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Die Selbstauflösung
Auflösung durch:
1. Beschluss der Mitgliederversammlung
2. Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch
Eintritt sonstiger satzungsmäßiger Umstände
3. Staatsakt auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts
4. die Verschmelzung von Vereinen
5. Sitzverlegung ins Ausland
6. Wegfall sämtlicher Mitglieder
1. Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden (§ 41 Satz 1 BGB). Da diese Vorschrift in § 40 BGB nicht
genannt ist, kann den Mitgliedern das Recht, den Verein aufzulösen,
durch die Satzung nicht genommen werden.
Damit wird die Eintragung der Auflösung in das Vereinsregister
auf eine feste urkundliche Grundlage gestellt, wie dies nach §
74 BGB bei allen anderen Tatbeständen der Auflösung und der Entziehung
der Rechtsfähigkeit der Fall ist. Ein förmlicher Auflösungsbeschluss
der Mitgliederversammlung ist schon deshalb geboten, um festzustellen,
zu welchem Zeitpunkt der Verein aufgelöst wurde.
Der Auflösungsparagraph in der Satzung sollte wie folgt aussehen:
§ ... Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür
eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten
Zweckes gemäß § ... dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportbund
PM e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Sportorganisation)
zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § ... dieser
Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
Die Selbstauflösung des Vereins ist eine Entscheidung, die in
ihrer Bedeutung mit keinem anderen Vereinsbeschluss vergleichbar
ist, sondern sozusagen das Gegenstück zur Gründung des Vereins
darstellt.
Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen,
ist nach dem Gesetz eine Mehrheit von drei Viertel der "erschienenen"
Mitglieder erforderlich; darunter ist jedoch eine Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Satzung
kann jedoch statt der Dreiviertelmehrheit etwas anderes bestimmen.
Sie kann die Auflösung erschweren, indem sie z.B. für den Beschluss
eine noch größere Mehrheit (z.B. 4/5), einen einstimmigen Beschluss,
einen Beschluss mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder oder
gar Beschlussfassung in mehreren Mitgliederversammlungen verlangt.
Die Auflösung kann aber auch erleichtert werden, indem z.B. eine
geringere Mehrheit (z.B. 2/3) oder ausdrücklich die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen in der Satzung für genügend erklärt
wird.
Statt in einer Mitgliederversammlung kann ein gültiger Auflösungsbeschluss
durch schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder gefasst
werden (§ 32 Abs. 2 BGB); die Satzung kann aber auch für die schriftliche
Beschlussfassung eine abweichende Regelung treffen (§§ 40, 41
Satz 2 BGB).
2. Auflösung nach Ablauf der Zeitdauer des Vereins
Ein Verein wird ferner aufgelöst durch Ablauf einer in der Satzung
festgelegten Zeitdauer, ohne dass es eines besonderen Auflösungsbeschlusses
bedarf.
Es ist auch zulässig, wenn die Satzung eines Vereins bestimmte
Voraussetzungen nennt, unter denen ein Verein automatisch aufgelöst
ist.
Jahrelange Untätigkeit führt allein nicht zur Auflösung eines
Vereins.
Wird infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die
Durchführung des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich (z.B.
Verlust des Sportgeländes oder Vereinsheimes), so hat das nicht
die Auflösung des Vereins zur Folge. Der Vereinszweck schrumpft
vielmehr auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere
die Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung eines aufgelösten Vereins kann mit der
für die Auflösung vorgesehenen Stimmenmehrheit die Auflösung wieder
rückgängig machen und die Fortsetzung des Vereins beschließen,
solange die Liquidation noch nicht beendet ist.
3. Auflösung durch Staatsakt auf Grund des öffentlichen
Vereinsrechts
Ein Verein kann durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund
des öffentlichen Vereinsrechts verboten werden, wenn seine Zwecke
oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung
richtet.
Wenn das Verbot unanfechtbar geworden ist, wird die Auflösung
des Vereins auf Anzeige der Verbotsbehörde eingetragen.
4. Verschmelzung von Vereinen
Die Verschmelzung (Fusion, Vereinigung) mehrerer Vereine ist
im BGB nicht geregelt. Das seit dem 01.01.1995 geltende Umwandlungsgesetz
regelt die Verschmelzung eingetragener Vereine. Der bisher allein
mögliche Weg (Auflösung des einen Vereins und Übertritt seiner
Mitglieder zum anderen) bleibt daneben weiterhin möglich.
Durch die Verschmelzung eingetragener Vereine geht das Vermögen
des übertragenden Vereins im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf
den übernehmenden Verein über und die Mitglieder des übertragenden
Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.
Die Verschmelzung muss bei jedem der beteiligten Vereine zur Eintragung
in das zuständige Vereinsregister angemeldet werden, wobei der
übertragende Verein aus dem Register gestrichen wird.
5. Auflösung durch Sitzverlegung ins Ausland
Der Beschluss, den Sitz des Vereins an einen Ort im Ausland zu
verlegen, ist nach herrschender Ansicht als Auflösungsbeschluss
unter Neugründung des Vereins am neuen Sitz zu behandeln. Wenn
jedoch das ausländische Recht den Verein als juristische Person
"übernimmt", muss er sich nicht auflösen, wird aber
im bisherigen Vereinsregister gestrichen.
6. Erlöschen des Vereins durch Wegfall sämtlicher Mitglieder
Der Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt oder auf
sonstige Weise hat nicht nur die Auflösung des Vereins zur Folge,
sondern sein völliges Erlöschen. Er besteht auch nicht als Liquidationsverein
fort. Ein Verein ohne Mitglieder ist begrifflich undenkbar, weil
jede Willensbildung, auch zum Zweck der Liquidation, unmöglich
geworden ist. Er kann auch nicht als nichtrechtsfähiger Verein
weiterbestehen. Zwar hat auch dann eine Vermögensabwicklung stattzufinden;
diese ist aber nicht durch einen Liquidator vorzunehmen, sondern
durch einen vom Amtsgericht zu bestellenden Rechtspfleger. Wenn
das Registergericht den Wegfall sämtlicher Mitglieder mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ist der Verein von
Amts wegen im Vereinsregister zu löschen. Ist dagegen das Vorhandensein
von Mitgliedern zweifelhaft, so ist ein gestellter Löschungsantrag
zurückzuweisen. Der Antragsteller kann die Frage im Prozessweg
klären. Auf das Vorhandensein von Vereinsvermögen kommt es dabei
nicht an.
Der Verlust der Rechtsfähigkeit
1. Der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Zahlungsunfähigkeit
2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit
3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit
4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern
5. Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Zahlungsunfähigkeit
Der Gesetzgeber hat das Recht von Konkurs und Vergleich mit Wirkung
vom 01.01.1999 völlig neu geregelt. An die Stelle von Konkurs
und Vergleich tritt der Begriff der "Insolvenz". An
die Stelle von Konkursordnung und Vergleichsordnung die Insolvenzordnung
(InsO).
Künftig bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur
den Verlust der Rechtsfähigkeit, sondern hat die Auflösung des
Vereins zur Folge. Die Satzung kann aber für den Insolvenzfall
den Fortbestand als nichtrechtsfähiger Verein vorsehen.
Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung eines
Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann
die Fortsetzung beschlossen werden.
2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit
Der Verein kann auch auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Er besteht
dann als nichtrechtsfähiger Verein fort. Hierzu bedarf es eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung und dessen Eintragung in
das Vereinsregister.
Solch ein Beschluss muss mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen
Mehrheit gefasst werden. Es gilt in dieser Beziehung nichts anderes
als für die Umwandlung eines nichtrechtsfähigen Vereins in einen
rechtsfähigen Verein.
Im Fall des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit muss auch formell
- allerdings in vereinfachter Form - die Liquidation des Vereinsvermögens
stattfinden. Denn nach § 45 Abs. 1, § 47 BGB muss außer bei der
Auflösung auch bei der Entziehung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit
eine Liquidation stattfinden, sofern nicht das Vereinsvermögen
an den Fiskus fällt.
3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit
Die durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtsfähigkeit
geht auch verloren, wenn der Verein von Amts wegen im Vereinsregister
gelöscht wird.
Die Verwaltungsbehörde entzieht einem Verein die Rechtsfähigkeit,
wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl
gefährdet. Darunter versteht man, dass nur ein grober Verstoß
gegen wichtige öffentlich-rechtliche Bestimmungen das Gemeinwohl
gefährden (§ 43 Abs. 1 BGB).
Ferner kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn der Verein
laut Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen will, sich nach der
Eintragung aber herausstellt, dass (s)ein Hauptzweck ein wirtschaftlicher
ist, da dies die Eintragung ausgeschlossen hätte (§ 43 Abs. 2
BGB).
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nicht nur zulässig, wenn
der Hauptzweck ein wirtschaftlicher ist, sondern auch dann, wenn
der vom Verein unterhaltene wirtschaftliche Nebenbetrieb einen
Umfang angenommen hat, der nicht mehr durch das Nebenzweckprivileg
gedeckt ist.
4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern
Dem Verein wird die Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht entzogen,
wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 sinkt. Die Entziehung
erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder, wenn der Antrag nicht
innerhalb von 3 Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung
des Vorstandes (§ 73 BGB).
Das Gericht kann jederzeit, um sich Gewissheit über die Zahl der
Vereinsmitglieder zu verschaffen, vom Vorstand die Einreichung
einer von ihm unterschriebenen Bescheinigung über die Zahl der
Vereinsmitglieder verlangen bzw. auch sonstige Ermittlungen zur
Feststellung der Mitgliederzahl veranstalten. Falls ein Vorstand
nicht mehr vorhanden ist, was in solchen Fällen häufig vorkommt,
hat das Gericht gemäß § 29 BGB zu verfahren und einen Vorstand
zu bestellen, und zwar auch von Amts wegen, da sonst die vom Gesetz
vorgeschriebene Entziehung nicht durchgeführt werden könnte. Solange
die Rechtsfähigkeit nicht entzogen ist, kann der Verein auch nur
aus einem Mitglied bestehen.
5. Eintragung in das Vereinsregister
Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung,
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch
Eintritt der in der Satzung angegebenen Bedingung ist vom vertretungsberechtigten
Vorstand beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden.
Ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
worden, so ist der Anmeldung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses
beizufügen.
Beruht die Auflösung auf einer Verbotsverfügung, so erfolgt die
Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
Wird dem Verein auf Grund des § 43 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen,
so wird dies auf Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht auf Grund
des § 73 BGB wird von Amts wegen eingetragen. |