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Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Vereine in ihrer
Satzung verankern, dass jede Person Mitglied werden kann, unabhängig
von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen
oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Völkern oder Rassen. Das
bedeutet, dass - bis auf wenige Ausnahmen, die im Straf- und Völkerrecht
begründet sind - grundsätzlich niemand ausgegrenzt werden darf.
Heißt das nun aber auch, dass jeder aufgenommen werden muss? Nein!
Die Betonung liegt nämlich auf "grundsätzlich". Ein
Verein, dessen Satzung diese Formulierungen enthält, dokumentiert
damit lediglich, dass er prinzipiell offen für jedermann ist.
Macht er nämlich bereits Einschränkungen, weil er z.B. nur Personen
aufnehmen will, die einer bestimmten Glaubens- , Berufs- oder
Altersgruppe usw. angehören, kann er nicht gemeinnützig werden,
da nicht jeder Zugang hätte. Das Offensein für alle Personengruppen
heißt aber wiederum nicht, dass er verpflichtet ist, jeden aufzunehmen.
Das Vereinsrecht besagt, dass es grundsätzlich kein Recht auf
Aufnahme in einen Verein gibt; für den Verein also auch keine
Aufnahmepflicht besteht.
Das BGB enthält keine Vorschriften zur Aufnahme in einen Verein,
verlangt aber in § 58 Nr. 1 BGB, dass in der Satzung geregelt
wird, wie der Beitritt zu erfolgen hat. Das gebräuchlichste Aufnahmeverfahren
ist die Antragstellung durch den Aufnahmewilligen. In welcher
Form diese Anträge gestellt werden müssen, kann der Verein festlegen.
Er kann neben einem schriftlichen Antrag, ebenso eine mündliche
Erklärung, aber auch bereits eine konkludente Handlung (z.B. die
Bezahlung des Beitrages oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen)
als Antrag bzw. Willensbekundung zur Aufnahme betrachten und akzeptieren.
Auch muss klar geregelt sein, ob der Antrag durch ein bestimmtes
Vereinsorgan - üblicherweise den Vorstand - bestätigt werden muss.
Anderenfalls würde das bloße Abgeben des Aufnahmeantrages bereits
eine Mitgliedschaft begründen.
Aus der Satzung kann sich aber dennoch ein Anspruch auf Aufnahme
von Personen ergeben; z.B. wenn sie die Bestimmung enthält, dass
die Mitgliedschaft nach dem Tod automatisch auf eine andere Person,
etwa einem Familienmitglied oder einen Erben, übergeht – vorausgesetzt,
sie wollen es. Nur ganz wenige Vereine haben aber solch eine Regelung
- und das sicher aus gutem Grund.
Ein Aufnahmebegehren ist, juristisch gesehen, ein Antrag auf Abschluss
eines Vertrags zwischen dem Verein und dem Aufnahmewilligen -
dem späteren Mitglied. Dieser Antrag ist daher nichts anderes,
als die Bitte, in den Verein aufgenommen zu werden. Dieser Bitte
braucht ein Verein, wie bereits erwähnt, grundsätzlich aber nicht
zu entsprechen. Der Bewerber hat auch dann kein Recht, wenn er
alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb
der Mitgliedschaft erfüllt oder der Verein noch freie Mitgliederplätze
hat. Die Antragsablehnung bedarf auch keiner Begründung, es sei
denn, die Satzung sieht das vor. Ebenfalls braucht sich ein Verein
nicht zu rechtfertigen. Sind mit der Aufnahme bestimmte Bedingungen
verknüpft (z.B. Zahlung einer Aufnahmegebühr, Bürgen oder eine
Probezeit), entsteht die volle Mitgliedschaft erst, wenn diese
Bedingungen erfüllt sind - sie entsteht "aufschiebend bedingt",
wie es juristisch heißt.
Für Vereine kann sich u.U. aber doch, auch ohne Satzungsbestimmung,
eine Aufnahmepflicht ergeben, dann nämlich, wenn die Ablehnung
zu einer - im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern
- sachlich nicht zu rechtfertigenden ungleichen Behandlung und
unbilligen Benachteiligung des Bewerbers führt (BGH NJW 1985 S.
1216). Dabei spielen nicht nur die berechtigten Interessen des
Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen
Rechte und Vorteile eine Rolle; es kommt vielmehr auch auf eine
Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins an,
die im Einzelfall dahin gehen können, einen Bewerber abzulehnen.
Nur wenn die sachliche Berechtigung der Interessen des Vereins
nicht nachvollziehbar und die Zurückweisung des Bewerbers unbillig
ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme. Im Streitfall
muss das Gericht diesen Sachverhalt überprüfen. Die Klage ist
jedoch erst dann zulässig, wenn der Bewerber den in der Satzung
vorgeschriebenen Instanzenweg innerhalb des Vereins ausgeschöpft
hat (z.B. Berufung an den Beschwerdeausschuss oder die Mitgliederversammlung).
Kommt es zu einem Rechtsstreit kann der Verein die Begründung
für die Ablehnung sogar nachholen oder noch weitere Gründe benennen.
Um zu verdeutlichen, wie diese Passage zu verstehen ist, folgendes
Beispiel: Ein Ort hat zwei Feuerwehrvereine, die eine Grundausbildung
anbieten, die wiederum günstige Voraussetzungen für eine Lehrstelle
bei der Berufsfeuerwehr schafft. Hier kann sich durchaus eine
Aufnahmepflicht für Bewerber mit gleichen Voraussetzungen ergeben,
falls keine objektiven Hinderungsgründe vorhanden sind. Diejenigen,
die nämlich nicht aufgenommen werden, wären dann den bereits aufgenommen
gegenüber erheblich benachteiligt.
Haben Vereine, insbesondere aber Verbände, eine überragende Bedeutung
oder sogar eine Monopolstellung sind sie grundsätzlich zur Aufnahme
verpflichtet. Das trifft zu, wenn ein Verein, der die Mitgliedschaft
nicht besitzt, erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung
behindert wäre. Eine Monopolstellung sowie überragende Bedeutung
haben immer die Sportverbände. Monopolstellung daher, da es normalerweise
nur jeweils einen Kreissportbund in der Region gibt, dem ein Verein
beitreten könnte aber ohne die Mitgliedschaft nicht am Spiel-
und Wettkampfbetrieb teilnehmen kann, weniger Förderansprüche
besitzt oder keinen Versicherungsschutz hat. Wenn ein solcher
Kreissportbund ohne sachlichen Grund in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden Weise den Aufnahmeantrag eines Vereins ablehnt,
kann dieser ein Recht auf Aufnahme, gestützt auf die §§ 826, 249
BGB, gerichtlich geltend machen.
Ein grundsätzlich bestehender Aufnahmeanspruch garantiert dennoch
nicht in allen Fällen die Aufnahme in den Kreissportbund. Besteht
ein sachlicher Grund, einen bestimmten Verein nicht aufzunehmen,
kann der Kreissportbund ablehnen, auch, wenn der Verein ansonsten
alle Aufnahmebedingungen erfüllt. Solch ein sachlicher Grund kann
beispielsweise vorliegen, wenn der aufnahmebegehrende Sportverein
einen Namen führt, der mit den Grundsätzen des Kreissportbundes
kollidiert (z.B. Werbung im Namen) oder Bestandteile aufweist,
die Unterschiede und Gegensätze zu anderen Mitgliedsvereinen unangemessen
betonen und ggf. unsachliche Reaktionen hervorrufen können (KG
NJW-RR 1993 S. 183 [für Namensbestandteil "schwul"]).
Andererseits muss aber auch der Kreissportbund, soweit es möglich
und zumutbar ist, bereit sein, den an sich gerechtfertigten Zweck
der Aufnahmebeschränkung, durch eine andere, "mildere"
Ausgestaltung seiner eigenen Satzung zu erreichen und durch eine
entsprechende Satzungsänderung dem Bewerber den Zugang zu den
Kreissportbundsvorteilen zu eröffnen. Wenn der Monopolverband
eine solche ihm zumutbare Satzungsänderung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist vornimmt, wäre eine Klage des Bewerbers auf
Aufnahme begründet. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein
Kreissportbund durch speziell "zugeschnittene" Satzungsbestimmungen
die Aufnahme bestimmter Vereine bewusst verhindern kann.
Quellen: Sauter/Schweyer, "Der eingetragene Verein"
u. Neufang/Geckle "Der Verein" |