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Vereine, die mehrere Sportarten betreiben, organisieren diese
normalerweise in eigenständigen Abteilungen, Sparten oder Sektionen,
die durch den Gesamtverein eingerichtet werden. Je größer aber
ein Verein ist und je mehr Abteilungen existieren, möglicherweise
auf verschiedenen Sportanlagen, um so schwieriger gestaltet sich
die Verwaltung des Gesamtvereins. Bei zunehmender Selbstverwaltung
der Abteilungen kann man dann oft eine gewisse Abgrenzung, ja
sogar Abschottung, einzelner Abteilungen beobachten, deren Vorstände
nicht selten auf dem Standpunkt stehen, dass sie selbst die gleichen
Rechte, wie der Gesamtverein besitzen und den Hauptvorstand oder
das Präsidium eigentlich nicht mehr benötigten und an Weisungen
und Beschlüsse nicht gebunden sind. Sie betrachten sich als eigenständige
Vereine im Verein. Diese Auffassung kann zu schweren Störungen
im Innen- und Außenverhältnis des Gesamtvereins führen und ihn
möglicherweise in seiner Existenz gefährden.
Die juristische Person ist
immer der Gesamtverein
Der Gesamtverein ist als Körperschaft im Vereinsregister eingetragen
und daher immer die juristische Person (§ 21 BGB). Die Vertretung
nach außen kann nur vom Hauptvorstand (§ 26 BGB) wahrgenommen
werden.
Abteilungen sind juristisch
unselbständige Untergliederungen
Anders als beim Vereinsverband (z.B. die Fachverbände), wo die
Mitgliedsvereine ihre juristische Eigenständigkeit behalten, sind
Abteilungen juristisch unselbständig (§ 54 BGB). Der Abteilungsvorstand
ist daher nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte zu tätigen. Auch darf
er nicht im Namen des Gesamtvereins wirksam werden.
Alle Verträge, ob für Übungsleiter,
die Sportstättennutzung oder
den Kauf von Gerätschaften usw. kann nur der Vorstand
des
Gesamtvereins abschließen.
Besonderer Vertreter
Natürlich kann und muss in einem großen Verein der Gesamtvorstand
nicht wegen jeder Kleinigkeit, wie beispielsweise dem Kauf von
5 Fußbällen oder 3 Gymnastikmatten, aktiv werden. Die Satzung
des Gesamtvereins kann daher nach § 30 BGB bestimmte Personen
zum "besonderen Vertreter" bestellen. Diese besitzen
dann für alle Geschäfte, die gewöhnlich bei der Untergliederung
(Abteilung) anfallen, Vertretungsmacht für den Gesamtverein. Fehlt
dieser Eintrag in der Satzung, kann eine Person auch mit einer
Vollmacht des Gesamtvorstandes im Außenverhältnis handeln. In
einer Finanz- oder Geschäftsordnung sollten allerdings der Umfang
bzw. die Grenzen der Eigenverantwortlichkeit geregelt werden.
Eine Abteilung kann nicht
klagen oder verklagt werden
Klagen gegen eine Abteilung, müssen immer an den Hauptverein
gerichtet werde. Will eine Abteilung klagen, kann das nur der
Hauptverein für sie tun.
Auch ist eine Klage des Vereins gegen seine eigene Abteilung nicht
möglich. Wenn der Vorstand einer Abteilung bestehende Ordnungen
und Beschlüsse missachtet, können nur die handelnden Personen
in ihrer Eigenschaft als Mitglied zur Verantwortung gezogen werden.
Das kann natürlich, falls dem Verein Schaden entstanden ist, bis
zu einer zivilrechtlichen Klage auf Wiedergutmachung gehen.
Selbstverwaltung der Abteilungen
In einigen Satzungen steht: "Die Abteilungen regeln ihre
finanziellen und sportlichen Angelegenheiten selbst". Dieser
Passus wird oft missverstanden bzw. falsch ausgelegt. Finanzielle
Selbstverwaltung bedeutet nicht, dass die Abteilung somit einem
Verein - also einer juristischen Person - gleichgestellt ist und
entsprechend handeln kann. Sie ist, wie bereits erwähnt, eine
unselbständige Untergliederung und kann daher kein eigenes Vermögen
erwerben, auch, wenn z.B. die Mitgliedsbeiträge an die Abteilung
gezahlt wurden..
Zuwendungen an die Untergliederung (Fördermittel, Spenden usw.)
gehen immer erst dem Gesamtverein zu, der sie dann an die entsprechende
Abteilung weiterleitet.
Alles, was die unselbständige
Abteilung besitzt bzw. einnimmt,
ist und bleibt Eigentum des Gesamtvereins
Die Abteilung verwaltet lediglich, durch die Satzung geregelt,
einen Teil des Vereinsbesitzes. Bei Missbrauch dieser Eigenständigkeit
und damit evtl. verbundenen Zahlungsschwierigkeiten, haftet dennoch
immer der gesamte Verein als juristische Person.
Für Vertretungsmissbrauch
eines oder mehrerer Abteilungsvorstände,
haftet immer der Gesamtverein und somit auch die anderen
Abteilungen.
Das heißt, sie müssen dafür mit "geradestehen".
Um dem vorzubeugen, hat der Gesamtvorstand nach § 259 BGB (Umfang
der Rechenschaftspflicht) die Pflicht und auch das Recht, jederzeit
einen Überblick über die Finanzlage, den Umfang des Anlagevermögens
(z.B. Sportgeräte), geplante Aktivitäten und den aktuellen Mitgliederstand
der Abteilungen abzufordern. Bei Verweigerung würde sich der Abteilungsvorstand
vereinsschädigenden Verhaltens schuldig machen, was u.U. sogar
die persönliche Haftung zur Folge haben kann (§ 54 BGB).
Die Finanzen
Die erwähnte finanzielle Selbstverwaltung bedeutet, dass, anders
als bei der zentralen Kassenführung, die Mitglieder ihre Beiträge
an die Abteilung (in der Regel auf ein Unterkonto des Hauptkontos)
zahlen. Auch können bei Bedarf, zusätzlich zu den Grundbeiträgen
des Vereins, Abteilungsbeiträge erhoben werden.
Die Abteilung führt einen durch die Mitgliederversammlung bestimmten
und für die Geschäftsfähigkeit des Vereins notwendigen Verwaltungsbeitrag
(Vereinsanteil) an den Gesamtverein ab und verwaltet ansonsten
mit entsprechenden Vollmachten ihre finanziellen Angelegenheiten
selbst. Dem Hauptkassenwart wird regelmäßig, wenigstens zum Ende
des Geschäftsjahres, eine Zuarbeit über die gesamten Einnahmen
und Ausgaben, das Anlagevermögen sowie den Mitgliederstand gemacht.
Dadurch wird der Hauptkassenwart erheblich entlastet, Verwaltungsabläufe
innerhalb des Vereins vereinfachen sich und die Abteilungen haben
einen größeren Handlungsspielraum.
Leider, und so sind die Erfahrungen, kann dieses Verfahren aber
auch dazu führen, dass es zu Konkurrenzdenken innerhalb des Vereins
kommt, die Abteilungsvorstände sich verselbständigen und die Gesamtverantwortung
des Hauptvorstandes ignoriert wird. Dann empfiehlt sich die zentrale
Finanzverwaltung.
Es ist daher außerordentlich wichtig, dass der Gesamtvorstand
und die Abteilungsvorstände ihre Arbeit transparent gestalten,
die Abteilungsvorstände sich lediglich als ein Teil des Ganzen
betrachten und ihre Handlungen immer und ausschließlich dem Gesamtverein
dienlich sind.
Abteilungen können sich nicht
selbst gründen oder auflösen
Da Abteilungen keine selbständigen Rechtssubjekte sind, können
sie sich demzufolge auch nicht selbst gründen bzw. auflösen. Dazu
bedarf es immer eines Beschlusses des Gesamtvereins. In der Satzung
kann allerdings der Vorstand ermächtigt werden, Abteilungen gründen
und auflösen zu dürfen – nicht aber die Abteilung selbst.
Beabsichtigt also eine Abteilung, sich aus einem
Gesamtverein herauszulösen, müssen folgende
Aspekte berücksichtigt werden. (Vergl. "Herauslösung einer Abteilung aus einem Verein").
Grundsätzlich können die
Mitglieder nur durch persönliche Erklärung austreten
und müssen im neuen Verein einen entsprechenden Aufnahmeantrag
stellen.
Der Vorstand des Gesamtvereins muss dann klären, ob die Abteilung
als solche bestehen bleibt und nur die Mitglieder der Abteilung
gehen. Möglicherweise wollen ja doch einige Mitglieder bleiben
und durch Neuaufnahmen die Abteilung wieder mit Leben erfüllen.
Jedes Mitglied der Abteilung hat das Recht, selbst zu entscheiden,
ob es austreten will oder nicht.
Ein Mehrheitsbeschluss in der Abteilungsversammlung, wonach alle
Mitglieder austreten und wechseln sollen, ist nicht rechtskräftig.
Außerdem muss beachtet werden, dass solch ein Beschluss ja immer
nur von den Stimmberechtigten der Abteilung gefasst wird. Die
Jugendlichen kann man aber nicht einfach übergehen. Man muss also
tatsächlich jedes Mitglied (bzw. deren gesetzliche Vertreter)
befragen und ihm auch die Entscheidung freistellen.
Für den Fall, dass alle austreten, kann durch einen entsprechenden
Beschluss, der Gesamtverein die Abteilung auflösen. Das ist vor
allen Dingen dann erforderlich, wenn die austretenden Mitglieder
(Mannschaften) ihre Spielberechtigungen, Ligaerhalt usw. behalten
bzw. mitnehmen wollen. Einige Fachverbände schreiben dann nämlich
vor, dass die bisherige Abteilung gelöscht und auf bestimmte Zeit
auch nicht neu gegründet wird. |