| 1.
Personenhandelsgesellschaften
(offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften)
2.
Kapitalgesellschaften
(Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien)
3.
eingetragene Genossenschaften;
4.
eingetragene Vereine (§
21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs):
5.
genossenschaftliche Prüfungsverbände;
6.
Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit.
(2) An einer Verschmelzung können ferner
beteiligt sein:
1.
wirtschaftliche Vereine
(§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger
sind
2.
natürliche Personen, die
als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
(3) An der Verschmelzung können als übertragende
Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung
dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter
gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgem derselben Rechtsform als
auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter
Abschnitt - Verschmelzung durch Aufnahme
§ 4 Verschmelzungsvertrag
(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag § 310 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.
(2) Soll der Vertrag nach einem der nach
§ 13 erforderlichen Beschlüsse geschlossen werden, so ist vor diesem
Beschluss ein schriftlicher Entwurf des Vertrags aufzustellen.
§ 5 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
(1) Der Vertrag
oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger:
2.
die Vereinbarung über
die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als
Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden
Rechtsträger;
3.
das Umtauschverhältnis
der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben
über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
4.
die Einzelheiten für die
Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den
Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger;
5.
den Zeitpunkt, von dem
an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen
Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten im bezug
auf diesen Anspruch;
6.
den Zeitpunkt, von dem
an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des
übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag);
7.
die Rechte, die der übernehmende
Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer
Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien,
Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen
vorgesehenen Maßnahmen:
8.
jeden besonderen Vorteil,
der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans
der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden
Gesellschafter, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer
gewährt wird;
9.
die Folgen der Verschmelzung
für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen
Maßnahmen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden
Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so entfallen
die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 1 Nr. 2 bis 5), soweit
sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen.
(3) Der Vertrag oder sein Entwurf ist
spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber
jedes beteiligten Rechtsträgers, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung
zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat
dieses Rechtsträgers zuzuleiten.
§ 6 Form des Verschmelzungsvertrags
Der Verschmelzungsvertrag
muss notariell beurkundet werden.
§ 7 Kündigung des Verschmelzungsvertrags
Ist der Verschmelzungsvertrag
unter einer Bedingung geschlossen worden und ist diese binnen fünf Jahren
nach Abschluss des Vertrags nicht eingetreten, so kann Jeder Teil den
Vertrag nach fünf Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; im Verschmelzungsvertrag
kann eine kürzere Zeit als fünf Jahre vereinbart werden. Die Kündigung
kann stets nur für den Schluss des Geschäftsjahres des Rechtsträgers,
dem gegenüber sie erklärt wird, ausgesprochen werden.
§ 8 Verschmelzungsbericht
(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht
zu erstatten, in dem die Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder
sein Entwurf im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der
Anteile oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden
Rechtsträger sowie die Höhe einer anzuwenden Barabfindung rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Verschmelzungsbericht);
der Bericht kann von den Vertretungsorganen auch gemeinsam erstattet
werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger
sowie auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber ist hinzuweisen.
Ist ein an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger ein verbundenes
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, so sind in dem Bericht
auch Angaben über alle für die Verschmelzung wesentlichen Angelegenheiten
der anderen verbundenen Unternehmen zu machen. Auskunftspflichten der
Vertretungsorgane erstrecken sich auch auf diese Angelegenheiten.
(2) In den Bericht brauchen Tatsachen
nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem
der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen
nicht erheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht
die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen.
(3) Der Bericht ist nicht erforderlich,
wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung
verzichten oder sich alle Anteile 'des übertragenden Rechtsträgers in
der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Die Verzichtserklärungen
sind notariell zu beurkunden.
§ 9 Prüfung der Verschmelzung
(1) Soweit in diesem Gesetz vorgeschrieben, ist der Verschmelzungsvertrag
oder sein Entwurf durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Verschmelzungsprüfer)
zu prüfen.
(2) Befinden sich alle Anteile eines übertragenden
Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers, so ist eine
Verschmelzungsprüfung nach Absatz 1 nicht erforderlich, soweit sie die
Aufnahme dieses Rechtsträgers betrifft.
(3) § 8 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10 Bestellung der Verschmelzungsprüfer
(1) Die Verschmelzungsprüfer werden von dem Vertretungsorgan
oder auf dessen Antrag vom Gericht bestellt. Sie können für mehrere
oder alle beteiligten Rechtsträger gemeinsam bestellt werden. Für den
Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten
Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs.
(2) Zuständig ist jedes Landgericht, in
dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Ist bei
dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet
deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer.
(3) § 306 Abs. 3, § 307 Abs. 1 sowie §
309 gelten entsprechend.
§ 11 Stellung und Verantwortlichkeit der
Verschmelzungsprüfer
(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Verschmelzungsprüfer
gelten § 319 Abs. 1 bis 3. § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und
2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Soweit Rechtsträger betroffen
sind, für die keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht,
gilt Satz 1 entsprechend. Dabei findet § 267 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs
für die Umschreibung der Größenklassen entsprechende Anwendung. Das
Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträgern und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen
und einem herrschenden Unternehmen.
(2) Für die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer,
ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter
einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten
Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern.
§ 12 Prüfungsbericht
(1) Die Verschmelzungsprüfer haben über das Ergebnis der
Prüfung schriftlich zu berichten. Der Prüfungsbericht kann auch gemeinsam
erstattet werden.
(2) Der Prüfungsbericht ist mit einer
Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis
der Anteile, gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder die Mitgliedschaft
bei dem übernehmenden Rechtsträger als Gegenwert angemessen ist. Dabei
ist anzugeben:
1.
nach welchen Methoden
das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden ist;
2.
aus welchen Gründen
die Anwendung dieser Methoden angemessen ist;
3.
welches Umtauschverhältnis
oder welcher Gegenwert sich bei der Anwendung verschiedener Methoden,
sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde: zugleich
ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung
des vorgeschlagenen Umtauschverhältnisses oder des Gegenwerts und der
ihnen zugrundeliegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen
Schwierigkeiten bei der Bewertung der Rechtsträger aufgetreten sind.
(3) § 8 Abs. 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 13 Beschlüsse über den Verschmelzungsvertrag
(1) Der Verschmelzungsvertrag wird nur wirksam, wenn die
Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger ihm durch Beschluss (Verschmelzungsbeschluss)
zustimmen. Der Beschluss kann nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber
gefasst werden.
(2) ist die Abtretung der Anteile eines
übertragenden Rechtsträgers von der Genehmigung bestimmter einzelner
Anteilsinhaber abhängig, so bedarf der Verschmelzungsbeschluss dieses
Rechtsträgers zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
(3) Der Verschmelzungsbeschluss und die
nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber
einschließlich der erforderlichen Zustimmungserklärungen nicht erschienener
Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Der Vertrag oder
sein Entwurf ist dem Beschluss als Anlage beizufügen. Auf Verlangen
hat der Rechtsträger jedem Anteilsinhaber auf dessen Kosten unverzüglich
eine Abschrift des Vertrags oder seines Entwurfs und der Niederschrift
des Beschlusses zu erteilen.
§ 14 Befristung und Ausschluss
von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses
muss binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des
Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht
darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig
bemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger
kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft
bei dem übertragenden Rechtsträger ist.
§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen
oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein
ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft bei einem
übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber dieses übertragenden
Rechtsträgers, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses
Klage zu erheben, nach § 14 Abs. 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden
Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen
können den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Anteile
übersteigen.
(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf
des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des
Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 s Abs. 3 als bekannt
gemacht gilt, mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 16 Anmeldung der Verschmelzung
(1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das
Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister)
des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das Vertretungsorgan des
übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur
Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger
anzumelden.
(2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane
zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses
nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig
abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben du Vertretungsorgane
dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt
die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen
werden, es sei denn, dass die klageberechtigten Anteilsinhaber durch
notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit
des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.
(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1
steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit
eines Verschmelzungsbeschlusses das für diese Klage zuständige Prozessgericht
auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluss sich
die Klage richtet, durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt hat,
dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Der
Beschluss nach Satz 1 darf nur ergehen, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit
des Verschmelzungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet
ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung nach freier
Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit
der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom
Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Verschmelzung
beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint.
Der Beschluss kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluss nach Satz
2 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Gegen den Beschluss findet
die sofortige Beschwerde statt. Erweist sich die Klage als begründet,
so ist der Rechtsträger, der den Beschluss erwirkt hat, verpflichtet,
dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem
Beschluss beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; als
Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung
der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
verlangt werden.
§
17 Anlagen der Anmeldung
(1) Der Anmeldung sind in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift
oder Abschrift der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse,
die nach diesem Gesetz erforderlichen Zustimmungserklärungen einzelner
Anteilsinhaber einschließlich der Zustimmungserklärungen nicht erschienener
Anteilsinhaber, der Verschmelzungsbericht, der Prüfungsbericht oder
die Verzichtserklärungen nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3 oder § 12 Abs.
3, ein Nachweis über die rechtzeitige Zuleitung des Verschmelzungsvertrages
oder seines Entwurfs an den zuständigen Betriebsrat sowie, wenn die
Verschmelzung der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
beizufügen.
(2) Der Anmeldung zum Register des Sitzes
jedes der übertragenden Rechtsträger ist ferner eine Bilanz dieses Rechtsträgers
beizufügen (Schlussbilanz). Für diese Bilanz gelten die Vorschriften
über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Sie braucht nicht
bekannt gemacht zu werden. Das Registergericht darf die Verschmelzung
nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der
Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
§
18 Firma des übernehmenden Rechtsträgers
(1) Der übernehmende Rechtsträger darf die Firma eines der
übertragenden Rechtsträger, dessen Handelsgeschäft er durch die Verschmelzung
erwirbt, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden
Zusatzes fortführen. Eine Personenhandelsgesellschaft darf eine solche
Firma nur fortführen, wenn diese den Namen einer natürlichen Person
enthält. Eine eingetragene Genossenschaft darf eine solche Firma nicht
fortführen, soweit diese den Namen von Genossen oder anderen Personen
enthält.
(2) Das Registergericht kann auf Antrag
genehmigen, dass eine Personenhandelsgesellschaft, die durch die Verschmelzung
das Handelsgeschäft eines übertragenden Rechtsträgers erwirbt, bei der
Bildung ihrer neuen Firma den in der Firma dieses Rechtsträgers enthaltenen
Namen einer natürlichen Person verwendet und insoweit von § 19 des Handelsgesetzbuchs
abweicht.
(3) Ist an einem der übertragenden Rechtsträger
eine natürliche Person beteiligt, die an dem übernehmenden Rechtsträger
nicht beteiligt wird, so darf der übernehmende Rechtsträger den Namen
dieses Anteilsinhabers nur dann in der nach Absatz 1 fortgeführten oder
in der nach Absatz 2 gebildeten Firma verwenden, wenn der betroffene
Anteilsinhaber oder dessen Erben ausdrücklich in die Verwendung einwilligen.
§ 19
Eintragung und Bekanntmachung der
Verschmelzung
(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im
Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen
worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden
Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Verschmelzung
erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
wirksam wird.
(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden
Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach
Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden
Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung
im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des
Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm
aufbewahrten Urkunden und anderen Schriftstücke dem Gericht des Sitzes
des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übersenden.
(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene
Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen durch den Bundesanzeiger
und durch mindestens ein anderes Blatt ihrem ganzen Inhalt nach bekannt
zu machen. Mit dem Ablauf des Tages, an dem jeweils das letzte der die
Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung
für diesen Rechtsträger als erfolgt.
§ 20 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des
Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
1.
Das Vermögen der
übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten
auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden
Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber
der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden
Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger
oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers
handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der
übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der
im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt,
dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften
der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden
Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen
Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher
Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird
geheilt.
(2) Mängel der Verschmelzung lassen die
Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.
§
21 Wirkung auf gegenseitige Verträge
Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen,
die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt
sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen,
die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere
Unbilligkeit für den übernehmenden Rechtsträger bedeuten würde, so bestimmt
sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung
der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
§ 22 Gläubigerschutz
(1) Den Gläubigem der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung
der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers,
dessen Gläubiger sie sind nach 5 19 Abs. 3 als bekannt gemacht gilt,
ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit
zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht
steht den Gläubigem jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch
die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die
Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses
Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu
verlangen, steht Gläubigem nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein
Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die
nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich
überwacht ist.
§ 23 Schutz der Inhaber von
Sonderrechten
Den Inhabern
von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht
gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von
Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von
Genussrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger
zu gewähren.
§ 24 Wertansätze des übernehmenden
Rechtsträgers
In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können
als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
auch die in der Schlussbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten
Werte angesetzt werden.
§ 25 Schadenersatzpflicht
der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger
(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan
vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers
sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser
Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung
erleiden. Mitglieder der Organe, die bei der Prüfung der Vermögenslage
der Rechtsträger und beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags ihre
Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
(2) Für diese Ansprüche sowie weitere
Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach
den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt
dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten
vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
(3)
Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an
dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekannt gemacht gilt.
§ 26 Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs
(1) Die Ansprüche nach § 25 Abs. 1 und 2 können nur durch
einen besonderen Vertreter geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes
eines übertragenden Rechtsträgers hat einen solchen Vertreter auf Antrag
eines Anteilsinhabers oder eines Gläubigers dieses Rechtsträgers zu
bestellen. Gläubiger sind nur antragsberechtigt, wenn sie von dem übernehmenden
Rechtsträger keine Befriedigung erlangen können. Gegen die Entscheidung
findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Vertreter hat unter
Hinweis auf den Zweck seiner Bestellung die Anteilsinhaber und Gläubiger
des betroffenen übertragenden Rechtsträgers aufzufordern, die Ansprüche
nach § 25 Abs. 1 und 2 binnen einer angemessenen Frist, die mindestens
einen Monat betragen soll, anzumelden. Die Aufforderung ist im Bundesanzeiger
und, wenn der Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut andere
Blätter für die öffentlichen Bekanntmachungen des übertragenden Rechtsträgers
bestimmt hatte, auch in diesen Blättern bekannt zu machen.
(3) Der Vertreter hat den
Betrag, der aus der Geltendmachung der Ansprüche eines übertragenden
Rechtsträgers erzielt wird, zur Befriedigung der Gläubiger dieses Rechtsträgers
zu verwenden, soweit die Gläubiger nicht durch den übernehmenden Rechtsträger
befriedigt oder sichergestellt sind. Für die Verteilung gelten die Vorschriften
über die Verteilung, die im Falle der Abwicklung eines Rechtsträgers
in der Rechtsform des übertragenden Rechtsträgers anzuwenden sind, entsprechend.
Gläubiger und Anteilsinhaber, die sich nicht fristgemäß gemeldet haben,
werden bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Der Vertreter hat Anspruch
auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.
Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Es bestimmt nach
den gesamten Verhältnissen des einzelnen Falles nach freiem Ermessen,
in welchem Umfange die Auslagen und die Vergütung von beteiligten Anteilsinhabern
und Gläubigem zu tragen sind. Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der
Zivilprozessordnung statt.
§ 27 Schadenersatzpflicht
der Verwaltungsträger des übernehmenden Rechtsträgers
Ansprüche auf
Schadenersatz, die sich auf Grund der Verschmelzung gegen ein Mitglied
des Vertretungsorgans oder, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des
Aufsichtsorgans des übernehmenden Rechtsträgers ergeben, verjähren in
fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in
das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs.
3 als bekannt gemacht gilt.
§ 28 Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses
eines übertragenden Rechtsträgers
Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes
des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit
des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen
den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
§ 29 Abfindungsangebot im
Verschmelzungsvertrag
(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der
Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform hat der übernehmende
Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber,
der gegen den Verschmelzungsbeschluss des übertragenden Rechtsträgers
Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder
Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten: § 71
Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Das
gleiche gilt, wenn durch die Verschmelzung von Rechtsträgern derselben
Rechtsform Anteile an dem übertragenden Rechtsträger durch Anteile an
dem übernehmenden Rechtsträger ersetzt werden, die in dem Gesellschaftsvertrag,
der Satzung oder dem Statut des übernehmenden Rechtsträgers Verfügungsbeschränkungen
unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner
Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist
die Barabfindung für den Fall anzubieten, dass der Anteilsinhaber sein
Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung
des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlussfassung
muss den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger
hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Dem Widerspruch zur
Niederschrift im Sinne des Satzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht
erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu
Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß
einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß
bekannt gemacht worden ist.
§ 30 Inhalt des Anspruchs
auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung
(1) Die Barabfindung muss die Verhältnisse des übertragenden
Rechtsträgers im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verschmelzung
berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist auf die Barabfindung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Angemessenheit einer anzubietenden
Barabfindung ist stets durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen. Die §§
10 bis 12 sind entsprechend anzuwenden. Die Berechtigten können auf
die Prüfung oder den Prüfungsbericht verzichten; die Verzichtserklärungen
sind notariell zu beurkunden.
§ 31 Annahme des Angebots
Das Angebot nach
§ 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an
dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des
übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekannt gemacht gilt.
Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht
gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage
angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden ist.
§ 32 Ausschluss von Klagen
gegen den Verschmelzungsbeschluss
Eine Klage gegen
die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot nach § 29 zu niedrig
bemessen oder dass die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder
nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.
§ 33 Anderweitige Veräußerung
Einer anderweitigen
Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber binnen der in §31 bestimmten
Frist stehen Verfügungsbeschränkungen in Gesellschaftsverträgen. Satzungen
oder Statuten des übertragenden Rechtsträgers nicht entgegen.
§ 34 Gerichtliche Nachprüfung
der Abfindung
Macht ein Anteilsinhaber
geltend, dass eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte
Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, zu niedrig bemessen
sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht die angemessene Barabfindung
zu bestimmen. Das gleiche gilt. wenn die Barabfindung nicht oder nicht
ordnungsgemäß angeboten worden ist.
§ 35 Bezeichnung unbekannter
Aktionäre
Unbekannte Aktionäre einer übertragenden Aktiengesellschaft
oder Kommanditgesellschaft auf Aktien sind im Verschmelzungsvertrag,
bei Anmeldungen zur Eintragung in ein Register oder bei der Eintragung
in eine Liste von Anteilsinhabern durch die Angabe ihrer Aktienurkunden
sowie erforderlichenfalls des auf die Aktie entfallenden Anteils zu
bezeichnen, soweit eine Benennung der Anteilsinhaber für den übernehmenden
Rechtsträger gesetzlich vorgeschrieben ist. Werden solche Anteilsinhaber
später bekannt, so sind Register oder Listen von Amts wegen zu berichtigen.
Dritter Abschnitt - Verschmelzung durch
Neugründung
§ 36 Anzuwendende Vorschriften
(1) Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und des § 27 entsprechend
anzuwenden. An die Stelle des übernehmenden Rechtsträgers tritt der
neue Rechtsträger, an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in
das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers tritt die Eintragung
des neuen Rechtsträgers in das Register.
(2) Auf die Gründung des neuen Rechtsträgers
sind die für dessen Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden,
soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt. Den Gründern stehen
die übertragenden Rechtsträger gleich. Vorschriften, die für die Gründung
eine Mindestzahl der Gründer vorschreiben, sind nicht anzuwenden.
§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
In dem Verschmelzungsvertrag muss der Gesellschaftsvertrag,
die Satzung oder das Statut des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder
festgestellt werden.
§ 38 Anmeldung der Verschmelzung
und des neuen Rechtsträgers
(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger
haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres
Rechtsträgers anzumelden.
(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden
Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen
Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt -Verschmelzung unter
Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften
§ 39 Ausschluss der Verschmelzung
Eine aufgelöste
Personenhandelsgesellschaft kann sich nicht als übertragender Rechtsträger
an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Gesellschafter nach § 145
des Handelsgesetzbuchs eine andere Art der Auseinandersetzung als die
Abwicklung oder als die Verschmelzung vereinbart haben.
§ 40 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
(1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf hat zusätzlich
für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers zu bestimmen,
ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft
die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten
gewährt wird. Dabei ist der Betrag der Einlage jedes Gesellschafters
festzusetzen.
(2) Anteilsinhabern eines
übertragenden Rechtsträgers die für dessen Verbindlichkeiten nicht als
Gesamtschuldner persönlich unbeschränkt haften, ist die Stellung eines
Kommanditisten zu gewähren. Abweichende Bestimmungen sind nur wirksam,
wenn die betroffenen Anteilsinhaber dem Verschmelzungsbeschluss des
übertragenden Rechtsträgers zustimmen.
§ 41 Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung
beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle
Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
§ 42 Unterrichtung der Gesellschafter
Der Verschmelzungsvertrag
oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern,
die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen
mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs.
1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu
übersenden.
§ 43 Beschluss der Gesellschafterversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch
die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine
Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss
mindestens drei Viertel der Stimmen der Gesellschafter betragen. Widerspricht
ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen
Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung,
so ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft
die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das gleiche gilt für
einen Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft,
der W deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet. wenn er
der Verschmelzung widerspricht.
§ 44 Prüfung der Verschmelzung
Im Falle des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder
sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft auf Verlangen eines
ihrer Gesellschafter nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Die Kosten trägt
die Gesellschaft.
§ 63 Vorbereitung der Hauptversammlung
(l) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die gemäß
§ 13 Abs. l über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen
soll, sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre
auszulegen
1.
der Verschmelzungsvertrag
oder sein Entwurf;
2.
die Jahresabschlüsse
und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger
für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
falls sich der letzte
Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate
vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung der
Entwürfe abgelaufen ist, eine Bilanz auf einen Stichtag, der nicht vor
dem ersten Tag des dritten Monats liegt, der dem Abschluss oder der
Aufstellung vorausgeht (Zwischenbilanz);
4.
die nach § 8 erstatteten
Verschmelzungsberichte;
5.
die nach § 60 in
Verbindung mit § 12 erstatteten Prüfungsberichte.
(2) Die Zwischenbilanz (Absatz l Nr. 3)
ist nach den Vorschriften aufzustellen, die auf die letzte Jahresbilanz
des Rechtsträgers angewendet worden sind. Eine körperliche Bestandsaufnahme
ist nicht erforderlich. Die Wertansätze der letzten Jahresbilanz dürfen
übernommen werden. Dabei sind jedoch Abschreibungen, Wertberichtigungen
und Rückstellungen sowie wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche
Veränderungen der wirklichen Werte von Vermögensgegenständen bis zum
Stichtag der Zwischenbilanz zu berücksichtigen.
(3) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz l bezeichneten Unterlagen
zu erteilen.
§ 64 Durchführung der Hauptversammlung,
(l) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Abs. l bezeichneten
Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder
seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für die Verschmelzung wesentlichen
Angelegenheiten der anderen beteiligten Rechtsträger zu geben.
Sechster Abschnitt - Verschmelzung unter
Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 99 Möglichkeit der Verschmelzung
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung
nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts
nicht entgegenstehen.
(2) Ein eingetragener Verein kann im Wege
der Verschmelzung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit
ihnen einen eingetragenen Verein oder einen Rechtsträger anderer Rechtsform
neu gründen.
§ 100 Prüfung der Verschmelzung
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen
wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. Bei einem eingetragenen
Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom
Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.
§ 101 Vorbereitung der Mitgliederversammlung
(1) Von der Einberufung der Mitgliederversammlung an, die
gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen
soll, sind in dem Geschäftsraum des Vereins die in § 63 Abs. 1 Nr. 1
bis 4 bezeichneten Unterlagen sowie ein nach § 100 erforderlicher Prüfungsbericht
zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Dazu erforderliche Zwischenbilanzen
sind gemäß § 63 Abs. 2 aufzustellen.
(2) Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen
zu erteilen.
§ 102 Durchführung der
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sind die in § 63 Abs. 1 Nr.
1 bis 4 bezeichneten Untertagen sowie ein nach § 100 erforderlicher
Prüfungsbericht auszulegen. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 103 Beschluss der Mitgliederversammlung
Der Verschmelzungsbeschluss
der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
erschienenen Mitglieder. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und
weitere Erfordernisse bestimmen.
§ 104 Bekanntmachung der Verschmelzung
(1) Ist ein übertragender
Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand
die bevorstehende Verschmelzung durch den Bundesanzeiger und durch mindestens
ein anderes Blatt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
tritt an die Stelle der Eintragung im Register. Sie ist mit einem Vermerk
zu versehen, dass die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register
des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird. Die §§ 16 und
17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sind nicht
anzuwenden, soweit sie sich auf die Anmeldung und Eintragung dieses
übertragenden Vereins beziehen.
(2) Die Schlussbilanz eines solchen übertragenden
Vereins ist der Anmeldung zum Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers beizufügen.
§ 104a Ausschluss der Barabfindung
in bestimmten Fällen Die
§§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins,
der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit ist, nicht anzuwenden. |