.
Zweitens: Der Antrag muss den beabsichtigten Zweck der Mitgliederversammlung
eindeutig erkennen lassen, also welche Beschlüsse gefasst werden
sollen. Es empfiehlt sich daher, diesen Zweck gleich als Tagesordnungspunkt(e)
zu formulieren. Der Vorstand ist nämlich nur dann verpflichtet,
dem Verlangen der Minderheit zu entsprechen, wenn diese Angaben
eindeutig formuliert sind. Obliegt die Beschlussfassung über die
Einberufung der Mitgliederversammlung, wie regelmäßig, dem Vorstand,
so genügt es, wenn der Antrag einem Vorstandsmitglied zugeht (§
28 Abs. 2 BGB). Nachdem der Antrag beim Vorstand eingereicht wurde,
können keine weiteren Anträge zur Tagesordnung gestellt werden
– lediglich über ein weiteres, zusätzliches Minderheitsverlangen
in der gleichen Form. Andererseits kann es auch vorkommen, dass
der Vorstand an sich bereit ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen,
sich aber weigert, einen bestimmten Tagesordnungspunkt zu akzeptieren
(z.B. bei einem Misstrauensantrag). In diesem Fall kann die Minderheit
über das gleiche Verfahren ebenfalls verlangen, dass dieser Punkt
in der Tagesordnung verbleibt.
Umstritten ist in der Rechtssprechung immer noch die Frage, ob
der Vorstand das Recht hat, den Antrag der Minderheit insgesamt
abzulehnen, wenn er ihn für unbegründet hält, oder ob er sozusagen
automatisch verpflichtet ist, die Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn der Antrag die formellen gesetzlichen Voraussetzungen (Mindestzahl
von Mitgliedern, Angabe von Zweck und Gründen) erfüllt. Will man
dem gesetzlich garantierten Minderheitsschutz nicht wesentlichen
Abbruch tun, dann muss der Minderheit das Recht zustehen, auch
ein objektiv unbegründetes Anliegen der Mitgliederversammlung
zu unterbreiten. Andererseits findet der gesetzliche Minderheitsschutz
dort seine Grenze, wo er dazu benützt werden soll, offensichtlichem
Rechtsmissbrauch Vorschub zu leisten. In diesem Fall wird man
dem Vorstand das Recht zugestehen müssen, sich einem Verlangen
der Minderheit zu widersetzen.
Wenn es der Minderheit nicht gelungen ist, auf dem dargestellten
vereinsinternen Weg die Einberufung einer Mitgliederversammlung
mit der gewünschten Tagesordnung zu erreichen, hat sie die Möglichkeit,
beim zuständigen Amtsgericht den Antrag zu stellen, sie zu ermächtigen,
die Mitgliederversammlung selbst einzuberufen. Der Rechtspfleger
muss zunächst zu dem Antrag den Vereinsvorstand hören, soweit
dies möglich ist. Die Anhörung des Vorstands muss auch dann erfolgen,
wenn der Rechtspfleger beabsichtigt, den Antrag der Minderheit
abzulehnen. Die Anhörung darf nur unterbleiben, wenn sie aus Gründen,
die der Vorstand selbst zu vertreten hat, oder die in seiner Person
liegen, nicht möglich ist. Das könnte der Fall sein, wenn der
gesamte Vorstand nicht erreichbar ist, weil er sich mit unbekanntem
Ziel im Urlaub befindet. Der Rechtspfleger prüft, ob dieselben
Mitglieder, die beim Amtsgericht den Antrag gestellt haben, zuvor
vom Vorstand vergeblich die Einberufung der Mitgliederversammlung
verlangt hatten. Ferner muss er feststellen, ob die Antragsteller
die erforderliche Minderheit darstellen. Die Mindestzahl muss
zu dem Zeitpunkt, an dem das Gericht die Ermächtigung erteilt,
noch gegeben sein. Um die Mindestzahl zu errechnen, muss der Rechtspfleger
wissen, wie viele Mitglieder der Verein hat. Diese Kenntnis kann
er sich dadurch verschaffen, dass er vom Vorstand eine Bescheinigung
über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangt (§ 72 BGB). Notfalls
muss der Vorstand durch Zwangsgeld (§ 78 Abs. 1 BGB) zur Vorlage
dieser Bescheinigung angehalten werden. |