| Textstellen,
die durch Schrägstriche getrennt sind, bieten mehrere Möglichkeiten
an.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am .......... gegründete Verein führt
den Namen(Anm.1 am Schluss) ..................
und hat seinen Sitz in ................. Er wird in das Vereinsregister
eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."(Anm.2).
2. Der Verein strebt(Anm.2) die Mitgliedschaft im Kreissportbund
PM und im LSB Brandenburg, sowie in den Fachverbänden des Landessportbundes
Brandenburg e.V., deren Sportarten im Verein betrieben werden,
an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke(Anm. 3) im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart(en)
...........................
Der Verein fördert den Kinder-,/ Jugend-,/ Erwachsenen-,/ Breiten-,/
Wettkampf-,/ Gesundheits-,/ Seniorensport.
Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen
teil(Anm.3).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft (Anm. 4)
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung
des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann
im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige,
Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten
der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt / Die Abteilungen
regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst,
soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse
des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlungen
sowie die Zusammensetzung und Wahlen der Abteilungsvorstände gelten
die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend / geben sich die
Abteilungen eigene Ordnungen, die in Übereinstimmung mit dem Gesamtinteresse
des Vereins stehen müssen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person(Anm.5)
als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter
Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet
zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Es gilt eine Probezeit von 3/6/12 Monaten.
Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht
und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind
die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet
der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr.
§ 3)
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen/zwei/drei
Monate zum Quartalsende/Halbjahresende/Jahresende.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt
die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen
Beträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes
müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft
durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend
gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich
entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie
den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder
sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von
Beiträgen(Anm.6) und Umlagen für den Verein verpflichtet.
Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder - ausgenommen Ehrenmitglieder
- können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Halbjahresbeitrag/einem Jahresbeitrag/zwei Jahresbeiträgen trotz
Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen
des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der
Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes
über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10/...
Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der
Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen
per Post/per Einschreiben zuzusenden.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung / den Beschwerdeausschuß / Schlichtungsausschuß
/ Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist binnen zwei/drei Wochen
nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung
/ der Beschwerdeaus-schuß / Schlichtungsausschuß / Ältestenrat
entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem
dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Betroffenen.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der
Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
d) Wahl von Mitgliedern für Ausschüsse
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie
deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung
(§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
nach § 12
k) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres
durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung(Anm.7).
Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht
die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von
mindestens zwei/drei/vier und höchstens vier/fünf/sechs Wochen
liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung(Anm.8) mitzuteilen. Anträge
auf Satzungsänderungen(Anm.9) müssen bei der
Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig
von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen
und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen;
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des
Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit / Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung
erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, 1/5/10 v.H.
der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied
( § 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn mindestens 5/10/20 v.H. der Mitglieder
die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens ein/zwei/drei
Wochen(Anm.10) vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt
werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit / Zweidrittelmehrheit
bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der
Tagesordnung stehen, werden nicht / werden auf einer der nächsten
Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen
sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr(Anm.11)
vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen
und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: (Anm.12)
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart / Schatzmeister
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen
Mitglieder (§ 3b) gewählt und durch die Mitgliederversammlung
bestätigt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig
und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel
in eigener Zuständigkeit.
Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt
die Belange der Jugend des Vereins.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne
der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit
seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die
Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
(Anm.13)
a) der Vorsitzende
b) der Stellvertretende Vorsitzende
c) der Kassenwart / Schatzmeister
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je einen
/ durch zwei/drei(Anm.14) der vorstehend genannten
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für
jeweils zwei/drei/vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den
Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem
Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher
Mehrheit/Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf
Lebenszeit/bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit/Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht
und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Beschwerdeausschuß/Schlichtungsausschuß/Ältestenrat
Der Beschwerdeausschuss/Schlichtungsausschuss/Ältestenrat
besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei/drei/vier Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die
Dauer von zwei/drei/vier Jahren zwei/drei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten
des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal
im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes / Schatzmeisters
und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet
eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit
der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins(Anm.15), soweit es bestehende
Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportbund Potsdam-Mittelmark
e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2
dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am
...................... von der Mitgliederversammlung des Vereins
...................................... beschlossen worden und
tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern
Name, Vorname Geb.-Datum
Beruf Adresse Unterschrift
Anmerkungen/Erläuterungen
1. Der Name muss
neu sein; darf im Land Brandenburg nicht schon existieren. (evtl.
Anfrage beim Amtsgericht). Auch die Abkürzung sollte nicht irreführend
sein.
Erkundigen Sie sich auch bei den jeweiligen Fachverbänden, ob
in deren Satzungen und Ordnungen Regelungen zu Namensgebungen
enthalten sind. Beispiel: Einige Fachverbände gestatten nicht,
wenn Firmennamen im Vereinsnamen integriert sind.
2. Bei einer Satzungsänderung
kann hier natürlich der "Ist" -Zustand hergestellt werden.
Geben Sie aber möglichst nicht unbedingt die Register-Nummer an,
da diese demnächst neu vergeben werden sollen.
3. Keinen "Freizeitsport"
und keine "Geselligkeit" erwähnen; sind lt. Finanzamt
keine gemeinnützigen Zwecke.
4. Es brauchen nur
Mitgliedsformen aufgeführt zu werden, die lt. Satzung unterschiedliche
Rechte und Pflichten haben. Mitgliedsformen, die sich lediglich
aus unterschiedlichen Beiträgen ergeben, sonst aber alle Rechte
und Pflichten haben, brauchen nicht extra erwähnt zu werden. Diese
werden in der Beitragsordnung entsprechend berücksichtigt. So
brauchen z.B. passive und aktive Mitglieder nicht gesondert erwähnt
zu werden, es sei denn, die passiven Mitglieder sind in ihren
Rechten lt. Satzung eingeschränkt
5. Es besteht auch
die Möglichkeit der Mitgliedschaft für juristische Personen (andere
Vereine, GmbH, AG usw.) Dann muss die Satzung allerdings anders
gestaltet werden
6. Um die Gemeinnützigkeit
nicht zu gefährden, dürfen folgende Beträge nicht überschritten
werden:
Maximaler Jahresbeitrag:
1.023,00 EUR
Maximale Aufnahmegebühr: 1.534,00
EUR
Beitragshöhen sollten generell
nicht in der Satzung erscheinen. Diese werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und im jeweiligen Sitzungsprotokoll oder einer gesonderten
Beitragsordnung festgehalten.
Bei der Zahlweise
sollte jährliche, wenigstens halbjährige Vorauszahlung beschlossen
werden. Diese Verfahrensweise erleichtert die Haushaltsplanung
und verbessert die Verfügbarkeit über Finanzen. Orientieren sie
von vorn herein auf Bankeinzug.
Zahlweise und Kündigungszeitpunkt
(§ 5.5) sollten möglichst übereinstimmen.
In diesen Paragraphen
kann man auch aufnehmen, dass für den Verein Arbeitsleistungen
zu erbringen sind bzw. ein ersatzweiser Geldbetrag gezahlt werden
muss. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des Geldbetrages
beschließt die Mitgliederversammlung
7. Die Einberufung
der Mitgliederversammlung kann auch durch die Vereinszeitung oder
per Aushang (mit Angabe in der Satzung, wo der Aushang hängt)
erfolgen. Das müsste dann entsprechend in der Satzung formuliert
werden. Bedingung ist allerdings, dass die Information alle Mitglieder
erreicht.
8. In der Einladung
müssen alle zu behandelnden Tagesordnungspunkte möglichst genau
formuliert sein
9. Bei Anträgen auf
Satzungsänderung, sollte in der Einladung zum besseren Vergleich
der neue Text dem alten gegenübergestellt werden
10. Die Frist für
Anträge sollte natürlich kürzer sein, als die Frist der Einladung
zur Mitgliederversammlung
11. Man kann das
volle bzw. eingeschränkte Stimmrecht auch schon vor Vollendung
des 18. Lebensjahres einräumen. Für diesen Fall sollte ein Passus
regeln, ob die Eltern die Vertretung ihrer Kinder wahrnehmen dürfen
oder nicht (§ 107; 111 BGB). "Die gesetzlichen Vertreter
der jugendlichen Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 3b) besitzen Stimmrecht / kein Stimmrecht."
Der § 3 müsste dann auch verändert werden (Hinzufügen einer weiteren
Mitgliedsform, vgl. §3 dieser Hinweise).
12. Dem Vorstand
bzw. erweiterten Vorstand können weitere Personen angehören. Der
Vorstand muss mindestens aus einer Person bestehen. Über die weitere
Anzahl der Vorstandsmitglieder gibt es keine Vorschriften. Üblich
sind, abhängig von den Aufgaben, 3 bis 9 Personen.
13. Besteht der Vorstand
nur aus vertretungsberechtigten Personen (§ 26 BGB), entfällt
der Pkt. 1 und Pkt. 4 rückt an die erste Stelle
14. Um Amtsmissbrauch
zu verhindern und eine gewisse Sicherheit zu gewährleisten, sollte
möglichst nicht nur eine Vorstandsperson vertretungsberechtigt
sein. Denkbar ist es aber, besonders, wenn vorauszusehen ist,
dass nicht immer zwei/drei Personen ständig erreichbar sind
15. Bei Sportvereinen
im Land Brandenburg sollte der Landessportbund Brandenburg oder
der entsprechende Kreissportbund PM eingesetzt werden, da die
Förderung des Vereins auch über den LSB bzw. KSB erfolgt |