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1. Anfall des Vermögens
2. Die Liquidation
3. Die Liquidatoren
4. Aufgaben der Liquidatoren
5. Die Bekanntmachung
6. Verteilung des Vermögens und Haftung
7. Das Ende der Liquidation
1. Anfall des Vermögens
Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
Unter "Anfall" ist mit Ausnahme des Anfalls an den Fiskus
keine Gesamtrechtsnachfolge zu verstehen, sondern nur der Erwerb
eines schuldrechtlichen Anspruchs auf das Vereinsvermögen, das
nach Befriedigung der Gläubiger übrig bleibt.
§ ... Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins ...
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes gemäß § ... dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportbund
PM e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Sportorganisation)
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § ...
dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Ein satzungsgemäß für den Fall der Auflösung vorgesehenes Anfallrecht
eines Dritten kann jederzeit durch Satzungsänderung aufgehoben
oder geändert werden.
Die Satzung kann aber auch vorschreiben, dass die Anfallberechtigten
durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die
Mitgliederversammlung kann aber ohne eine solche Vorschrift das
Vermögen immer einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
Fällt das Vermögen an den Fiskus, so findet kein Liquidationsverfahren
statt, sondern es finden die Vorschriften über eine dem Fiskus
als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung
(§ 46 BGB). Der Fiskus kann den Erwerb nicht ausschlagen. Der
Fiskus muss das Vermögen in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise verwenden (§ 46 Satz 2 BGB).
2. Die Liquidation
Fällt das Vermögen nicht an den Fiskus, muss eine Abwicklung
/ Liquidation stattfinden, und zwar auch dann, wenn der Verein
zweifelsfrei keine Verbindlichkeiten hat. Ein Insolvenzverfahren
hat aber Vorrang. Die dem Interesse der Gläubiger dienende Liquidation
muss auch dann - wenigstens in vereinfachter Form - durchgeführt
werden, wenn die Mitgliederversammlung bei oder vor der Auflösung
beschlossen hat, dass der Verein als nichtrechtsfähiger bestehen
bleibt. Die Liquidation kann also nicht ausgeschlossen werden.
Die Liquidation dient dem Schutz der Gläubiger und der Anfallberechtigten.
3. Die Liquidatoren
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Es können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung aber auch andere Personen zu Liquidatoren
bestellt werden; sogar eine juristische Person. Werden keine anderen
Personen bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes verpflichtet,
das Amt der Liquidatoren zu übernehmen. Sie werden in das Vereinsregister
eingetragen.
Die Liquidatoren können durch die Mitgliederversammlung wieder
abberufen und durch andere ersetzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen
(§ 29 BGB - Notvorstand) können Liquidatoren auch durch das Amtsgericht
bestellt werden. Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung
des Vorstands. Sie haben also vor allem den in Liquidation befindlichen
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und die Geschäfte
zu führen. Die Geschäftsführung kann ihnen weder durch die Satzung
noch durch Mitgliederbeschluss entzogen werden. Die Mitgliederversammlung
kann ihnen aber eine Weisung über die Art der Geschäftsführung
erteilten. Eine solche Weisung ist aber für die Liquidatoren nur
verbindlich, wenn und soweit sie nicht im Widerspruch zum Liquidationszweck
und den gesetzlichen Pflichten der Liquidatoren steht. Die Liquidatoren
haben auch das Recht, Beiträge zur Durchführung der Liquidation
zu erheben. Dazu bedarf es allerdings vor Beginn der Liquidation
einer Satzungsänderung, wonach der Vorstand bzw. die Liquidatoren
berechtigt sind, auch noch während der Liquidation Beiträge festzusetzen
und zu erheben. Da die wenigsten Vereine solch eine Regelung in
der Satzung haben und mit dem Auflösungsbeschluss auch keine entsprechende
Satzungsänderung vornehmen werden, bedeutet das, dass nach dem
Auflösungstermin und mit Beginn der Liquidation keine Beiträge
und entsprechend auch keine Umlagen mehr erhoben werden können.
Satzungsänderungen sind im Liquidationsstadium nur zulässig, wenn
sie dem Zweck und Wesen der Liquidation nicht widersprechen.
Die Aufgabe der Liquidatoren besteht ausschließlich darin, die
Liquidation ordnungsgemäß durchzuführen und abzuschließen. Die
Aufgaben, die üblicherweise ein Vereinsvorstand erfüllen muss,
um den Satzungszweck zu erfüllen, fallen für sie weg.
Der Beitritt neuer Mitglieder ist während des Liquidationsstadiums
nicht möglich. Dagegen ist der Austritt aus dem Verein unter Einhaltung
der Satzungsbestimmungen zulässig. Mit dem Auflösungstermin erlischt
somit nicht automatisch die Mitgliedschaft.
4. Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Vereins abzuschließen,
die Forderungen einzuziehen (auch Beitragsrückstände von Mitgliedern),
das übrige Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuhändigen.
Wenn es erforderlich ist, können zur Beendigung schwebender Geschäfte
auch neue Geschäfte eingegangen werden. Es muss hierbei jedoch
ein Zusammenhang zwischen dem alten und dem neuen Geschäft bestehen.
Das neue Geschäft darf nur zu dem Zweck eingegangen werden, um
das alte Geschäft überhaupt oder vorteilhafter erledigen zu können.
Diese Vorschrift kann weder durch Mitgliederversammlungsbeschluss
noch durch die Satzung geändert oder aufgehoben werden. Die Liquidatoren
haben also alle Geschäfte, die vor Eintritt der Liquidation bereits
eingegangen waren, insbesondere auch Prozesse, zu Ende zu führen.
Die Liquidatoren sind auch berechtigt, Zuwendungen, die zur Tilgung
von Verbindlichkeiten verwendet werden können, anzunehmen.
5. Die Bekanntmachung
Die Liquidatoren sind verpflichtet, die Gläubiger des Vereins
zu befriedigen. Sie haben zu diesem Zweck die Auflösung des Vereins
oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit öffentlich bekannt zu
machen und dabei die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern.
Das hat auch zu erfolgen, wenn alle Gläubiger bekannt sind und
einige möglicherweise bereits von der Auflösung oder Entziehung
der Rechtsfähigkeit erfahren haben.
In welchem Blatt das zu geschehen hat, bestimmt sich in erster
Linie nach der Satzung. Fehlt eine solche Bestimmung in der Satzung,
so ist die Bekanntmachung in dem Blatt zu veröffentlichen, das
für die amtlichen Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist.
Es ist von großer Bedeutung, dass die Bekanntmachung in dem richtigen
Blatt erfolgt, denn eine anderweitige Veröffentlichung wäre wirkungslos.
Bekannte Gläubiger sind durch eine gesonderte Mitteilung zur
Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Ein Einmaliges Anschreiben
genügt. Solch eine Mitteilung ist natürlich sinnlos und deshalb
nicht erforderlich, wenn kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden
ist.
Es ist sinnvoll, wenn die Liquidatoren mit der Umwandlung des
vorhandenen Vermögens in Geld durch Verkauf so lange warten, bis
von sämtlichen Gläubigern des Vereins die Anmeldung von Ansprüchen
eingegangen ist. Erst dann können sich die Liquidatoren schlüssig
werden, wie die Liquidation am zweckmäßigsten sowohl für die Gläubiger
als auch für die Anfallberechtigten durchzuführen ist. Ergäbe
sich, dass genügend flüssige Mittel zur Befriedigung der Gläubiger
vorhanden wären, so könnte das übrige Vereinsvermögen auf Wunsch
der Anfallberechtigten auch ohne "Versilberung" verteilt
werden (z.B. Übergabe von Sportgeräten und sonstigen Materialien).
Ergibt sich eine Überschuldung des Vereins, also Zahlungsunfähigkeit
gegenüber allen oder einzelnen Gläubigern, haben die Liquidatoren
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Bei Verzögerung
der Antragstellung sind die Liquidatoren, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden
gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens
bzw. des Konkursverfahrens ist in das Vereinsregister einzutragen.
6. Verteilung des Vermögens und Haftung
Meldet sich ein bekannter Gläubiger trotz Aufforderung nicht,
so ist der geschuldete Betrag für den Gläubiger bei einer öffentlichen
Stelle zu hinterlegen.
Nach § 372 BGB besteht auch dann die Pflicht zur Hinterlegung,
wenn der Schuldner, also der Verein, infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit
beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit
nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Eine solche Ungewissheit kann durch Erbfolge, Abtretung u. dgl.
beim Gläubiger entstehen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit
streitig, so ist dem Gläubiger Sicherheit zu leisten, ehe das
Vermögen den Anfallberechtigten ausgehändigt werden darf. Die
Liquidation gilt als nicht beendet, solange die zwingenden Vorschriften
der §§ 50, 51 BGB (Bekanntmachung und Sperrjahr) nicht beachtet
werden.
Die Gläubiger haben, wenn begründete Besorgnis besteht, dass
Vereinsvermögen verteilt wird, ohne dass ihre Forderungen befriedigt
oder sichergestellt sind, gegen die Liquidatoren einen klagbaren
Anspruch auf Unterlassung.
Nach Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubigerforderungen
bzw. Hinterlegung der entsprechenden Beträge haben die Liquidatoren
dann den Überschuss den Anfallsberechtigten zu überschreiben.
Die Verteilung des Vermögens darf jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit erfolgen. Dieses sog. Sperrjahr
muss auf alle Fälle abgewartet werden, ehe die Verteilung des
Vereinsvermögens erfolgen darf. Ist nach Ablauf des Sperrjahres
die Liquidation nicht beendet, so sind auch dann noch Gläubiger,
die sich melden oder sonst bekannt werden, zu befriedigen oder
sicherzustellen. Haben trotzdem Anfallsberechtigte bereits Vermögen
erhalten, haften sie gegenüber dem Verein - nicht gegenüber den
Gläubigern - auf Rückgabe der gesetzwidrig erlangten Mittel. Der
Liquidator muss dies Mittel zurückfordern.
Diesen Anspruch des Vereins könnten nicht befriedigte Gläubiger
pfänden und sich überweisen lassen.
Mit der gesetzmäßigen, korrekten Aushändigung des Vermögensrestes
ist die Liquidation beendet. Die Liquidatoren haben dann noch
die Verpflichtung, der Mitgliederversammlung eine Schlussrechnung
zu erstatten und haben dann auch ein Recht auf Entlastung, sofern
noch Mitglieder vorhanden sind.
Erlischt der Verein während eines Rechtsstreits, weil die Liquidation
beendet und sein Vermögen verteilt ist, so ist die gegen ihn gerichtete
Klage als unzulässig abzuweisen.
Für die Führung der Vereinsgeschäfte sind die Liquidatoren nur
dem Verein, nicht auch den einzelnen Vereinsmitgliedern, Gläubigern,
Anfallberechtigten oder sonstigen Dritten haftbar. Den Gläubigern
des Vereins gegenüber würden sie sich nur dann unmittelbar für
den entstandenen Schaden haftbar machen, wenn sie absichtlich
oder fahrlässig ihre Pflichten nach den §§ 42 Abs. 2, 50-52 BGB
verletzt oder vor Befriedigung der Gläubiger Vermögen an die Anfallberechtigten
ausgehändigt hätten. Die Haftung der Liquidatoren ist eine gesamtschuldnerische.
7. Das Ende der Liquidation
Ob die Bücher und Schriften des Vereins nach Beendigung der Liquidation
noch aufzubewahren sind, sagt das BGB nicht. Zweckmäßig ist es,
wenn die letzte Mitgliederversammlung hierüber einen Beschluss
fasst. Die Beendigung der Liquidation wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass noch Geschäftsbücher und sonstige Vereinsunterlagen vorhanden
sind, da sie kein verteilbares Vereinsvermögen darstellen.
Ist die Liquidation vor Ablauf des Sperrjahres abgeschlossen,
muss das durch die Liquidatoren angemeldet werden. Von ihnen wird
eine Erklärung verlangt, dass kein Vereinsvermögen mehr vorhanden
ist, solches auch nicht an die Anfallberechtigten verteilt wurde,
alle Gläubiger befriedigt wurden und keine Prozesse anhängig sind.
Wenn sich nach Beendigung einer Liquidation für den Verein noch
Vermögen herausstellt, muss die Liquidation auf Antrag eines nicht
befriedigten Gläubigers oder eines Anfallberechtigten wieder aufgenommen
werden. Die Rechtsfähigkeit lebt dann insoweit wieder auf, nicht
aber die Vertretungsbefugnis der früheren Liquidatoren. Es müssen
neue bestellt werden.
Ist ein Verein, der bereits aufgelöst wurde und sein ganzes Vermögen
den Anfallberechtigten ausgefolgt hat, als Erbe eingesetzt, so
kann er im allgemeinen nicht mehr Erbe werden, denn er hat seine
Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks eingestellt. Kann
jedoch der Wille des Erblassers dahingehend ausgelegt werden,
dass der Anfallberechtigte den Vereinszweck weiter durchführt
(z.B. Fortführung eines bestimmten Vereinszweckes), dann gilt
der Anfallberechtigte als unmittelbarer Erbe. Die Erbschaft fällt
dem Anfallberechtigten zu mit der Auflage, sie zum Besten der
von dem Verein bis zu seiner Auflösung betriebenen Vereinszwecke
(Förderung des Sports und einer oder mehrerer bestimmten Sportart/en)
zu verwenden. |