| (Muster)
§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen
- Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig
und organisatorische Untergliederungen des Vereins.
- Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die
Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung
ist kein Satzungsbestandteil.
- Die Abteilungen führen und verwalten sich selbständig
und nehmen die Aufgaben im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks
für die jeweiligen Sportarten wahr.
- Die Abteilungen vertreten
den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen
übergeordneten Dachverbänden.
§ 2 Mitgliedschaft
- Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einer
Abteilung des Vereins ist die Mitgliedschaft im Verein selbst.
Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.
- Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können
sich alle Mitglieder in allen Abteilungen sportlich betätigen.
- Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen
der Vereinssatzung.
- Die Abteilungen können darüber hinaus weitere
Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit
in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die
sportartspezifischen Voraussetzungen wie z. B. die Beantragung
eines Spieler- oder Wettkampfpasses.
- Alle Erklärungen eines Mitglieds
zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder
in einer Abteilung müssen schriftlich erfolgen.
§ 3 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss
aus einer Abteilung
Gegen ein Abteilungsmitglied können unbeschadet der Mitgliedschaft
im Gesamtverein folgende Maßnahmen ausgesprochen werden
- Streichung von der Mitgliederliste
durch Beschluss des Abteilungsvorstandes;
- Ausschluss aus der Abteilung
durch Beschluss der Abteilungsversammlung.
- Für die jeweiligen Verfahren
gelten die Regelungen der Vereinssatzung in den §§.... entsprechend.
§ 4 Beiträge
- Die Mitglieder des Vereins haben nach § ...
der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten.
- Die Abteilungen sind daneben gemäß § .... der
Satzung ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben.
- Danach können die Abteilungen von ihren Mitgliedern
folgende Abteilungsbeiträge erheben:
- Jahresbeitrag Abteilung
- Aufnahmegebühr
- Verwaltungskosten
- Umlagen
- Arbeitsleistungen
- Über die Beiträge gemäß Absatz
(3) beschließt die Abteilungsversammlung. Für die Beschlussfassung
gilt § ... der Vereinssatzung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der
Abteilungen die Regeln der Vereinssatzung gemäß § ....
- Die Abteilungsmitglieder sind im übrigen an
die Beschlüsse und Regelungen der Abteilungen gebunden und erkennen
diese an.
- Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich
an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.
- Bei der Benutzung der Einrichtungen
sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung
zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und des Hausmeisters
ist Folge zu leisten.
§ 6 Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind:
- die Abteilungsleitung
- die Abteilungsversammlung
- der Abteilungsausschuss
§ 7 Abteilungsleitung
- Die Abteilungsleitung besteht ausdem
- Abteilungsleiter
- seinem Stellvertreter
- dem Kassierer
- dem Sportleiter
- Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter
sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen
der Vertretungsbefugnis auf § .... der Vereinssatzung verwiesen.
- Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter
sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach innen und
außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere
für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten
Dachverbänden und Organisationen.
- Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
- Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es gelten die Regelungen
für die Präsidiumsbestellung gemäß § ... der Satzung analog.
- Im übrigen gelten für die
Aufgaben, die Fragen der Bestellung etc. die Regelungen der
Vereinssatzung analog.
§ 8 Abteilungsversammlung
- Die Abteilungsversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt und wird von der Abteilungsleitung schriftlich
einberufen. Im übrigen gelten für die Fragen der Einberufung
die Regelung in der Vereinssatzung für die Delegiertenversammlung
entsprechend.
- Die Einberufung erfolgt drei Wochen vor der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen der
Abteilungsleitung mindestens sechs Tage vor der Versammlung
schriftlich mit Begründung vorliegen.
- Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen
und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend.
- Die Abteilungsversammlung
ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und
der Kassenprüfer;
- Entlastung der Abteilungsleitung;
- Neuwahlen der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer;
- Festsetzung der Abteilungsbeiträge;
- Wahl der Abteilungsdelegierten zur Delegiertenversammlung;
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
- Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung.
§ 9 Abteilungsausschuss
- Mitglieder des Abteilungsausschusses sind alle
Übungsleiter und Trainer der Abteilung. Der Ausschuss wird vom
Sportleiter der Abteilung geleitet.
- Aufgabe des Ausschusses ist
die fachliche Beratung der Abteilungsleitung in allen sportlichen
Angelegenheiten. Der Ausschuss hat keine Entscheidungskompetenzen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- In Abweichung von der Vereinssatzung sind in
der Abteilungsversammlung alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten
16. Lebensjahr stimmberechtigt.
- An den Abteilungsversammlungen können Gäste
und Nichtmitglieder teilnehmen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden und ist nicht übertragbar.
- Gewählt werden können nur
volljährige Mitglieder der Abteilung.
§ 11 Protokollierung
- Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Die Protokolle sind dem Präsidium
innerhalb von 10 Tagen zur Kenntnis vorzulegen.
§ 12 Auflösung einer Abteilung
- Eine Abteilung kann durch
Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden. Für diese
Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung
entsprechend.
- Für die Durchführung der Abteilungsversammlung
über die Auflösung der Abteilung gelten im übrigen die Bestimmungen
der Vereinssatzung entsprechend.
- Durch die Auflösung einer
Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der Abteilungsmitglieder
unberührt.
- Die Auflösung der Abteilung
bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Hauptvereins.
Diese Zustimmung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung
der Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Abteilungsordnung wurde durch den Hauptausschuss am .........
beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.
Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt
die Vereinssatzung entsprechend. |