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Diese Ausführungen sollen selbstverständlich nicht zum Beenden
einer Vorstandsfunktion animieren. Das Anliegen ist es, Rechtssicherheit
zu schaffen.
Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten
enden.
1. durch Ablauf der Amtszeit
2. durch Amtsniederlegung (Rücktritt)
3. durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung
4. durch Austritt oder Ausschluss
5. durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit
1. Ablauf der Amtszeit
Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes
gibt es im Gesetz keine Regelung. Die Satzung sollte aber einen
entsprechenden Passus, der die Amtszeit des Vorstandes auf einen
bestimmten Zeitraum festlegt, enthalten. Nach Ablauf dieser Amtszeit,
endet das Vorstandsamt automatisch. Die einzelnen Vorstandsmitglieder
müssen nicht extra zurücktreten oder eine Erklärung abgeben. Für
eine Neuwahl müssen sie demzufolge wieder ganz normal kandidieren.
Sollte der noch amtierende Vorstand versäumt
haben, rechtzeitig eine Neuwahl durchzuführen, ist der Verein
nicht mehr handlungsfähig, da er kein Vertretungsorgan mehr hat.
Vertragsabschlüsse, aber auch Neuaufnahmen oder Vereinsstrafen
wären rechtsunwirksam.
Dieses Problem kann der Verein mit einer sog. Übergangsklausel
in der Satzung vermeiden. Diese besagt, dass der Vorstand so lange
im Amt bleibt, bis ein neuer gewählt wird. Natürlich darf das
nicht dazu missbraucht werden, eine Neuwahl bewusst hinauszuzögern,
um als Vorstand noch möglichst lange im Amt bleiben zu können.
Auch gilt diese Klausel nicht für den Fall, dass eine bestimmte
Vorstandsfunktion nicht gewählt wurde - also nicht die erforderlichen
Stimmen bekommen hat. Kann niemand gewählt werden, bleibt diese
Funktion dann vorerst unbesetzt.
Ist dennoch die Situation eingetreten, dass
es keinen gewählten Vorstand mehr gibt, sind die Vorstandsmitglieder,
die noch im Vereinsregister eingetragen sind, berechtigt, eine
Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen. Sollten diese
nicht mehr erreichbar sein oder sich weigern, was gar nicht so
selten vorkommt, bleibt nur die Möglichkeit, einen Notvorstand
durch das Amtsgericht bestellen zu lassen, der dann die Aufgabe
hat, die Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen und
durchzuführen.
2. Die Amtsniederlegung
Das Vorstandsamt wird auch dadurch beendet,
dass der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder ihr Amt vor
Ablauf der Amtszeit niederlegen. Diese persönliche Entscheidungsfreiheit,
ob und wann es zurücktritt, kann keinem Vorstandmitglied genommen
werden. Demzufolge wäre auch ein Mehrheitsbeschluss eines Vorstandes,
der die Vorstandsmitglieder zwingt, geschlossen zurückzutreten,
nicht für alle verbindlich. Diejenigen, die dagegen gestimmt haben,
sind an diesen Beschluss nicht gebunden und sollten darauf bestehen,
dass das protokollarisch festgehalten wird.
Sollte sich im Verlauf einer Amtszeit zeigen,
dass ein Vorstandsmitglied den Aufgaben nicht gewachsen ist oder
das Vertrauen der Mitglieder verloren hat, kann natürlich der
Vorsitzende bzw. der Restvorstand versuchen, ihn zu überzeugen,
sein Amt zur Verfügung zu stellen, um ihm die Peinlichkeit einer
Abwahl durch die Mitgliederversammlung zu ersparen. Zwingen können
sie ihn, wie gesagt, aber nicht.
Die Amtsniederlegung muss gegenüber einem
anderen Vorstandsmitglied - bei einem Einmann-Vorstand ist es
sogar zulässig an sich selbst - erklärt werden. Aber auch die
Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung ist wirksam und
muss vom Amtsgericht anerkannt werden. Das ist besonders dann
von Bedeutung, wenn sich der Restvorstand, aus welchen Gründen
auch immer, weigert, den Rücktritt anzunehmen.
Hat der Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt,
so kann er nicht später durch Widerruf seiner Erklärung das Vorstandsamt
zurückerlangen. Legt er sein Amt mit der Erklärung nieder, dass
er die Vereinsgeschäfte noch bis zur Erledigung einer bestimmten
Angelegenheit weiterführt, so kann er darüber hinaus nur durch
eine neue Wahl sein Amt zurückerhalten.
Die Erklärung, das Vorstandsamt niederzulegen,
bedeutet die Kündigung des zwischen dem Verein und dem Vorstand
bestehenden Innenverhältnisses.
Ein ehrenamtlicher Vorstand bzw. einzelne
Vorstandsmitglieder können zwar jederzeit ihr Amt niederlegen,
es darf dies aber, sofern nicht ein "wichtiger Grund"
geltend gemacht werden kann, nicht "zur Unzeit" passieren.
Das bedeutet, dem Verein sollte eine angemessene Zeit gelassen
werden, die freigewordenen Vorstandsämter neu zu besetzen.
Besteht der Vorstand nur aus einer Person, so geschieht die Amtsniederlegung
ohne wichtigen Grund immer zur Unzeit, weil damit der Verein handlungsunfähig
wird. Das gleiche gilt für die Amtsniederlegung eines oder mehrerer
Vorstandsmitglieder, wenn dadurch die zur Rechtsvertretung des
Vereins erforderlichen Personen (§ 26 BGB) nicht mehr vorhanden
sind. Dennoch ist eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung grundsätzlich
wirksam und muss angenommen werden. Entsteht dem Verein dadurch
aber Schaden, ist das entsprechende Vorstandsmitglied verpflichtet,
diesen dem Verein zu ersetzen.
Die Satzung kann für die Amtsniederlegung
besondere Regelungen treffen, sie kann aber die Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund nicht ausschließen oder erschweren. Ob es
sich um einen wichtigen Grund handelt, ist vom Einzelfall abhängig
und kann sehr vielfältig sein. Als wichtiger Grund muss in der
Regel anerkannt werden, wenn dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern
ein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr zugemutet werden kann.
Das können z.B. sehr starke berufliche Belastungen, ein Umzug
in eine andere Stadt oder Krankheit sein.
Unwirksam ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich
dann, wenn feststeht, dass sie aus unredlichen oder gegen Treu
und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde oder
wenn sich der Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder dadurch
der Abgabe einer Offenbarungsversicherung (§ 807 ZPO) entziehen
oder die drohende Zustellung einer Klage gegen den Verein oder
eines Vollstreckungstitels vereiteln wollen.
3. Die Abberufung / Abwahl
(siehe auch: "Das Minderheitenrecht")
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
ist grundsätzlich für den Widerruf von Vorstandsfunktionen das
Vereinsorgan zuständig, das auch die Bestellung des Vorstandes
vornimmt. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, die für den Normalverein
aber uninteressant sind (z.B. die Dachorganisation oder ein Aufsichtsrat),
ist es immer die Mitgliederversammlung.
Der § 27 Abs. 2 BGB besagt, dass ein Vereinsvorstand
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden
kann. Die Abberufung des Vorstandes kann aber durch die Satzung
verschärft und auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger
Grund vorliegen muss (§ 27 Abs. 2 BGB).
Als wichtigen Grund nennt das Gesetz beispielsweise grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Auch vereinsschädigendes
Verhalten, wie das undemokratische und unkollegiale Auftreten
eines Vorsitzenden den anderen Vorstandsmitgliedern gegenüber,
kann ein Grund sein. Das ist der Fall, wenn dieser alle Entscheidungen
allein fällt, keine Einblicke in Vereinsakten gewährt und andere
Vorstandsmitglieder mundtot macht. Aber z.B. auch unehrenhaftes
Verhalten einzelner Vorstandsmitglieder im privaten Bereich kann
ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein.
Generell ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem
Verein die Beibehaltung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes) bis
zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zuzumuten ist.
Als abgeschwächtes Mittel, etwa bis zur Klärung
bestimmter Vorwürfe, ist die vorläufige Amtsenthebung durch die
Mitgliederversammlung (Suspendierung) zulässig.
Satzungsbestimmungen, die das Recht der Mitgliederversammlung
auf Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund wesentlich einschränken,
sind unwirksam (z.B. hohe Entschädigungs- oder Abfindungssummen
oder das Erfordernis einer größeren als der einfachen Stimmenmehrheit).
Auch ein Verzicht der Mitgliederversammlung auf das Recht zum
Widerruf ist nicht möglich.
Die Anhörung des oder der Betroffenen vor
einer möglichen Abberufung ist ein Gebot des Anstandes, ist aber
nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Widerrufs. An eine
bestimmte Form ist der Widerruf nicht gebunden. Wichtig ist allerdings,
dass die Tagesordnung zur entsprechenden Mitgliederversammlung
ankündigt, dass ein Antrag auf Abberufung behandelt werden soll.
Weigert sich der Vorstand, entsprechende Anträge
anzunehmen oder gar eine Mitgliederversammlung einzuberufen, da
es ihn ja selbst betrifft, müssen die Mitglieder von ihrem Minderheitenrecht
Gebrauch machen. Sieht die Satzung nichts anderes vor, sagt das
Gesetz (§ 37 BGB), dass 10% der Mitglieder ausreichen (Unterschriftensammlung)
eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe
zu verlangen.
Der Ausspruch des Misstrauens durch die Mitgliederversammlung
ist normalerweise einem Widerruf der Bestellung des Vorstandes
gleichzusetzen. Für die Löschung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes)
im Vereinsregister muss jedoch aus dem Versammlungsprotokoll klar
erkennbar sein, dass neben dem ausgesprochen Misstrauen auch die
Abberufung vom Vorstandsamt beschlossen wurde.
Die Erfahrungen der Vereinsberatungspraxis
zeigen, dass es mitunter auch vorkommt, dass der Vorsitzende eines
Vereins von sich aus Vorstandsmitglieder ihres Amtes enthebt bzw.
mit Enthebung droht. Das ist grundsätzlich nicht möglich, es sei
denn, die Satzung sieht eine solche Möglichkeit vor, was aber
die absolute Ausnahme wäre. Ein solcher Vorsitzender macht sich
des vereinsschädigenden Verhaltens schuldig, da er die Entscheidung
der Mitgliederversammlung, als dem höchsten Organ des Vereins,
missachtet und unterläuft. Ein Vorstandsmitglied kann auch nicht
durch einen mehrheitlichen Vorstandbeschluss gezwungen werden,
sein Amt nieder zu legen. Zur Bestellung und Abberufung (Wahl
und Abwahl) von Vorstandspositionen ist grundsätzlich das in der
Satzung bestimmte Organ (bei fast allen Vereinen die Mitgliederversammlung)
berechtigt.
Der Vorstand kann allerdings eine freigewordene
Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen. Wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt, hat diese Person aber kein Stimmrecht
im Vorstand und darf den Verein ohne Vollmachten auch nicht im
Außenverhältnis vertreten.
4. Der Austritt oder Ausschluss
Durch den freiwilligen Austritt oder einen
Ausschluss aus dem Verein endet die Vereinsmitgliedschaft. Dadurch
endet auch automatisch das Vorstandsamt. Nur in Ausnahmefällen,
die durch die Satzung eindeutig bestimmt sein müssen, können auch
Nichtmitglieder Vorstandsfunktionen in einem Verein bekleiden,
was aber nicht der Normalfall ist.
Die Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes
ist gleichbedeutend mit der Erklärung, sein Amt niederzulegen.
Legt die Satzung eine Kündigungsfrist fest, wie das in den meisten
Vereinen der Fall ist, kann das Vorstandsmitglied so lange aber
noch im Amt bleiben. Ist in der Austrittserklärung zusätzlich
aber eine separate Erklärung zur Amtsniederlegung enthalten, gilt
diese sofort, wenn nicht ein bestimmter Termin genannt wurde,
der aber nicht über den Austrittstag hinausgehen darf.
Wird ein Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss
aus dem Verein ausgeschlossen, verliert dieses aber nicht sofort
sein Amt, sondern erst, wenn der Ausschluss wirksam wird. Wird
der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung vorgenommen (oft
die zweite Instanz im Verein), ist das einem Widerruf der Vorstandsbestellung
gleichzusetzen und wird damit sofort wirksam.
5. Tod oder Geschäftsunfähigkeit
Das Vorstandsamt endet ferner bei Tod oder
Geschäftsunfähigkeit, aber auch bei Wegfall der persönlichen Eigenschaften
und Voraussetzungen, die nach der Satzung für die Vorstandsbestellung
zwingend erforderlich sind (z.B. Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Beruf oder eine sportliche Qualifikation)
Das gleiche gilt, wenn ein bestimmtes Amt im Verein nur von einem
Vorstandsmitglied besetzt werden kann und dieses Amt aufgelöst
wird.
Wird durch eine Satzungsänderung die Zahl
der Vorstandspositionen verringert, hat das zur Folge, dass die
überzähligen Vorstandsmitglieder abberufen werden müssen. Wobei
solch eine Änderung möglichst erst zum Ende der Amtszeit des Vorstandes
erfolgen sollte. |