| Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
Wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat, bestimmt die Satzung.
Eine solche Satzungsbestimmung hat aber normalerweise nicht die
Bedeutung, dass dann, wenn keine der zur Versammlungsleitung berechtigten
Personen anwesend ist, eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten
werden darf. Die Satzung ist in diesem Punkt vielmehr so zu verstehen,
dass sie zwar den genannten Personen ein Vorrecht auf den Vorsitz
in der Mitgliederversammlung einräumt, aber die Versammlungsleitung
durch eine andere Person nicht ausgeschlossen ist. Sonst hätten
es nämlich diese Personen in der Hand, durch ihr bloßes Fernbleiben
die Durchführung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
zu verhindern. Ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmung über die
Führung des Vorsitzes liegt demnach nur vor, wenn die nach der
Satzung hierzu Berechtigten an der Wahrnehmung ihres Rechtes gehindert
wurden.
Fehlt eine Satzungsbestimmung, so fällt die Aufgabe, die Versammlung
zu leiten, zunächst dem Vorstand als dem geschäftsführenden Organ
des Vereins zu. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist
der Vorsitzende des Vorstands kraft dieser Stellung der gegebene
Versammlungsleiter; bei dessen Verhinderung ist es der stellvertretende
Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, kann jedes weitere Vorstandsmitglied
die Versammlungsleitung übernehmen. Nach dem Grundsatz aber, dass
die Mitgliederversammlung für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten
zuständig ist, wenn ihr die Zuständigkeit nicht ausdrücklich durch
die Satzung genommen und einem anderen Vereinsorgan übertragen
ist, kann die Mitgliederversammlung, wenn die Satzung über die
Person des Versammlungsleiters schweigt, aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter wählen. Wird die Mitgliederversammlung aufgrund
gerichtlicher Ermächtigung (§ 37 BGB) durch eine Minderheit von
Vereinsmitgliedern einberufen und hat das Gericht den Versammlungsleiter
bestimmt, so ist nur dieser befugt, die Versammlung zu leiten.
Beschlüsse, welche die Mitgliederversammlung unter einer gesetz-
oder satzungswidrigen Leitung fasst, sind ungültig. Bestimmte
Regeln über den Verlauf der Mitgliederversammlung enthält das
Gesetz nicht. Solche können aber in der Satzung oder in einer
Geschäftsordnung festgelegt werden. Dann ist danach zu verfahren.
Ein Gewohnheitsrecht, dass die Mitgliederversammlung eines Vereines
nach parlamentarischen Gepflogenheiten vor sich zu gehen habe,
besteht nicht.
Die Versammlungsleitung stellt, vor allem bei großen Vereinen,
erhebliche Anforderungen an die Persönlichkeit des Leiters. Seine
Hauptaufgabe besteht darin, für die sachgemäße Erledigung der
in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte zu sorgen.
Aus dieser Aufgabe ergeben sich seine Befugnisse und deren Grenzen.
Er hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf
der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Hierbei muss er nach
unparteiischen und sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren; er
darf nicht einseitig die Interessen des Vereins, des Vorstands
oder einzelner Mitglieder vertreten. Unsachliche Erörterungen,
gleichgültig von welcher Seite sie kommen, hat er zu unterbinden
und dafür zu sorgen, dass die Verhandlung gestrafft und nicht
über Gebühr in die Länge gezogen wird. Er soll alles vermeiden,
was den Eindruck entstehen lassen könnte, als wolle er der Versammlung
hinsichtlich der Beratungsgegenstände seinen Willen aufzwingen.
Es ist ihm aber nicht verwehrt, seine Meinung auch zu den Sachfragen
zu äußern und Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben, auch
wenn er damit gegen eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern Stellung
bezieht.
Aufgaben und Befugnisse des Versammlungsleiters im
einzelnen
Eröffnung der Versammlung
Die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter
ist ein wesentlicher Akt. Denn er macht deutlich, dass von jetzt
an die Betätigung der Erschienenen rechtserhebliche Bedeutung
hat. Gleichzeitig setzt mit dem Beginn der Mitgliederversammlung
die Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters ein. Üblich ist eine
kurze Begrüßung der Erschienenen. Die Versammlung ist pünktlich
zu dem bei der Einberufung angekündigten Zeitpunkt zu eröffnen.
Eine verspätete, aber insbesondere eine vorzeitige Eröffnung kann
zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen, wenn Versammlungsteilnehmer
dadurch gehindert wurden, an der Beratung und Beschlussfassung
mitzuwirken. Die Führung einer Anwesenheitsliste (Präsenzliste)
ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen, vor
allem dann, wenn nach der Satzung die Beschlussfähigkeit der Versammlung
von der Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Mitgliedern abhängt.
Es empfiehlt sich ferner, im Versammlungsprotokoll festzuhalten,
dass der Versammlungsleiter die Versammlung formell eröffnet hat
und wann das geschehen ist.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Diese Feststellung ist nicht nur dann zweckmäßig, wenn nach der
Satzung die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit einer bestimmten
Mindestzahl von Mitgliedern abhängt, sondern in jedem Fall. Sie
gibt nämlich den Mitgliedern ausdrücklich Gelegenheit, etwaige
Mängel der Einberufung zu rügen. Erhebt sich gegen die Feststellung
des Versammlungsleiters, dass die Versammlung beschlussfähig ist,
kein Widerspruch, so kann das für den Fall, dass später von Mitgliedern,
die an der Versammlung teilgenommen haben, die Formalitäten der
Einberufung beanstandet werden, von Bedeutung sein.
Bekanntgabe der Tagesordnung
Nunmehr gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt,
sofern sie den Teilnehmern nicht schon mit der Einladung übermittelt
wurde. Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
darf der Versammlungsleiter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen
abweichen. Wer eine Versammlung leiten soll, muss auch die Berechtigung
haben, den Gegenstand und die Reihenfolge der Beratungen so zu
gestalten, wie sie ihm sinnvoll und zweckmäßig erscheinen. Dazu
gehört die Befugnis, einen Punkt der Tagesordnung vorzuziehen
oder zurückzustellen. Gleichwohl ist es ratsam, dass der Leiter
über eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte einen
Beschluss der Mitgliederversammlung oder auch nur eine unverbindliche
Meinungsäußerung herbeiführt, vor allem dann, wenn die Änderung
Angelegenheiten betrifft, an denen er selbst, etwa in seiner Eigenschaft
als Vorstandsmitglied, unmittelbar interessiert ist. Nicht selten
schürt nämlich eine solche Änderung der Tagesordnung den Argwohn
von Mitgliedern, die darin eine "Taktik" vermuten. Hieraus
können sich unliebsame und vor allem zeitraubende Erörterungen
ergeben. Eine veränderte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann
auch von Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge zur
Geschäftsordnung darf der Leiter nicht einfach hinweggehen, sondern
muss sie zur Abstimmung stellen. Denn die Mitgliederversammlung
steht über ihm und kann ihm durch Beschluss eine bestimmte Reihenfolge
der Tagesordnung vorschreiben. Ebenso hat der Leiter zu verfahren,
wenn von einem Mitglied die Vertagung der Versammlung beantragt
wird. Auch ein solcher Antrag betrifft die Geschäftsordnung und
ist zur Abstimmung zu stellen. Mitunter wird der Antrag gestellt,
eine bestimmte Angelegenheit zusätzlich auf die Tagesordnung zu
setzen, diese also zu erweitern. Die Zulässigkeit eines solchen
Begehrens hängt von der Gestaltung der Satzung im Einzelfall ab.
Ist nach der Satzung die Erweiterung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung
selbst unzulässig, wird der Versammlungsleiter den Antragsteller
und die Mitgliederversammlung hierauf ausdrücklich hinzuweisen
haben. Wird der Antrag gleichwohl aufrechterhalten, darf er die
Versammlung nicht daran hindern, hierüber einen Beschluss zu fassen.
Eine andere Frage ist es, ob der Vorstand, falls die Versammlung
zu dem satzungswidrig auf die Tagesordnung gesetzten Punkt einen
Beschluss fasst, verpflichtet ist, ihn auszuführen.
Erledigung der Tagesordnung
Besteht nunmehr Klarheit über die Tagesordnung und über die Reihenfolge,
in der sie zu erledigen ist, hat der Versammlungsleiter Punkt
für Punkt aufzurufen und zur Erörterung und Beschlussfassung zu
stellen. Jedes Mitglied hat das Recht, zu dem aufgerufenen Punkt
der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Leiter hat aber darauf
zu achten, dass der Antrag sich im Rahmen der unter diesem Punkt
der Tagesordnung zu behandelnden Angelegenheiten hält. Es ist
auch zulässig, dass der Antrag eines Mitglieds nicht die Sachfrage
betrifft, sondern das einzuschlagende Verfahren. So kann z.B.
die Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung, die Überweisung
an einen etwa bestehenden besonderen Vereinsausschuss oder die
Zurückstellung bis zur Beschlussfassung über einen anderen Punkt
der Tagesordnung beantragt werden. Derartige Geschäftsordnungsanträge
kann der Versammlungsleiter vor den zur Sache gestellten Anträgen
zur Abstimmung stellen, er muss es aber nicht. Denn kraft seines
Leitungsrechts kann er die Reihenfolge bestimmen, in der über
die einzelnen Anträge abgestimmt wird. Regelmäßig wird es aber
zweckmäßig sein, Anträge zur Geschäftsordnung vor den Anträgen
zur Sache zu behandeln. Liegen zu einem Punkt mehrere Sachanträge
vor, soll zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt werden.
Werden zu einem Antrag Zusatzanträge oder Abänderungsanträge gestellt,
wird zuerst über diese Beschluss gefasst; erst dann erfolgt die
Abstimmung über den Hauptantrag, gegebenenfalls in der durch die
angenommenen Zusatz oder Abänderungsanträge erweiterten oder abgeänderten
Fassung. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass das Recht der Mitglieder,
zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, auch dann
besteht, wenn es sich um eine in der Einladung angekündigte und
formulierte Satzungsänderung handelt. Hier können die Mitglieder
eigene Vorschläge machen. Diese dürfen jedoch nur diejenigen Angelegenheiten
betreffen, die mit der auf der Tagesordnung stehenden Satzungsänderung
geregelt werden sollen. Solange über einen Punkt der Tagesordnung
noch kein abschließender Beschluss gefasst ist, kann ein schon
gestellter, aber zurückgenommener Antrag von demselben oder einem
anderen Mitglied wieder gestellt werden. Ist dagegen über einen
Sachantrag Beschluss gefasst, so ist der betreffende Punkt der
Tagesordnung erledigt; ein Antrag, den Beschluss wieder aufzuheben,
kann in dieser Versammlung regelmäßig nicht zugelassen werden.
Denn inzwischen können Mitglieder die Versammlung verlassen haben,
und zwar gerade mit Rücksicht auf die Erledigung dieses Punktes.
Nur, wenn feststeht, dass dies nicht der Fall ist, kann in eine
nochmalige Behandlung des an sich erledigten Tagesordnungspunktes
eingetreten werden, falls die Versammlung das beschließt.
Wortmeldungen
Regelmäßig wird der Versammlungsleiter den Mitgliedern das Wort
in der Reihenfolge erteilen, in der sie sich gemeldet haben. Eine
Verpflichtung, sich an diese Reihenfolge zu halten, besteht für
den Leiter jedoch nicht. Wenn ihm eine andere, z.B. eine nach
Sachgebieten zusammengefasste Reihenfolge zweckdienlicher erscheint,
kann er von der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen.
Zum Leitungsrecht gehört es auch, dass der Leiter für Wortmeldungen
eine bestimmte Form vorschreiben kann. So kann er z.B. anordnen,
dass diejenigen Mitglieder, die das Wort ergreifen wollen, dies
dem Protokollführer anzusagen haben. Ferner ist es zulässig, dass
die Verwendung von "Meldezetteln", die vor der Versammlung
ausgegeben wurden, verlangt wird. Dies wird allerdings wohl nur
bei größeren Vereinen mit einer für den Versammlungsleiter nicht
mehr überschaubaren Zahl von Versammlungsteilnehmern in Betracht
kommen.
Festsetzung der Redezeit
Hat der Versammlungsleiter Anhaltspunkte dafür, dass mit zahlreichen
Wortmeldungen zu rechnen ist, so wird sich für ihn, bevor er dem
ersten Redner das Wort erteilt, die Frage nach einer allgemeinen
Begrenzung der Redezeit stellen. Der Bundesgerichtshof hat es
offen gelassen, ob für diese Entscheidung der Versammlungsleiter
oder die Mitgliederversammlung zuständig ist. Wir meinen, dass
sie demjenigen zusteht, der für eine sachgemäße Abwicklung der
Mitgliederversammlung verantwortlich ist, und das ist eben der
Versammlungsleiter. Er hat auch wohl den besten Überblick, welche
Zeit insgesamt etwa die Erledigung der Tagesordnung beanspruchen
wird, welcher der einzelnen Tagesordnungspunkte voraussichtlich
zu einer längeren Aussprache führen wird und welcher kürzer abzuhandeln
ist. Viele Mitgliederversammlungen leiden darunter, dass die Aussprache
zu den ersten Punkten der Tagesordnung zu breit angelegt wird,
was zur Folge hat, dass später angesetzte Angelegenheiten entweder
überhaupt nicht mehr behandelt werden können oder in großer Zeitnot
"durchgepeitscht" werden. Eine solche Erledigung der
Tagesordnung zu vermeiden, ist mit die wichtigste Aufgabe des
Versammlungsleiters. Daher ist es sachdienlicher, wenn er von
Anfang an mit der Redezeit haushält und nicht genötigt wird, später
zu drastischen Redezeitverkürzungen zu greifen, bei denen die
Gefahr besteht, dass die Gleichbehandlung der Versammlungsteilnehmer
nicht mehr gewahrt wird. Ein umsichtiger Versammlungsleiter wird
aber die Beschränkung der Redezeit mit der Versammlung erörtern
und erst dann die Entscheidung treffen. Bewährt hat es sich, wenn
vor jedem umfangreicheren Tagesordnungspunkt die Frage, ob eine
Beschränkung der Redezeit erforderlich ist, erneut zur Diskussion
gestellt wird; auf diese Weise wird eine zu starre Handhabung
vermieden. Auf welches Zeitmaß die Redezeit zu begrenzen ist,
lässt sich naturgemäß nur von Fall zu Fall entscheiden. Als Kriterien
kommen der Bedeutung des betreffenden Punktes der Tagesordnung,
die Voraussichtliche Zahl der Wortmeldungen und die Zahl der Teilnehmer
an der Mitgliederversammlung in Betracht. Als Faustregel wird
man bei einer kleineren Mitgliederversammlung etwa 10 Minuten
gelten lassen können.
Entziehung des Wortes
Von der von vornherein angeordneten beschränkten Redezeit, sei
es für alle, sei es für einzelne Tagesordnungspunkte, ist der
Fall zu unterscheiden, dass sich der Versammlungsleiter genötigt
sieht, einem Redner das Wort zu entziehen. Dass der Leiter hierzu
berechtigt ist, wird allgemein anerkannt. Von diesem Recht wird
er Gebrauch machen, wenn ein Redner die festgesetzte Redezeit
überschritten hat und keine Anstalten macht, zum Ende zu kommen.
Der förmlichen Wortentziehung soll jedoch eine Ermahnung und ein
Hinweis auf diese Maßnahme vorausgehen. Zur Wortentziehung wird
der Leiter auch bei an sich nicht begrenzter Redezeit greifen,
wenn ein Redner trotz Verwarnung sich wiederholende, beleidigende
oder unsachliche Ausführungen macht. Es empfiehlt sich, die Tatsache
der Wortentziehung und den Anlass hierfür kurz im Versammlungsprotokoll
festzuhalten.
Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus dem Versammlungsraum
Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt,
Versammlungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung
auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu
diesem äußersten Mittel die Ordnung wiederherzustellen, soll aber
nur gegriffen werden, wenn sich schwächere Maßnahmen (z.B. Ermahnungen,
Wortentziehung, u.U. auch kurzfristige Unterbrechung der Versammlung)
als erfolglos erwiesen haben. Es ist nämlich zu bedenken, dass
die Verweisung eines Mitglieds aus der Versammlung einen schweren
Eingriff in seine Mitgliedsrechte darstellt, weil mit ihm praktisch
der Entzug des Stimmrechts verbunden ist. Der förmlichen Hinausweisung
soll daher in jedem Fall eine unmissverständliche Androhung dieser
Maßnahme vorangehen. Je nach Lage des Einzelfalls kann zur Wiederherstellung
der Ordnung auch ein befristeter Ausschluss von der Mitgliederversammlung
genügen (z.B. bis zur Erledigung eines besonders umstrittenen
Punktes der Tagesordnung). Das Recht, Störer hinauszuweisen, steht
dem Versammlungsleiter nicht nur dann zu, wenn sein "Hausrecht"
verletzt ist, sondern es beruht auf seinem Leitungsrecht. Es braucht
also nicht abgewartet zu werden, bis die Störung sich zu einer
ausgesprochenen Notwehrsituation entwickelt hat. Selbstverständlich
können auch Gäste, wenn sie die Versammlung stören, aus dem Saal
gewiesen werden. Ihnen gegenüber braucht der Versammlungsleiter
nicht die gleiche Rücksicht zu üben wie gegenüber stimmberechtigten
Mitgliedern. Als störende Handlungen, die letztlich zur Saalverweisung
führen können, kommen übermäßige Zwischenrufe, sinnloses Lärmen,
Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten, unsachliche Dauerreden
und dergleichen mehr in Betracht. Das gleiche gilt, wenn den übrigen
Versammlungsteilnehmern, z.B. wegen Beleidigungen, das weitere
Verbleiben nicht mehr zuzumuten ist. Auch die Verwendung eines
Tonbandes gegen den Willen des Versammlungsleiters oder des Sprechenden
kann nach erfolgloser Abmahnung den Ausschluss des Betreffenden
von der Versammlung rechtfertigen. Da Teilnehmer, die des Saales
verwiesen wurden, nicht selten die nach ihrem Ausschluss gefassten
Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten, empfiehlt es sich,
den Vorgang, der zum Ausschluss führte, so im Versammlungsprotokoll
festzuhalten, dass sich daraus ein anschauliches Bild von dem
Verhalten des Störers ergibt. Wenn nach der Satzung die Übertragung
des Stimmrechts zulässig ist, sollte dem Störer, ehe er aus dem
Saal gewiesen wird, Gelegenheit gegeben werden, sein Stimmrecht
auf ein anderes Mitglied zu übertragen.
Rauchen in der Versammlung
Mit zunehmender Zahl von Nichtrauchern und angesichts der Diskussion
über die Folgen des sogenannten Passivrauchens gewinnt auch für
Mitgliederversammlungen von Vereinen die Frage an Bedeutung, ob
dort das Rauchen untersagt werden kann oder sogar untersagt werden
muss. Das Rauchverbot kann sich bereits aus dem Vereinszweck (z.B.
bei Vereinen zur Förderung der Gesundheit), aus einer speziellen
Satzungsvorschrift, aus der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
oder aus einer nachhaltigen Übung im Verein ergeben. Auch die
jeweils zusammentretende Mitgliederversammlung kann beschließen,
dass nicht geraucht werden darf. Im übrigen ist ein Rechtsanspruch
einzelner Versammlungsteilnehmer darauf, dass nicht geraucht wird,
grundsätzlich zu verneinen. Es bestehen jedoch keine rechtlichen
Bedenken dagegen, dass der Versammlungsleiter, solange die Mitgliederversammlung
nicht durch Beschluss das Rauchen gestattet, das Rauchen untersagt.
Selbst nach einer von der Mitgliederversammlung beschlussmäßig
erteilten Raucherlaubnis ist er aufgrund seiner Pflicht, für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sorgen, zur Anordnung
berechtigt, das Rauchen einzustellen, wenn sich für Nichtraucher
nicht mehr zumutbare Zustände ergeben.
Beendigung der Debatte
Dass der Versammlungsleiter befugt ist, den Missbrauch der Redefreiheit
durch Ordnungsmaßnahmen zu unterbinden, wurde bereits dargelegt.
Eine andere Frage ist es aber, ob das Leitungsrecht des Versammlungsleiters
ihm auch das Recht gibt, zu bestimmen, dass der betreffende Tagesordnungspunkt
ausdiskutiert ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr zugelassen
werden. Wir meinen, dass hierüber nicht der Versammlungsleiter,
sondern nur die Versammlung selbst zu befinden hat. Der Leiter
kann zwar darauf hinweisen, dass bei einer derart breiten Erörterung
einer einzelnen Angelegenheit die noch auf der Tagesordnung stehenden
Gegenstände nicht mehr behandelt werden können, aber er kann nicht
von sich aus die Debatte abschließen, wenn die Versammlung einen
entsprechenden Beschluss nicht fasst. Etwas anderes gilt allerdings
dann, wenn dem Versammlungsleiter durch die Satzung oder in einer
von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung eine
solche über das allgemeine Leitungsrecht hinausgehende Befugnis
erteilt ist. Aber auch dann wird er, ehe er weitere Wortmeldungen
zurückweist und die Debatte für beendet erklärt, darauf zu achten
haben, dass auch die Anhänger einer Gegenmeinung Gelegenheit hatten,
ihre Ansicht zu vertreten.
Unterbrechung der Versammlung
Das Leitungsrecht schließt die Befugnis des Versammlungsleiters
ein, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen. Eine Unterbrechung
wird er in Betracht ziehen, wenn das Aufnahmevermögen der Versammlungsteilnehmer,
sei es durch die bisherige Dauer der Versammlung, sei es durch
die Schwierigkeit der Erörterungen, strapaziert wurde. Aber auch
als Ordnungsmaßnahme zur "Beruhigung der Gemüter" und
zur Wiederherstellung einer sachlichen Atmosphäre kann eine Unterbrechung
der Versammlung zweckmäßig sein. Schließlich kann sich aus bestimmten
Vorgängen in der Versammlung das Bedürfnis ergeben, ein anderes
Vereinsorgan (z.B. den Gesamtvorstand) sofort mit einer bestimmten
Angelegenheit zu befassen. Auch das rechtfertigt eine Unterbrechung
der Versammlung. Sie darf aber nicht so lange ausgedehnt werden,
dass die wiederaufgenommene Versammlung bei natürlicher Betrachtungsweise
nicht mehr als unmittelbare Fortsetzung der unterbrochenen Versammlung
erscheint. Eine Unterbrechung auf mehrere Tage ist jedenfalls
unzulässig. Wird die Versammlung unterbrochen, so ist bekannt
zu geben, wann sie fortgesetzt wird. Zeitpunkt und Grund der Unterbrechung
sollen im Versammlungsprotokoll festgehalten werden, ebenso der
Zeitpunkt der Fortsetzung. Von der Unterbrechung ist die Vertagung
der Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Eine solche Maßnahme
kann nur die Mitgliederversammlung beschließen; das Leitungsrecht
des Versammlungsleiters reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ist
er berechtigt, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung
aus eigener Machtvollkommenheit zu schließen oder einen Punkt
der Tagesordnung abzusetzen und späterer Beschlussfassung vorzubehalten.
Überwachung der Protokollführung
Wenn auch der von der Versammlung gewählte oder sonst wie bestimmte
Protokollführer selbst die Verantwortung für eine korrekte Protokollführung
trägt, so gehört es doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters,
darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche Gang der Verhandlung
festgehalten wird. Vor allem bei Abstimmungen und bei der Fassung
von Beschlüssen soll sich der Versammlungsleiter vergewissern,
dass das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue Wortlaut der
Beschlüsse in der Niederschrift festgehalten werden.
Verkündung der Beschlüsse
Auch ohne ausdrückliche Vorschrift in der Satzung gehört es zu
den Aufgaben des Versammlungsleiters, das Ergebnis der Abstimmungen
bekannt zu geben und eine eindeutige Erklärung darüber abzugeben,
welche Folge das Abstimmungsergebnis hat. Er wird also bekannt
zu geben haben, ob der zur Abstimmung gestellte Antrag angenommen
oder abgelehnt ist. Wenn mehrere Anträge zur Diskussion standen,
empfiehlt es sich, den Inhalt des Antrags, der angenommen bzw.
abgelehnt wurde, nochmals mitzuteilen. Die Verkündung eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ist aber
im Regelfall keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses.
Bestimmt die Satzung, dass der Versammlungsleiter die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung zu verkünden hat, so ist das regelmäßig
nur als Ordnungsvorschrift, nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit
des Beschlusses zu verstehen. Wenn bei der Stimmenauszählung oder
bei der Verkündung des Abstimmungsergebnisses Fehler unterlaufen,
bleibt das tatsächliche Ergebnis der Abstimmung maßgebend. Hat
der Versammlungsleiter einen Beschluss der Mitgliederversammlung
verkündet und zu Protokoll gegeben, so darf er die Abstimmung
aus eigener Machtvollkommenheit selbst dann nicht wiederholen
lassen, wenn er die erste Abstimmung für fehlerhaft hält. Die
Abstimmung darf nur dann wiederholt werden, wenn die Mitgliederversammlung
das beschließt.
Förmliche Schließung der Versammlung
Wie die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung, so ist
auch die eindeutige Erklärung des Versammlungsleiters, dass die
Versammlung geschlossen ist, ein wesentlicher Akt. Er beseitigt
nämlich jeden Zweifel darüber, dass jede weitere Betätigung der
Versammelten, insbesondere eine eigenmächtige Fortsetzung der
Tagung, außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Wiedereröffnung
einer bereits geschlossenen Versammlung ist nur dann zulässig,
wenn noch sämtliche Teilnehmer anwesend sind und diese die Wiedereröffnung
beschließen.
Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters
Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters als solche
können nicht gerichtlich angefochten werden. Eine andere Frage
ist es, ob die in der Sache gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung
deshalb angefochten werden können, weil ihnen eine unberechtigte
Geschäftsordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters vorausgegangen
war (z.B. eine Wortentziehung oder die Saalverweisung eines Mitglieds).
Diese Frage beantwortet sich nach den allgemeinen Grundsätzen
über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Vertagung der Mitgliederversammlung
Die Vertagung der Mitgliederversammlung kommt begrifflich nur
in Betracht, wenn die Versammlung zusammengetreten ist. Wird sie
vorher vom Einberufungsorgan "vertagt", so handelt es
sich in Wirklichkeit um die Absetzung der anberaumten und Einberufung
einer neuen Versammlung. Letztere ist nach den allgemeinen Grundsätzen
vorzunehmen. Dabei ist eine etwa vorgeschriebene Ladungsfrist
erneut einzuhalten. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung können
die Teilnehmer jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen die Vertagung der Versammlung beschließen, sofern
die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit für einen Vertagungsbeschluss
vorschreibt. Der Versammlungsleiter kann von sich aus die Vertagung
nicht anordnen. Der Vertagungsbeschluss muss aber den neuen Versammlungstermin
und den Versammlungsort bezeichnen. In diesem Fall bedarf es keiner
erneuten Einberufung der Mitgliederversammlung durch das Einberufungsorgan.
Es besteht auch keine Verpflichtung, die bei der Fassung des Vertagungsbeschlusses
nicht anwesenden Mitglieder zu verständigen, aber es steht diesen
frei, sich zu der vertagten Versammlung einzufinden und ihre Mitgliedsrechte
auszuüben. Wäre nur grundsätzlich Vertagung der Versammlung beschlossen
worden, ohne zu bestimmen, wann und wo die Versammlung fortgesetzt
wird, läge eine wirksame Vertagung nicht vor. In diesem Fall handelte
es sich um den Abbruch der Versammlung, verbunden mit der (stillschweigenden)
Aufforderung an das Einberufungsorgan, eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Das Einberufungsorgan hätte dann die normalen Einberufungsformalitäten
zu beachten.
Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied,
gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht. Daher haben
auch sogenannte außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder,
fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder) grundsätzlich
das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das gleiche
gilt für Ehrenmitglieder. Würde die Satzung eine Kategorie von
Mitgliedern vorsehen, die weder das Stimmrecht noch das Recht
zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung haben, so könnte im
Rechtssinne von einer Mitgliedschaft nicht gesprochen werden.
Es ist aber unbedenklich zulässig, dass die Teilnahmeberechtigung
an der Mitgliederversammlung in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung
von bestimmten förmlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird,
z.B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern
gestattet werden. Solche Personen werden herkömmlich als Gäste
bezeichnet. So ist es nicht unüblich, dass Personen, ehe sie sich
zum Beitritt entschließen, sich zunächst durch die Teilnahme an
einer Mitgliederversammlung einen gewissen Einblick in das Vereinsleben
verschaffen wollen. Auch Vertreter von Behörden, politischen Parteien
oder befreundeten Vereinen werden häufig zur Mitgliederversammlung
eingeladen. Wenn die Satzung die Zulassung von Gästen nicht ausdrücklich
verbietet, ist es dem Ermessen des satzungsgemäßen Einberufungsorgans
überlassen, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen. Wird die
Frage der Zulassung eines Gastes erst in der Mitgliederversammlung
akut, entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. In Zweifelsfällen
wird er zweckmäßigerweise sich der Zustimmung der Mitgliederversammlung
vergewissern, Auch die Vertreter übergeordneter Organisationen
(z.B. des Landesverbandes oder des Bundesverbandes) haben nicht
ohne weiteres ein Zutrittsrecht zu den Versammlungen des nachgeordneten
Vereins. Maßgebend ist hierfür, wie das Verhältnis des Mitgliedsvereins
zu dem des Verbandes in den beiden Satzungen geregelt ist. |