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Bei der Wahl des Vereinsnamens gilt grundsätzlich, dass dieser
zumindest im Bereich des zuständigen Amtsgerichts
einmalig sein muss, so dass keine Verwechselungsgefahr besteht.
Will der Verein darüber hinaus auch überregional tätig sein, sollte
er den Namen möglichst so wählen, dass ein Bezug zur Region, der
Stadt oder dem Kreis usw. besteht. Dadurch wird eine Verwechselung
mit anderen Vereinen ausgeschlossen. Bevor der Name festgelegt
wird, kann man sich auch bei seinem zuständigen Amtsgericht erkundigen.
Ob es bundesweit diesen Namen bereits irgendwo gibt, erfährt man
dort allerdings nicht.
Nachfolgend sind einige Passagen aus Gerichtsurteilen zur Namensgebung
dargestellt, die durchaus eine gute Hilfe sein können. Auch wenn
die Aussagen nicht immer sportbezogen sind, lassen sie sich dennoch
in der Regel auf den Sportverein übertragen.
Grundsätze zur Namenswahrheit
Auch im Vereinsrecht gilt entsprechend § 18 Abs. 2 HGB der Grundsatz
der so genannten Namenswahrheit. Der Name eines Vereins darf nicht
irreführen und nichts enthalten, was Anlass zur Täuschung über
Art, Größe, Alter und die sonstigen wesentlichen Verhältnisse
(insbesondere den Zweck) des Vereins geben kann. Wird hiergegen
verstoßen, so kann der Name des Vereins gem. § 60 BGB nicht in
das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei kommt es nur darauf
an, ob der Name nach objektiven Maßstäben zur Täuschung der Allgemeinheit
geeignet sein kann; eine Täuschungsabsicht braucht nicht vorzuliegen.
Eine Täuschungsgefahr wäre zu bejahen, wenn ein Verein aufgrund
des gewählten Namens eine ungerechtfertigte Hervorhebung gegenüber
anderen gleichartigen Vereinen oder eine höhere Einschätzung der
Öffentlichkeit erlangen kann.
BayObLG, NJW-RR 1991 S. 958, 960
Abkürzungen
Auch eine juristische Person genießt den Namensschutz des § 12
BGB, und zwar nicht nur hinsichtlich des vollen Namens, sondern
auch bezüglich wesentlicher Bestandteile desselben, insbesondere
hinsichtlich schlagwortartiger Abkürzungen, wenn diese die Anerkennung
eines nicht unerheblichen Teils der in Frage kommenden Verkehrskreise
gefunden hat.
Das Interesse i. S. von § 12 BGB ist im weitesten Sinne auszulegen.
Daher genügt zur Begründung des Namensschutzes bereits die Verletzung
eines ideellen Interesses.
LG Heilbronn, NJW 1953 S. 1145
Buchstabenkombinationen
Auch Buchstabenkombinationen kann eine Namensfunktion zukommen,
wenn es sich um eine aussprechbare Kennzeichnung handelt, die
ein erheblicher Teil des betreffenden Verkehrskreises als individualisierenden
Hinweis auf gerade diesen Verein ansieht.
LG Aachen, MittRhNotk 1979 S. 13
Verband
Die Werbung mit der Bezeichnung „Verband“ ist nicht unzulässig,
da auch der juristisch nicht geschulte Leser nicht ohne weiteres
mit dem Begriff Verband die Vorstellung einer öffentlich-rechtlichen
oder öffentlich kontrollierten Einrichtung verbindet.
LG Mainz, BB 1956 S. 1831
Fachverband
Der Namensteil „Fachverband“ eines Vereins darf nicht isoliert
betrachtet, sondern muss im Gesamtzusammenhang des angestrebten
Vereinsnamens gesehen werden. Ist der Verein nur regional tätig,
was durch die Verbindung mit dem Ortsnamen deutlich wird, und
ist er als Ortsverband Teil eines Bundesverbands, täuscht der
Vereinsname nicht über die bestehenden Vereinsverhältnisse.
LG Bremen, RPfleger 1989 S. 202
Bundesverband
Der Bestandteil „Bundesverband“ im Namen eines Vereins ist irreführend,
wenn er im angesprochenen Verkehr die Vorstellung einer tatsächlich
nicht vorhandenen Größe und Bedeutung erweckt. Mindestens in einem
Bundesverband wird der angesprochene Verkehr eine Organisation
vermuten, die nicht nur bundesweit tätig ist, sondern der auch
innerhalb der Berufsgruppe (hier: der Heilpraktiker) eine gewisse
Bedeutung zukommt.
BGH, MDR 1984 S. 816
International
Der sich aus § 18 Abs. 2 HGB ergebende firmenrechtliche Grundsatz,
dass die Firma nicht zur Täuschung über die Art des Unternehmens
Anlass geben darf, ist entsprechend auf den Namen eines Vereins
zu übertragen.
Als international wird allgemein ein auf seinem Gebiet bedeutendes
Unternehmen angesehen, das aufgrund seiner Einrichtung, seiner
Finanzkraft und ausgedehnter Geschäftsbeziehungen in der Lage
ist, alle in seinen Erwerbszweig fallenden Geschäfte ohne weiteres
auch außerhalb der Grenzen seines Landes durchzuführen und das
sich auch in dieser Weise betätigt. Die Bezeichnung international
muss darüber hinaus in Beziehung zum Zweck des Vereins stehen
und setzt weiter voraus, dass bereits erhebliche Beziehungen zum
Ausland bestehen.
LG Hagen, RPfleger 1971 S. 428
Euro, European
Namensbestandteile wie „Euro“ oder „European“ sind nach der gegenwärtigen
Rechtslage unbedenklich, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte für eine Täuschung ergeben.
OLG Hamm, Beschl. v. 26.07.1999, 15 W 51/99
Deutsch, German
Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung,
dass schon die Verwendung des Wortes „deutsch“ im Vereinsnamensrecht,
ebenso wie im Firmennamensrecht, regelmäßig bei den beteiligten
Kreisen des Rechtsverkehrs die Erwartung an eine, auf ganz Deutschland
zugeschnittene Rechtspersönlichkeit mit entsprechender Größe und
Aufgabenstellung weckt. Nichts anderes kann für die allgemein
geläufige, ins englische übersetzte Bezeichnung „German“ gelten.
LG Tübingen, RPfleger 1995 S. 258
Geographische Zusätze
Geographische Zusätze im Vereinsnamen sind nur dann zulässig,
wenn sie nicht zur Täuschung über Bedeutung und Ausbreitung
des Vereins geeignet sind.
LG Schweinfurt, RPfleger 1985 S. 496
Beispiel "Hanseatisch"
Die Gebietsangabe „Hanseatisch“ im Vereinsnamen ist unzulässig,
wenn der Verein seinen Sitz nicht in einer Hansestadt, sondern
nur in deren Umland hat.
OLG Celle, RPfleger 1974 S. 222
Institut
Die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet kann Anlass zu
der Vorstellung geben, es handele sich um eine öffentliche oder
unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit
und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem
Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um
eine private Vereinigung. Um Irreführungen zu vermeiden, muss
ein privatrechtliches Unternehmen oder ein Verein, der in seinem
Namen die Bezeichnung „Institut“ führt, entweder einen weiteren
Namenskern oder Namenszusätze hinzufügen, die den Charakter einer
öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehenden
Einrichtung ausschließen.
BayObLG, NJW-RR 1990 S. 1125
Jahreszahl
Das öffentliche Interesse an der Löschung eines täuschenden Vereinsnamens
setzt nicht voraus, dass sich die Täuschung gerade im Rechtsverkehr
auswirkt. Es genügt, dass der Verein auf Grund seines täuschenden
Namens eine ungerechtfertigte Hervorhebung gegenüber anderen gleichartigen
Vereinen oder eine höhere Einschätzung in der Öffentlichkeit erlangt,
die zu Weiterungen führt, die nicht im öffentlichen Interesse
liegen. Ferner besteht ein öffentliches Interesse daran, dass
Eintragungen in einem öffentlichen Register, die auf historische
Ereignisse Bezug nehmen (z.B. die Gründung), auf gesicherter geschichtlicher
Grundlage beruhen.
BayObLG, NJW 1972 S. 957
Landesarbeitsgemeinschaft
Ein Vereinsname „Landesarbeitsgemeinschaft der ... e. V.“, ergänzt
durch eine bestimmte Bezeichnung, erweckt bei der Allgemeinheit
regelmäßig nur den Eindruck, dass eine namhafte, nicht unbeachtliche
Anzahl von Personen (bzw. juristische Personen) dem Verein als
Mitglieder angehört; hingegen legt ein solcher Vereinsname nicht
die Annahme nahe, sämtliche Personen eines Bereiches seien Mitglieder
des Vereins.
BayObLG, NJW-RR 1993 S. 184
Namensablehnung
Ein Aufnahmeanspruch eines Vereins in einen Sportverband besteht
auch, wenn der Name des Vereins abgelehnt wird. (Außer, der Name
ist gesetzeswidrig oder verstößt gegen Sitte und Moral)
KG-NJW-RR 1993 S. 183
Namensbestandteil
Der Name eines geselligen Vereins kann dagegen geschützt sein,
dass sein allein unterscheidungskräftiger Bestandteil (hier: Weserklause)
zur Bezeichnung einer Gaststätte im selben Ort verwendet wird.
BGH, NJW 1970 S. 1270
Namensschutz von Verstorbenen
Wird der Familienname eines Verstorbenen unter Hinzufügung seines
Vornamens von einem Dritten gebraucht, so liegt darin auch ein
Gebrauch des Namens der Witwe des Verstorbenen.
Das Interesse der Witwe des Verstorbenen wird durch einen solchen
Namensgebrauch jedenfalls dann verletzt, wenn der Dritte ein politischer
Verein ist, mag es sich auch bei dem Verstorbenen um eine Person
aus dem Bereich der politischen Zeitgeschichte handeln.
BGH, NJW 1953 S. 577
Namensteile
Gestattet ein Verein seinen rechtlich selbstständigen Unterorganisationen
(Ortsvereinen, Verein im Verein), den ihm geschützten Namensbestandteil
in ihre Namen aufzunehmen, so ist diese Gestattung in der Regel
auf die Dauer der Zugehörigkeit der Unterorganisation zum übergeordneten
Verein beschränkt.
BGH, MDR 1977 S. 27
Keine Beseitigung der Rechtsfähigkeit durch Namenslöschung
Eine Aussetzung des Prozesses ist nicht ohne weiteres geboten,
wenn der Name des klagenden Vereins während des Revisionsverfahrens
gelöscht wird und der Verein sich zur Zeit der mündlichen Verhandlung
über die Revision noch keinen neuen Namen gegeben hat.
BGH, NJW 1984 S. 668
Stiftung
Ein Verein, der einen gemeinnützigen Zweck allein mit Hilfe der
laufenden Mitgliederbeiträge und in Erwartung von Spenden verfolgt,
darf sich nicht als Stiftung bezeichnen
BayObLG, NJW 1973 S. 249
Verwechselungsmöglichkeit
Die Verwechslungsfähigkeit der Firma einer Handelsgesellschaft
i. S. des § 30 Abs. 1 HGB ist nicht nur im Verhältnis zu anderen
Handelsgesellschaften und Genossenschaften, sondern auch zu im
Vereinsregister eingetragenen juristischen Personen zu beurteilen.
LG Limburg, RPfleger 1981 S. 23
Vorverein
Genügt der zu der Satzung beschlossene Vorvereinsname den Anforderungen
der Namensklarheit und -wahrheit, kann die Anmeldung zum Vereinsregister
nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil ein anderer Verein den
angemeldeten Namen allein aus namensrechtlichen Gründen streitig
machen könnte.
OLG Jena, NJW-RR 1994 S. 698
Vereinsembleme
Unterscheidungskräftige Vereinsembleme, Symbole, Flaggen
usw. genießen auch ohne Verkehrsgeltung den Schutz des §
12 BGB.
BGH, MDR 1977 S. 27
Wahrzeichen
Das Deutsche Rote Kreuz e. V. genießt für das Wahrzeichen des
Roten Kreuzes Schutz in entsprechender Anwendung des § 12 BGB.
BGH, NJW 1994 S. 2820 |