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Die Gründungsversammlung

  1. Einladung der künftigen Mitglieder. Die Einladung muss nicht schriftlich erfolgen, da es dafür ja noch keine Festlegungen gibt. Wenigstens 7 Gründungsmitglieder sind erforderlich. Da man in der Regel schon weiß, wer bestimmte Vorstandpositionen übernehmen soll, sollten diese Personen auf jeden Fall anwesend sein.

    Wichtig ist, dass eine ordentliche Anwesenheitsliste geführt wird, da diese Bestandteil des Gründungsprotokolls ist. 
  2. Einigung auf einen Versammlungsleiter (Abstimmung). Bekanntgabe des Zwecks der Zusammenkunft und der Tagesordnung.  
  3. Erläuterung der Satzung. Änderungsvorschläge, die sich in der Diskussion ergeben, können noch eingearbeitet werden. Anschließend Abstimmung über die Endfassung der Satzung. Danach Unterschrift von wenigsten 7 Gründungsmitgliedern auf der Originalsatzung. Muss aufgrund vieler Änderungen, die Satzung noch einmal neu geschrieben werden, können die Unterschriften auch noch später geleistet werden. Das ändert nichts am Gültigkeitsdatum der Gründungsversammlung. 
  4. Es folgt die Wahl des Vorstandes (vorher Bestätigung einer Wahlleitung - normalerweise 3 Personen).

    Bei Abstimmungen und Wahlen müssen die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen natürlich in der Summe immer die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten ergeben.

    Laut BGB muss jeder Verein ein Vertretungsorgan (Vorstand) haben. Sollten nicht alle Funktionen besetzt (gewählt) werden können, muss aber darauf geachtet werden, dass wenigsten die juristische Vertretung (lt. Satzung) gewährleistet ist. 
  5. Von hier an kann der gewählte Vorsitzende die Versammlungsleitung übernehmen 
  6. Anschließend wird über die Beitragshöhe der einzelnen Mitgliedsgruppierungen abgestimmt. 
  7. Abschließend können noch weitere Beschlüsse gefasst werden, die wichtig für den weiteren Ablauf bis zur Eintragung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind. 
  8. Das Gründungsprotokoll wird in den nächsten Tagen fertiggestellt und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt.


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