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A - Zusammenschluss ohne Auflösung und Liquidation
Rechtsformänderung
Sind die Mitglieder eines Vereins - aus welchen Gründen auch
immer - nicht mehr mit der Rechtsform ihres Vereins einverstanden
und wollen sie ihren e.V. in eine andere Rechtsform umwandeln,
ist dies nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) genauso möglich
wie der Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen unter Beteiligung
eines Vereins. Die Trennung innerhalb eines Vereins eröffnet das
UmwG ebenfalls.
Diese materiell-rechtlichen Umwandlungsmöglichkeiten werden durch
das UmwStG ergänzt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass sich die
durch das UmwG eröffneten Umwandlungsmöglichkeiten grundsätzlich
steuerrechtlich neutral verhalten.
Nach dem UmwG ist eine Umwandlung eines Vereins möglich durch:
. Verschmelzung §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 ff. UmwG
. Spaltung §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 132 ff. UmwG
. Formwechsel §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 190 ff. UmwG
Verschmelzung
Eine Verschmelzung von Rechtsträgern kann nach
dem UmwG durch Auflösung erfolgen, ohne dass eine
Abwicklung bzw. eine Liquidation erforderlich
ist. Erreicht wird dies durch eine Gesamtrechtsnachfolge
gegen die Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften.
Zwei Wege einer Verschmelzung können nach dem UmwG beschritten
werden:
1. Verschmelzung durch Aufnahme
Bei dieser Form der Verschmelzung wird das Vermögen eines
oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen bereits bestehenden
anderen Rechtsträger übertragen.
2. Verschmelzung durch Neubildung
Bei der Verschmelzung durch Neubildung übertragen zwei oder mehrere Rechtsträger
ihr Vermögen jeweils als Ganzes auf einen neuen,
von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.
In beiden Fällen der Verschmelzung erhalten die Mitglieder der
übertragenden Rechtsträger Mitgliedschaftsrechte an dem neuen
bzw. übernehmenden Rechtsträger (Verein).
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das für den übernehmenden
bzw. neu gegründeten Rechtsträger zuständige Register erlöschen
die übertragenden Rechtsträger ohne Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr.
2 UmwG).
Beteiligte Rechtsträger
Welche Rechtsträger verschmelzungsfähig sind, hat der Gesetzgeber
in § 3 UmwG festgelegt. Unter der Ziffer 4 des Abs. 1 finden sich
die eingetragenen Vereine. Nach dieser Bestimmung können die e.V.
als übertragende, übernehmende oder als neue Rechtsträger an Verschmelzungen
beteiligt sein. Die umfassenden Verschmelzungsmöglichkeiten erfahren
jedoch durch die Sonderregelungen des § 99 UmwG zwei wesentliche
Einschränkungen:
- Eine Verschmelzung ist ausgeschlossen, wenn
die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts dem entgegenstehen.
Letzteres hat insbesondere für die zahlreichen Altvereine eine
besondere Bedeutung.
- Ein eingetragener Verein kann
nach § 99 Abs. 2 UmwG nur andere eingetragene Vereine aufnehmen
oder mit ihnen einen eingetragenen Verein oder einen Rechtsträger
anderer Rechtsform neu gründen. Eine Verschmelzung im Wege der
Aufnahme etwa einer Kapitalgesellschaft oder einer OHG ist daher
ausgeschlossen.
Verfahren einer Verschmelzung durch Aufnahme
Der Vereinsvorstand und die Vertretungsorgane der anderen an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen zum Zwecke
der Verschmelzung einen Verschmelzungsvertrag. Dieser Vertrag
bedarf der notariellen Beurkundung (§ 6 UmwG). Bevor es jedoch
zu einem solchen Vertragsabschluss kommt, haben die Vertretungsorgane
einen entsprechenden Entwurf vorzubereiten und über diesen in
der Mitgliederversammlung beschließen zu lassen (§§ 4 Abs.
2, 13 Abs. 1, 101 ff. UmwG).
§ 5 UmwG legt den Mindestinhalt für den Vertrag und seinen Entwurf
fest. Nach dieser Bestimmung müssen folgende Angaben enthalten
sein:
- der Name oder die Firma und der Sitz der an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
- die Vereinbarung über die Vermögensübertragung
als Ganzes gegen die Gewährung von Mitgliedschaften
an dem übernehmenden Rechtsträger
- Angaben über die Mitgliedschaft in den übernehmenden
Verein
- Einzelheiten über den Erwerb der Mitgliedschaft
- der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der
übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden
Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag)
- die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger
den Inhabern besonderer Rechte gewährt
- jeder besondere Vorteil, der einem Mitglied
eines Vertretungs- oder Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger oder einem Prüfer gewährt wird
- die Folgen der Verschmelzung
für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit
vorgesehenen Maßnahmen
Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger,
also auch die Vereinsvorstände, haben der Mitgliederversammlung
einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem
die Verschmelzung und der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf
rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (§ 8
Abs. 1 UmwG). In dem Bericht brauchen allerdings solche Tatsachen
nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist,
einem der beteiligten Rechtsträger bzw. einem an der Verschmelzung
mitwirkenden Verein einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
In diesem Fall sind in dem Bericht jedoch die Gründe, aus denen
die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen (§ 8 Abs.
2 UmwG).
Prüfung
Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf ist grundsätzlich
durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen (§§ 9 ff. UmwG).
Bei einem eingetragenen Verein erfolgt diese Prüfung jedoch nur
dann, wenn wenigstens 10 v. H. der Mitglieder sie schriftlich
verlangen (§ 100 S. 2 UmwG). In einem ggf. vorzulegenden schriftlichen
Prüfungsbericht ist durch die Verschmelzungsprüfer zu testieren,
ob die Anteile, die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
als Gegenwert angemessen sind.
Information über die Verschmelzung
Bereits vor der Einberufung der Mitgliederversammlung, in der
über den Verschmelzungsvertrag beschlossen werden soll, sind in
den Geschäftsräumen des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1 - 4 UmwG
bezeichneten Unterlagen sowie ggf. der Prüfbericht zur Einsicht
für die Mitglieder auszulegen. Erforderliche Zwischenbilanzen
sind gemäß § 63 Abs. 2 UmwG aufzustellen.
Auszulegen sind:
- der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
- die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der
an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten
drei Geschäftsjahre
- falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein
Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss
des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs
abgelaufen ist, eine Zwischenbilanz
- die Verschmelzungsberichte
Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
Dieses umfassende Informationsrecht setzt sich in der Mitgliederversammlung
fort. Nicht nur, dass dort ebenfalls alle bereits zuvor ausgelegten
Unterlagen weiter zur Verfügung stehen müssen, der Vorstand hat
darüber hinaus den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu
Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern (§§ 102 S. 2, 64
Abs. 1 S. 2 UmwG). Auf Verlangen ist jedem Vereinsmitglied in
der Mitgliederversammlung Auskunft auch über alle die Verschmelzung
wesentlichen Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger
zu geben (§§ 102 S. 2, 65 Abs. 2 UmwG).
Beschluss über die Verschmelzung
Ein Verschmelzungsvertrag
wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der beteiligten
Vereine bzw. die Anteilseigner der beteiligten
Rechtsträger ihm durch Beschluss zustimmen (§
13 Abs. 1 UmwG). Der Verschmelzungsbeschluss
kann nur in einer Versammlung der Anteilseigner
bzw. der Vereinsmitglieder gefasst werden (§
13 Abs. 1 S. 2 UmwG). Ein schriftliches Beschlussverfahren,
das den Mitgliedern eines Vereins ansonsten
durch § 32 Abs. 2 BGB eröffnet ist, scheidet
daher im Umwandlungsrecht aus. Soweit durch
den Verschmelzungsbeschluss Sonderrechte einzelner
Mitglieder (vgl. § 35 BGB) betroffen werden,
bedarf der Beschluss der Mitgliederversammlung
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Sonderrechtsinhabers.
Der Verschmelzungsbeschluss bedarf - wie ein Auflösungsbeschluss
- der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (§
101 S. 1 UmwG). Die Satzung kann jedoch auch größere Mehrheiten
oder weitere Erfordernisse bestimmen.
Form
Der Verschmelzungsbeschluss und die erforderlichen Zustimmungserklärungen
einzelner Vereinsmitglieder bedürfen der notariellen Beurkundung
(§ 13 Abs. 2 S. 1 UmwG). Dem Beschluss ist der Vertrag oder sein
Entwurf als Anlage beizufügen.
Bekanntmachung und Anmeldung
Übertragende Vereine
Ist ein übertragender Verein nicht in ein Handelsregister/Vereinsregister
eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende Verschmelzung
durch den Bundesanzeiger und mindestens ein weiteres Blatt bekanntzumachen.
Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt in diesem Fall an die
Stelle der Eintragung in das Vereinsregister. Die Bekanntmachung
ist mit einem Vermerk zu versehen, dass die Verschmelzung erst
mit der Eintragung in dem für den übernehmenden Rechtsträger zuständigen
Register wirksam wird (§ 104 Abs. 1 UmwG).
Die Schlussbilanz eines übertragenden Vereins ist der Anmeldung
zum Register des übernehmenden Rechtsträgers beizufügen.
Übernehmende Vereine
Die Vorstände der übernehmenden Vereine haben die Verschmelzung
zur Eintragung in das für sie zuständige Vereinsregister anzumelden
(§ 16 Abs. 1 UmwG). Einer Anmeldung sind die in § 17 Abs. l UmwG
bezeichneten Unterlagen in Ausfertigung oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beglaubigen sind,
in Urschrift oder Abschrift beizufügen.
Einer Anmeldung sind beizufügen:
. der Verschmelzungsvertrag
. Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse
. Zustimmungserklärungen einzelner Sonderrechtsinhaber
. der Verschmelzungsbericht
. ein ggf. erstellter Prüfbericht
. Verzichtserklärungen nach §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3, 12 Abs.
3 UmwG
. Nachweis einer rechtzeitigen Zuleitung des Verschmelzungsvertrags
bzw. seines Entwurfs an den Betriebsrat
. Genehmigungsurkunde, wenn staatliche Genehmigung für eine
Verschmelzung erforderlich ist
. Schlussbilanz
Darüber hinaus haben die Vereinsvorstände zu erklären, dass eine
Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht
oder nicht fristgerecht erhoben oder rechtskräftig abgewiesen
oder zurückgenommen ist. Die Vereinsvorstände haben das Registergericht
hierüber auch nach der Anmeldung zu unterrichten. Liegt diese
Erklärung nicht vor, darf die Verschmelzung nicht eingetragen
werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die klageberechtigten Anteilsinhaber
durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf eine Klage
gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten
(§ 16 Abs. 2 UmwG).
Eintragung und Bekanntmachung der Verschmelzung
Die Verschmelzung darf in das für den übernehmenden Verein zuständige
Vereinsregister erst eingetragen werden, nachdem sie in dem für
die übertragenden Rechtsträger zuständigen Register vermerkt wurde
(§ 19 Abs. 1 S. 1, 104 Abs. 1 S. 4 UmwG).
Das Gericht am Sitz des übernehmenden Vereins hat von Amts wegen
dem Gericht am Sitz jedes der übertragenden Vereine den Tag der
Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen (§ 19 Abs. 2 S. 1 UmwG).
Das Registergericht, das für den übernehmenden Verein zuständig
ist, hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung
von Amts wegen durch den Bundesanzeiger und durch mindestens ein
anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekanntzumachen. Mit dem
Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenen Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung für
diesen Verein als erfolgt (§ 19 Abs. 3 UmwG).
Bekanntmachungsmuster (Bundesanzeiger)
Veränderung 04.02.1999
VR 12345 Nz: Tanzsportclub Flotte Sohle e.V.
Der Verein ist auf Grund Verschmelzungsvertrags vom 22. Oktober
1998 und der Beschlüsse beider Vereine vom 18. November 1998 durch
Aufnahme mit dem Verein Tanzsportverein Langsamer Walzer e.V.
mit dem Sitz in Brandenburg (VR 54321 Nz) verschmolzen.
Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung
im Vereinsregister des übernehmenden Vereins.
Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag,
an dem die Eintragung der Verschmelzung nach § 19 Abs. 3 UmwG
als bekannt gemacht gilt, Ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich
anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung
verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn
sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung
ihrer Forderung gefährdet wird.
Amtsgericht ..................
Wirkung der Eintragung
Die Eintragung der Verschmelzung in das über den übernehmenden
Rechtsträger zuständige Register hat u. a. folgende Auswirkungen:
- Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger
geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden
Rechtsträger über.
- Die übertragenden Rechtsträger erlöschen.
- Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger
werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers.
- Die Mitgliedschaften der übertragenden
Rechtsträger bestehen als Mitgliedschaften des übernehmenden
Rechtsträgers weiter.
Haftung für Verschmelzungsschäden
Die Vorstandsmitglieder eines übertragenden Vereins sind als
Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der
Verein, seine Mitglieder oder die Vereinsgläubiger durch die Verschmelzung
erleiden (§ 25 Abs. 1 S. 1 UmwG). Vorstandsmitglieder, die bei
der Prüfung der Vermögenslage der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger und beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags ihre
Sorgfaltspflicht beachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit
(§ 25 Abs. 1 S. 2 UmwG).
Für die Ersatzansprüche sowie die weiteren Ansprüche, die sich
für und gegen den übertragenden Verein nach den allgemeinen Vorschriften
aus der Verschmelzung ergeben, gilt der Verein als fortbestehend
(§ 25 Abs. 2 UmwG). Diese Fiktion überlagert insoweit die Rechtswirkung
der Verschmelzungseintragung, die ansonsten zum Erlöschen des
übertragenden Rechtsträgers führt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG).
Die Ansprüche gegen den insoweit fortbestehenden Rechtsträger
verjähren in 5 Jahren. Die Frist rechnet ab dem Tag, an dem die
Eintragung der Verschmelzung als bekannt gemacht gilt.
Die o. g. Ansprüche kann überdies nicht jeder geltend machen.
Nach § 26 Abs. 1 UmwG bedarf es hierzu vielmehr eines besonderen
Vertreters, der durch das Registergericht am Sitz des übertragenden
Vereins auf Antrag eines Mitglieds oder eines Gläubigers zu bestellen
ist.
Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die sofortige Beschwerde
statt (§ 26 Abs. 1 S. 4 UmwG).
Verschmelzung durch Neubildung
Auf die Verschmelzung durch Neubildung sind die Vorschriften
über die Verschmelzung durch Aufnahme entsprechend anzuwenden.
Ausgenommen hiervon sind lediglich einzelne speziell auf die Verschmelzung
durch Aufnahme zugeschnittene Bestimmungen wie die §§ 16 Abs.
1 oder 27 UmwG.
Bei der Verschmelzung durch Neubildung tritt der neue Rechtsträger
an die Stelle, die bei einer Aufnahme dem übernehmenden Rechtsträger
zukommt. Für den neuen Rechtsträger kann jede Organisationsform
gewählt werden. Auch die Neugründung eines Vereins ist möglich
(§ 99 Abs. 2 UmwG). Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers sind
die jeweils geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden. Den Gründern
stehen die übertragenden Rechtsträger gleich (§ 36 Abs. 2 UmwG).
Als Besonderheit bestimmt das UmwG jedoch, dass die Vorschriften,
die eine Mindestzahl von Gründern vorschreiben, nicht anzuwenden
sind (§ 36 Abs. 2 S. 3 UmwG). Im Klartext bedeutet dies, dass
beispielsweise ein Verein auch von zwei verschmelzenden Vereinen
gegründet werden kann. In Ergänzung der Bestimmungen über den
Verschmelzungsvertrag regelt § 37 UmwG, dass bei einer Verschmelzung
durch Neubildung der Verschmelzungsvertrag auch den Gesellschaftsvertrag,
die Satzung oder das Statut des neuen Rechtsträgers enthalten
oder festgestellt sein muss.
Die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger haben die
Verschmelzung zur Eintragung in das Register am Sitz ihres Rechtsträgers
anzumelden. Daneben müssen sie den neuen Rechtsträger bei dem
Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung
in das Register anmelden. Mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers
in das Register ist die Verschmelzung erfolgt.
Eine Verschmelzung zweier Vereine, die nach den vorstehenden
Ausführungen zu vollziehen ist, stellt auch die Eingliederung
eines Vereins in einen anderen Verein (Gesamtverein) als dessen
unselbständige Untergliederung (Abteilung) dar.
Andererseits kann sich eine unselbständige Untergliederung, die
sich aus einem Verein herauslöst, nur durch Einzel-Beitritt der
Mitglieder einem anderen Verein anschließen. Eine Fusion, wie
unter -A- beschrieben, ist nicht möglich. Es können nur eingetragene
Vereine fusionieren (§ 3 Abs. 1 Pkt. 4 UmwG)
B – Zusammenschluss mit Auflösung und Liquidation
Sollte Vereinsvorständen und Mitgliedern die Variante -A- zu
aufwendig sein, kann auch weiterhin ein Zusammenschluss nach den
bisher praktizierten Methoden vollzogen werden:
1. Methode:
Der eine Verein beschließt seine Auflösung und die Mitglieder
treten zum anderen (aufnehmenden) Verein über. Es handelt sich
hier nicht um eine Fusion oder Verschmelzung. Auch ein Beschluss,
den Verein mit einem anderen Verein zu verschmelzen, ist lediglich
als Auflösungsbeschluss auszulegen.
Da die Auflösung
des Vereins notwendig die Liquidation
des Vereinsvermögens nach sich zieht (§ 47 BGB),
ist vor dem Auflösungsbeschluss der aufnehmende
Verein durch Satzungsänderung, die erst mit
der Eintragung in das Vereinsregister wirksam
wird (§ 71 BGB), als Anfallberechtigter zu bestimmen.
Oft ist in Satzungen der Landessportbund als
Vermögensempfänger angegeben. Wenn hier allseitiges
Einvernehmen besteht, kann das Vermögen im Durchlauf
über den LSB an den aufnehmenden Verein übergeleitet
werden.
Was die Notwendigkeit der Liquidation nach § 49 BGB anlangt, so
wird im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, sie sei
entbehrlich oder sie vereinfache sich, wenn ein Verpflichtungsvertrag
zur Übertragung des Vereinsvermögens (§ 311 BGB) geschlossen und
sodann die Einzelübertragung der Vermögensgegenstände auf den
aufnehmenden Verein mit der Folge seiner Haftung nach § 419 BGB
vorgenommen werde. Eine solche Abwicklung des Vereinsvermögens
erscheint unter dem Vorbehalt vertretbar, dass dies zu keiner
Schlechterstellung möglicher Gläubiger des aufgelösten Vereins
- verglichen mit ihrer Stellung bei Durchführung der Liquidation
gemäß § 49 BGB - führt. Dies kann im Einzelfall zweifelhaft sein,
z. B. wenn der aufnehmende Verein verschuldet ist.
In der Praxis spielen jedoch häufig gerade in der Vorbereitungsphase
eines Zusammenschlusses andere Fragen als die nach der Überwindung
bzw. Umgehung der Liquidation mit dem Sperrjahr eine wichtige
Rolle. So muss z. B. geklärt werden, welcher der beteiligten Vereine
fortbestehen und welcher erlöschen soll. Neben den vielen emotionalen
Argumenten, die die Vereinsmitglieder ins Feld führen werden,
sollten die Vorstände aber auch folgendes berücksichtigen:
1. Bei der Übertragung von Vereinsvermögen werden, basierend
auf dem Finanzabschluss, möglicherweise Steuern fällig. Daher
sollte grundsätzlich der Verein aufgelöst werden, der das geringste
Vermögen besitzt.
2. Da die Mitglieder des aufgelösten Vereins dem aufnehmenden
Verein beitreten müssen, sollte der mitgliederschwächste Verein
aufgelöst werden (im Zweifel sollte gelten: Unter Berücksichtigung
von Pkt. 1 lieber ein bisschen Arbeit für die Mitglieder und den
Vorstand, als unnötige Steuerzahlungen).
3. Dem verständlichen Interesse der Mitglieder des aufgelösten
Vereins, nicht gänzlich die eigene Identität zu verlieren, kann
dadurch Rechnung getragen werden, dass der Name des aufnehmenden
Vereins (nach der Fusion) geändert wird. Eine einfache Satzungsänderung
ist hierzu ausreichend.
4. Schließlich ist zu bedenken, dass viele Vereine in Verbänden
zusammengeschlossen sind. Hierdurch können zeitliche Vorgaben
für eine Verschmelzung entstehen (Ende der Spielsaison, Sperren
usw.).
Zum Mitgliederwechsel gibt es verschiedentlich die Auffassung,
dass der aufnehmende Verein nur seine Satzung dahingehend ändern
müsste, dass es für die Mitgliederaufnahme keiner Beitrittserklärung
bedarf und, dass die Zustimmung des aufnehmenden Vereins ausreichend
sei. Vor einer solchen Satzungsänderung ist jedoch ausdrücklich
zu warnen. Eine Mitgliedschaft in einem Verein kann nicht stillschweigend
begründet werden. Darüber hinaus ist bei jedem Zusammenschluss
damit zu rechnen, dass einzelne Mitglieder keine Mitgliedschaft
im neuen Verein wünschen. Eine klare Rechtslage kann von Anfang
an nur dadurch geschaffen werden, dass die Mitglieder des alten
Vereins eine neue Mitgliedschaft erwerben. Eine globale Überführung
der Mitgliedschaften in den übernehmenden bzw. neugegründeten
Verein ist weder durch Satzungsänderung beim aufgelösten noch
beim aufnehmenden Verein möglich. Es bedarf immer des Einzel-Beitritts
zum aufnehmenden bzw. neuen Verein.
Der Vorstand des aufzulösenden Vereins verteilt daher zweckmäßigerweise
unter den Mitgliedern entsprechende Beitrittserklärungen. Satzungen
usw. des aufnehmenden Vereins sollten ebenfalls mit ausgehändigt
bzw. versandt werden.
Auch die Aufnahme der neuen Mitglieder beim aufnehmenden Verein
muss auf irgendeine Art sichergestellt werden, da grundsätzlich
kein Verein gezwungen ist, neue Mitglieder aufzunehmen. Das Aufnahmerecht
und das Verfahren können entweder durch einen Satzungsbeschluss
des aufnehmenden Vereins oder über einen sog. Vertrag zugunsten
Dritter (nämlich der Mitglieder), den beide Vereine durch ihre
Vorstände vereinbaren, geregelt werden.
2. Methode:
Es wird ein neuer, dritter Verein gegründet und die Mitglieder
beider Vereine treten nach den Auflösungen diesem bei.
Hinsichtlich des Mitgliederbeitritts und der Abwicklung der beiden
Vereinsvermögen gilt sinngemäß das bei der 1. Variante Gesagte.
Bevor allerdings Vermögen, Anlagevermögen, Verträge und Verbindlichkeiten
überführt werden dürfen, muss in diesem Fall der neugegründete
Verein gemeinnützig sein, um evtl. Steuerzahlungen zu vermeiden,
wenigstens zu verringern, was ja beide Vereine betrifft.
Der Weg über eine Neubildung, der mehr organisatorischen Mehraufwand,
zwei Liquidationen und möglicherweise zweimal Steuern zur Folge
hat, sollte daher wirklich nur beschritten werden, wenn die erste
Variante nicht möglich ist. Denkbar, wenn die Mitglieder des einen
Vereins nicht "geschluckt" werden wollen und auf einer
paritätischen Vereinigung bestehen.
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