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Bevor ein Verein an Auflösung denkt, sollte er prüfen, ob es nicht
doch noch einen Ausweg gibt. Damit ist natürlich nicht die Auflösung
gemeint, die evtl. für einen Anschluss an einen anderen Verein
erforderlich ist. Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz
entfällt allerdings diese Auflösung.
Einige Gründe für eine Selbstauflösung können sein:
- Es ist abzusehen, dass die
Wirtschaftskraft des Vereins künftig nicht mehr ausreicht und
man ein Insolvenzverfahren vermeiden will.
- Dem Verein ist die Existenzgrundlage
(Sportstätte, Grundstück usw.) entzogen worden.
- Der Verein hat seit längerer
Zeit keinen Vorstand mehr und es ist klar, dass sich auch niemand
mehr bereit erklären wird, ein Amt zu übernehmen.
- Die Mitgliederzahlen gehen
drastisch zurück und es kommen keine neuen dazu.
- Der Verein möchte sich einem
anderen Verein anschließen.
Die erforderlichen Schritte einer Auflösung
- Bevor die Auflösung eingeleitet wird, sollte
man überlegen, ob Teile des Vereins zu retten sind. Z.B. könnten
sich gesunde Abteilungen oder auch Gruppierungen möglicherweise
vorher herauslösen und einen eigenen Verein gründen. Auf der
Basis eines entsprechenden Vertrages können dann Vereinsanteile
(Geld, Sportgeräte, Nutzungsrechte usw.) auf den neuen Verein
übertragen werden (siehe Ordner: "Herauslösung").
Solch ein Schritt sollte allerdings nicht unmittelbar vor der
Auflösung erfolgen, da dann in jedem Fall vermutet wird, dass
Liquidationsmasse zur Befriedigung von Gläubigern entzogen werden
soll. Dafür haftet dann der Vorstand.
- Vor der Auflösung muss überprüft werden, welche
Regelungen die Satzung für den Fall der Vereinsauflösung vorsieht.
Sollten bestimmte Festlegungen fehlen bzw. geändert werden müssen,
muss zuerst eine Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung
einberufen werden.
Diese ist allerdings nur erforderlich, wenn der oder die Anfallberechtigten
für das Restvermögen oder die erforderliche Stimmenmehrheit
für den Auflösungsbeschluss geändert werden sollen. Alle anderen
erforderlichen Beschlüsse kann auch die Auflösungsversammlung
fassen.
- Nachdem eine evtl. Satzungsänderung durch die
Eintragung ins Vereinsregister gültig wurde, kann die Mitgliederversammlung
für die Auflösung des Vereins einberufen werden.
- Vor dieser Versammlung wird ein Abschlussbericht,
ein Kassenbericht und eine Inventur erstellt sowie eine abschließende
Kassenprüfung durchgeführt.
Der Kassenwart/Schatzmeister erarbeitet eine Aufstellung der
Außenstände des Vereins, aber auch der noch offenen Verpflichtungen
gegenüber möglichen Gläubigern (Gläubiger sind alle, die zum
Zeitpunkt der Auflösung noch Geld oder andere Leistungen vom
Verein zu bekommen haben).
- Einberufung der Mitgliederversammlung zur Auflösung.
In den meisten Satzungen ist geregelt, dass es eine gesonderte
MV sein muss; also eine, die eigens zu diesem Zweck einberufen
wird.
- Erläuterung des Versammlungszwecks, Verlesen
des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfberichts
sowie eine Information über den Bestand an Geräten und Materialien
(Inventurbericht).
- Entlastung des Vorstandes. Auch, wenn der Vorstand
nicht entlastet wird, kann die Auflösung vollzogen werden. Die
nicht entlasteten Vorstandsmitglieder bleiben dann dem Liquidationsverein
gegenüber verpflichtet, die beanstandeten Dinge noch zu bereinigen.
- Beschluss laut Satzung über die Auflösung zu
einem festgelegten Zeitpunkt. Legt die Satzung keine erforderliche
Mehrheit fest, dann schreibt das Gesetz eine Dreiviertelmehrheit
vor.
- Wahl der Liquidatoren. Erfolgt keine Wahl,
ist der Vorstand verpflichtet, die Liquidation durchzuführen.
- Anmeldung der Auflösung und Bekanntgabe der
Liquidatoren beim Amtsgericht.
- Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung im
Amtsblatt.
- Informationen an: LSB, KSB, Fachverband,
Deutscher Verband, Bank usw.
- Information der bekannten Gläubiger über die
Auflösung und Aufforderung, ihre Ansprüche zu stellen.
- Durchführung der Liquidation.
Befriedigung der Gläubiger. Wenn erforderlich, Verkauf von Anlagevermögen
(Immobilien, Geräte und Materialien), um Bargeld zu bekommen.
- Während des Sperrjahres der Liquidation dürfen
nur noch Geschäfte vorgenommen bzw. begonnen werden, die unmittelbar
zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind.
- Nach Beendigung der Liquidation wird der Mitgliederversammlung
- sofern es noch Mitglieder gibt - ein Abschlussbericht gegeben.
Das Restvermögen wird dem Anfallberechtigten (LSB, KSB usw.)
übergeben.
- Löschen des
Vereinskontos durch die Liquidatoren.
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