| (Alle
Paragraphen müssen sich grundsätzlich an der Satzung orientieren
und dürfen ihr nicht widersprechen)
§1 Geltungsbereich
- Öffentlichkeit
1.
Der ........................................................
(Vereinsname) erlässt zur Durchführung von Versammlungen,
Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen
genannt) der Organe und der Abteilungen diese
Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen,
wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss
gefasst wird.
3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich.
Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn
die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen
haben.
4. Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen
oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden,
es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung
ist gefährdet.
§2 Einberufung
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen, der übrigen Versammlungen
und Gremien richtet sich nach den §§ ................ der Satzung
des Vereins.
2. Der Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
§3 Dringlichkeitsanträge
1. Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge
und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittel-Mehrheit zur Beratung
und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem
Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort
abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner
ist zuzulassen.
§4 Versammlungsleitung
1. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter
genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert
sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen,
die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das
Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder
für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der
Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung
vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit
ohne Aussprache.
4. Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung
und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert
werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge
zur Beratung und Abstimmung.
§5 Worterteilung
und Rednerfolge
1. Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die
Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
2. Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung
erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3. Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn
Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht
persönlich betreffen.
4. Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der
Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich
auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung
ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5. Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das
Wort ergreifen.
§6 Wort zur
Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste
erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
2. Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner
gehört werden.
3. Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist
in § ..... der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe
und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden
Organe und Gremien stellen.
2. Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht
durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor
dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden;
sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne
Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
4. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben
und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung
der Dringlichkeit zugelassen.
5. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen
des § ....... der Satzung.
§8 Beschlussfähigkeit
1. Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§9 Anträge zur
Geschäftsordnung
1. Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung
der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
2. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss
der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3. Vor Abstimmung über einen Antrag, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung
der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen
Redner zu verlesen.
4. Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem
Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§10 Abstimmungen
1. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge
ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch
den Versammlungsleiter zu verlesen.
3. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über
den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel,
welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung
ohne Aussprache.
4. Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag
kommen gesondert zur Abstimmung.
5. Abstimmungen erfolgen offen. Werden Stimmkarten ausgegeben,
sind diese zu verwenden. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine
geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun,
wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung
muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt
werden.
6. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste;
die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll
festzuhalten.
7. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt
werden.
8. Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch
zu Wort melden und Auskunft geben.
9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit
Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgezählt.
10. Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag
von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung
in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§11 Wahlen
1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen
oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erforderlich werden.
Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung
bekannt gegeben worden sein.
2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in
der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn
die Versammlung nichts anderes beschließt.
3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei
Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen
Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen,
der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters
hat.
5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob
die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen,
die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden,
wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung
vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie
im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter
bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll
schriftlich zu bestätigen.
8. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe
oder der Abteilungen während der Legislaturperiode beruft der
Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes
Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
§12 Versammlungsprotokolle
1. Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von
zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern (ausgenommen Mitgliederversammlung)
zuzustellen sind.
§13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung
tritt am ...................... gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom .................... in Kraft. |