- Auszug BGB -
Zweiter Titel. Juristische Person
I. Vereine
l. Allgemeine Vorschriften
§ 21. [Nichtwirtschaftlicher Verein]
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
des zuständigen Amtsgerichts.
§ 22. [Wirtschaftlicher Verein]
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit
durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Bundesstaate zu, in
dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat.
§ 23. [Ausländischer Verein]
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in Ermangelung
besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch Beschluss
des Bundesrats verliehen werden.
§ 24. [Sitz]
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort,
an welchem die Verwaltung geführt wird.
§ 25. [Verfassung]
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den
nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
§ 26. [Vorstand; Vertretungsmacht]
(l) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
§ 27. [Bestellung und Geschäftsführung des Vorstandes]
(l) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet
des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann
durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund
für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die
für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.
§ 28. [Beschlussfassung; Passivvertretung]
(l) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung
nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften
der §§ 32, 34.
(2) Ist eine Willenserklärung dem Vereine gegenüber abzugeben,
so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.
§ 29. [Notbestellung durch Amtsgericht]
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.
§ 30. [Besondere Vertreter]
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstande für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die
der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 31. [Haftung des Vereins für Organe]
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der
Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene,
zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
§ 32. [Mitgliederversammlung]
(l) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlussfassung
in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses
ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss
gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich
erklären.
§ 33. [Satzungsänderung]
(l) Zu einem Beschlusse, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur
Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich;
die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung,
so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die
Verleihung durch den Bundesrat erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrats
erforderlich.
S 34. [Ausschluss vom Stimmrecht]
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung
eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
§ 35. [Sonderrechte]
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch
Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden.
§ 36. [Berufung der Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
§ 37. [Berufung auf Verlangen einer Minderheit]
(l) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder
die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das
Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung
der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes
in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk,
in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung
muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
§ 38. [Mitgliedschaft]
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung
der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 39. [Austritt]
(l) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Vereine berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt
nur am Schlüsse eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist
zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
S 40. [Nachgiebige Vorschriften]
Die Vorschriften des § 27 Abs. l, 3, des § 28 Abs. l und der §§ 32, 33,
38 finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 41. [Auflösung]
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
§ 42. [Verlust der Rechtsfähigkeit; Konkurs]
(l) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung
des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder,
denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigem für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43. [Entziehung der Rechtsfähigkeit]
(l) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch
einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht
auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt. (3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung
beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als
den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
§ 44. [Zuständigkeit und Verfahren]
(l) Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des
§ 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
(2) Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den
Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrats.
§ 45. [Anfall des Vereinsvermögens]
(l) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass
die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines
anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung
auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung
oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten,
so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den
Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der
Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen,
anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats in dessen Gebiete der Verein seinen
Sitz hatte.
§ 46. [Anfall an den Fiskus]
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus. so finden die Vorschriften über
eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende
Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des
Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 47. [Liquidation]
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation
stattfinden.
§ 48. [Liquidatoren]
(l) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können
auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die
Bestellung des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des
Vorstandes, soweit sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre
Beschlüsse Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist.
§ 49. [Aufgaben der Liquidatoren]
(l) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen
einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen
und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung
der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben,
soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung
des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation
als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
§ 50. [Bekanntmachung]
(l) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung
sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in
Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte.
Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung
zur Anmeldung aufzufordern.
§ 51. [Sperrjahr]
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.
§ 52. [Sicherung für Gläubiger]
(l) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete
Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger
zu hinterlegen.
(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit
nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen
den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit
geleistet ist.
§ 53. [Schadensersatzpflicht der Liquidatoren]
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem § 42 Abs. 2 und den §§ 50 bis
52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger
Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als Gesamtschuldner.
§ 54. [Nichtrechtsfähige Vereine]
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über
die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines
solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Eingetragene Vereine
§ 55. [Zuständigkeit des Amtsgerichts]
(l) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister
hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der Verein seinen
Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen.
S 56. [Mindestmitgliederzahl]
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens
sieben beträgt.
§ 57. [Satzung, Mindesterfordernisse]
(l) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten
und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben
Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich
unterscheiden.
§ 58. [Weitere Erfordernisse]
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von
den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen
die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der
Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
S 59. [Anmeldung]
(l) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift
und Abschrift; 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern
unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
§ 60. [Zurückweisung der Anmeldung]
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt
ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
S 61. [Einspruchsrecht der Verwaltungsbehörde]
(l) Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann gegen die Eintragung Einspruch
erheben, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist
oder verboten werden kann.
§ 62. [Mitteilung des Einspruchs]
Erhebt die Verwaltungsbehörde Einspruch, so hat das Amtsgericht den Einspruch
dem Vorstande mitzuteilen.
§ 63. [Voraussetzungen der Eintragung]
(l) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, dass Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen
sind und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen
des Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach Einspruchserhebung
ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das rechtzeitig ausgesprochene
Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben worden ist.
§ 64. [Inhalt der Eintragung]
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der
Errichtung der Satzung sowie die Mitglieder des Vorstandes im Vereinsregister
anzugeben. Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes
beschränken oder die Beschlussfassung des Vorstandes abweichend von der Vorschrift
des § 28 Abs. l regeln, sind gleichfalls einzutragen.
§ 65. [Zusatz "e.V."]
Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener
Verein".
§66. [Bekanntmachung]
(l) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen
bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung
der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte
beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
§ 67. [Änderung des Vorstands]
(l) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder
erfolgt von Amts wegen.
§ 68. ["Negative Publizität"]
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstandes und einem Dritten
ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstandes dem Dritten
nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts
im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen,
wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 69. [Registerauszug]
Der Nachweis, dass der Vorstand aus den im Register eingetragenen Personen
besteht, wird Behörden gegenüber durch ein Zeugnis des Amtsgerichts über die
Eintragung geführt.
§ 70. [Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung]
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang
der Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlussfassung
des Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. l regeln.
§ 71. [Änderungen der Satzung]
(l) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung
in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift
und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs.
2 finden entsprechende Anwendung.
§ 72. (Bescheinigung der Mitgliederzahl]
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von
ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
§ 73. [Entziehung der Rechtsfähigkeit]
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht
auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt
wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit
zu entziehen.
§ 74. [Auflösung des Vereins]
(l) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung er Rechtsfähigkeit
ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung
oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst,
so hat der Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung
ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit
entzogen, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
§ 75. [Eröffnung des Konkurses]
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche
gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.
§ 76. [Liquidatoren]
(l) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die Beschlussfassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren
Änderungen durch die Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluss
der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Beschlusses,
der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlussfassung der Liquidatoren
eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren
geschieht von Amts wegen.
§ 77. [Form der Anmeldungen]
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstandes
sowie von den Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung zu bewirken.
§ 78. [Festsetzung von Zwangsgeld]
(l) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der
Vorschriften des § 67 Abs. l, des § 71 Abs. l, des § 72, des § 74 Abs. 2 und
des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
(2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung
der Vorschriften des § 76 angehalten werden.
§ 79. [Registereinsicht]
Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem Amtsgericht
eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann
eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.