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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am .......... gegründete Verein führt den Namen
...................................................... und hat
seinen Sitz in ................. Er wird in das Vereinsregister
eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung
des ................................................ e. V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen
und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und
Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch
direkte Ansprache von Firmen und Personen)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit
und Werbung aller Art für den Verein.
Die Förderung kann durch zweckgebundenen Weitergabe von Mitteln
an den .......................................e. V., aber
auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die
Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie
sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt
den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber
zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet
auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss
des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt
zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung
kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung
des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung
zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werten Beitrage erhoben. Die Höhe
des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige
Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden,
die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende, dem Kassier
sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von .......... Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
(4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins
die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung
und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten
Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom
Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung
nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der
Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter
festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen,
wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden
zu unterschreiben ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu
diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Aufl6sung des Vereins ist die Mehrheit von neun
Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der
Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter
§ 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
(5) Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als
gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den KSB PM
e.V., der es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am ......................
von der Mitgliederversammlung des Vereins ......................................
beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern
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