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Der Termin der Wahlversammlung ergibt sich aus der Festlegung
in der Satzung über die Amtsdauer des Vorstandes. Die Einladung
muss entsprechend der Satzung, normalerweise durch den Vorstand,
erfolgen. Sollte kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr existieren
(Rücktritt, Überschreitung der Amtszeit ohne Übergangsklausel,
Tod), können die Vorstandsmitglieder, die noch im Vereinsregister
eingetragen sind, zur Versammlung einladen. Ist das auch nicht
mehr gegeben, muss beim Amtsgericht ein Notvorstand beantragt
werden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet automatisch. Es ist
nicht erforderlich, dass diese eine Rücktritts-
oder Verzichtserklärung abgeben. Sollte in der
Satzung eine sog. Übergangsklausel enthalten
sein, bleiben die Vorstandsmitglieder aber so
lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Existiert diese Übergangsklausel nicht, ist
der Verein nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes
praktisch handlungsunfähig. (siehe auch: "Beendigung einer Vorstandsfunktion")
Bei der Wahlversammlung ist eine exakte Einlasskontrolle mit
der Überprüfung der Stimmberechtigung sehr wichtig. Es hat sich
als günstig erwiesen, jedem Stimmberechtigten eine farbige Stimmkarte
auszuhändigen. Das Auszählen wird dadurch erleichtert und es kann
sich keine Hand beim Abstimmen "dazwischenmogeln".
Nachdem der Vorstand den Jahresbericht und den Kassenbericht
sowie die Kassenprüfer ihren Bericht verlesen haben, kann der
Vorstand durch Mitgliederbeschluss entlastet werden. Auch wenn
einzelne Vorstandsmitglieder nicht entlastet werden sollten, endet
ihre Vorstandsfunktion dennoch und der Platz wird frei. Eine Entlastung
kann auch später erfolgen, nachdem die beanstandeten Punkte abgestellt
wurden.
Es hat sich eingebürgert, dass für die Wahl ein Wahlleiter und
zwei Beisitzer vorgeschlagen und durch die Mitglieder bestätigt
werden.
Der Wahlleiter bittet um Vorschläge für die einzelnen (lt. Satzung)
Vorstandsfunktionen. Man kann sich darauf einigen, dass pro Vorschlag
jeweils eine Stimme für und eine gegen den Vorgeschlagenen spricht.
Das ist dann sehr hilfreich, wenn bei großen Vereinen nicht jeder
jeden kennt. Die Vorgeschlagenen müssen sich äußern, ob sie bereit
sind, zu kandidieren und im Falle der Wahl, das Amt auszuüben.
Außerdem kann man sie bitten, sich kurz vorzustellen.
Wenn die Kandidatenliste abgeschlossen ist, werden die Mitglieder
über das Wahlverfahren informiert. Der Versammlungsleiter bzw.
der Wahlleiter ist berechtigt, den Wahlmodus festzulegen (offene
Gesamtabstimmung, offene Einzelabstimmung, geheime Abstimmung).
Festlegungen in der Satzung müssen allerdings berücksichtigt werden.
Die einfachste und unkomplizierteste Wahlmethode, sollte die Satzung
nichts anderes vorsehen, ist die offene Gesamtabstimmung über
alle Kandidaten. Aber auch die offene Abstimmung über jede Funktion
einzeln ist unproblematisch. Diese beiden Methoden bieten sich
vor allem bei kleineren Vereinen an, wo die Auszählung der erhobenen
Hände oder Stimmkarten keine Schwierigkeiten bereitet.
Bei großen Vereinen, bei Delegiertenversammlungen oder bei der
Möglichkeit der Stimmenbündelung kann man der schriftlichen Stimmabgabe
(geheime Wahl) den Vorrang geben. Voraussetzung ist allerdings
auch wieder, dass die Satzung diese Möglichkeit zulässt bzw. nicht
ausschließt. Natürlich müssen entsprechende Stimmkarten (möglichst
farblich verschieden) vorbereitet werden.
Hiermit ist nicht die sogenannte Briefwahl gemeint. Diese ist
nur möglich, sollte es keine anderslautende Regelung in der Satzung
geben, wenn alle Vereinsmitglieder (nicht nur die anwesenden),
was fast unmöglich ist, dem zustimmen.
Vor dem eigentlichen Wahlakt wird das Ergebnis der Einlasskontrolle
(Mandatsprüfung) bekannt gegeben. Den Mitgliedern wird mitgeteilt,
wie viel Stimmberechtigte anwesend sind. Diese Angaben sind auch
wichtig für das Protokoll.
Steht für einzelne Vorstandsfunktionen jeweils nur ein Kandidat
zur Verfügung, wird für diesen Kandidaten nur mit "Ja"
oder "Nein" (Gegenstimme) abgestimmt. Es gelten nur
die abgegeben Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Beispiel:
100 Stimmberechtigte sind anwesend. 48 stimmen mit "Ja"
und 47 mit "Nein" bei 5 Enthaltungen. Der Kandidat ist
gewählt.
Sollten sich um eine Vorstandsfunktion mehrere Kandidaten bewerben,
muss vor dem ersten Wahlgang festgelegt werden, wie verfahren
wird, wenn es nicht bereits in der Satzung geregelt ist.
Man hat drei Möglichkeiten:
- Zu jedem Kandidaten werden nur "Ja"-Stimmen
abgegeben. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten
Stimmen bekommen hat.
- Gewählt ist der Kandidat, der mehr als 50%
der Stimmen auf sich vereint. Schafft das keiner, kann
man wie in Punkt 3 weiterverfahren.
- Für die beiden "Erstplazierten"
erfolgt eine Stichwahl entsprechend Pkt. 1.
Nach einer Pause, in der die Stimmen ausgezählt werden (bei geheimer
Wahl), wird das Wahlergebnis bekannt gegeben.
Der/die gewählte Vorsitzende kann dann die weitere Versammlungsleitung
übernehmen.
Noch einige Hinweise zu Verfahrensfragen:
·
Besonders
bei Wahlversammlungen ist eine korrekte Mandatsprüfung erforderlich,
um zu wissen, wie
viel Stimmberechtigte anwesend sind.
·
Es
muss ein ordentliches und aussagefähiges Protokoll angefertigt
werden, da das vom Amtsgericht
gefordert wird.
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Dem
Protokoll wird eine Kopie der Anwesenheitsliste beigefügt.
·
Der
Vorstand nach § 26 BGB muss sich durch einen Notar beglaubigen
lassen. Nach neuer
Rechtsauslegung aber nur die Personen, die neu ins Vereinsregister
eingetragen werden.
·
Das
Wahlprotokoll, die neue Vorstandsanschriftenliste sowie die notarielle
Beglaubigung werden dem
Amtsgericht zugeschickt. Zuweilen wollen die Rechtspfleger auch
den Nachweis, dass
zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (Kopie
der Einladung an die Mitglieder).
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Der
neue Vorstand wird den Kreissportbünden, dem LSB, der Bank usw.
mitgeteilt. |