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Die Vereinsauflösung


Die Selbstauflösung

Auflösung durch:
1. Beschluss der Mitgliederversammlung
2. Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch Eintritt sonstiger satzungsmäßiger Umstände
3. Staatsakt auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts
4. die Verschmelzung von Vereinen
5. Sitzverlegung ins Ausland
6. Wegfall sämtlicher Mitglieder



1. Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden (§ 41 Satz 1 BGB). Da diese Vorschrift in § 40 BGB nicht genannt ist, kann den Mitgliedern das Recht, den Verein aufzulösen, durch die Satzung nicht genommen werden.
Damit wird die Eintragung der Auflösung in das Vereinsregister auf eine feste urkundliche Grundlage gestellt, wie dies nach § 74 BGB bei allen anderen Tatbeständen der Auflösung und der Entziehung der Rechtsfähigkeit der Fall ist. Ein förmlicher Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung ist schon deshalb geboten, um festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Verein aufgelöst wurde.

Der Auflösungsparagraph in der Satzung sollte wie folgt aussehen: 

§ ...  Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § ... dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Kreissportbund PM e.V. (oder einer anderen gemeinnützigen Sportorganisation) zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § ... dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.  

Die Selbstauflösung des Vereins ist eine Entscheidung, die in ihrer Bedeutung mit keinem anderen Vereinsbeschluss vergleichbar ist, sondern sozusagen das Gegenstück zur Gründung des Vereins darstellt.

Für den Beschluss der Mitgliederversammlung, den Verein aufzulösen, ist nach dem Gesetz eine Mehrheit von drei Viertel der "erschienenen" Mitglieder erforderlich; darunter ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Die Satzung kann jedoch statt der Dreiviertelmehrheit etwas anderes bestimmen. Sie kann die Auflösung erschweren, indem sie z.B. für den Beschluss eine noch größere Mehrheit (z.B. 4/5), einen einstimmigen Beschluss, einen Beschluss mit Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder oder gar Beschlussfassung in mehreren Mitgliederversammlungen verlangt. Die Auflösung kann aber auch erleichtert werden, indem z.B. eine geringere Mehrheit (z.B. 2/3) oder ausdrücklich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Satzung für genügend erklärt wird.
Statt in einer Mitgliederversammlung kann ein gültiger Auflösungsbeschluss durch schriftliche Zustimmung aller Vereinsmitglieder gefasst werden (§ 32 Abs. 2 BGB); die Satzung kann aber auch für die schriftliche Beschlussfassung eine abweichende Regelung treffen (§§ 40, 41 Satz 2 BGB).



2. Auflösung nach Ablauf der Zeitdauer des Vereins

Ein Verein wird ferner aufgelöst durch Ablauf einer in der Satzung festgelegten Zeitdauer, ohne dass es eines besonderen Auflösungsbeschlusses bedarf.
Es ist auch zulässig, wenn die Satzung eines Vereins bestimmte Voraussetzungen nennt, unter denen ein Verein automatisch aufgelöst ist.
Jahrelange Untätigkeit führt allein nicht zur Auflösung eines Vereins.
Wird infolge der Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des satzungsmäßigen Vereinszwecks unmöglich (z.B. Verlust des Sportgeländes oder Vereinsheimes), so hat das nicht die Auflösung des Vereins zur Folge. Der Vereinszweck schrumpft vielmehr auf die ihm noch unterzuordnenden Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens
Die Mitgliederversammlung eines aufgelösten Vereins kann mit der für die Auflösung vorgesehenen Stimmenmehrheit die Auflösung wieder rückgängig machen und die Fortsetzung des Vereins beschließen, solange die Liquidation noch nicht beendet ist.



3. Auflösung durch Staatsakt auf Grund des öffentlichen Vereinsrechts

Ein Verein kann durch die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
Wenn das Verbot unanfechtbar geworden ist, wird die Auflösung des Vereins auf Anzeige der Verbotsbehörde eingetragen.



4. Verschmelzung von Vereinen

Die Verschmelzung (Fusion, Vereinigung) mehrerer Vereine ist im BGB nicht geregelt. Das seit dem 01.01.1995 geltende Umwandlungsgesetz regelt die Verschmelzung eingetragener Vereine. Der bisher allein mögliche Weg (Auflösung des einen Vereins und Übertritt seiner Mitglieder zum anderen) bleibt daneben weiterhin möglich.
Durch die Verschmelzung eingetragener Vereine geht das Vermögen des übertragenden Vereins im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Verein über und die Mitglieder des übertragenden Vereins werden Mitglieder des übernehmenden Vereins.
Die Verschmelzung muss bei jedem der beteiligten Vereine zur Eintragung in das zuständige Vereinsregister angemeldet werden, wobei der übertragende Verein aus dem Register gestrichen wird.



5. Auflösung durch Sitzverlegung ins Ausland

Der Beschluss, den Sitz des Vereins an einen Ort im Ausland zu verlegen, ist nach herrschender Ansicht als Auflösungsbeschluss unter Neugründung des Vereins am neuen Sitz zu behandeln. Wenn jedoch das ausländische Recht den Verein als juristische Person "übernimmt", muss er sich nicht auflösen, wird aber im bisherigen Vereinsregister gestrichen.



6. Erlöschen des Vereins durch Wegfall sämtlicher Mitglieder

Der Wegfall sämtlicher Mitglieder durch Tod, Austritt oder auf sonstige Weise hat nicht nur die Auflösung des Vereins zur Folge, sondern sein völliges Erlöschen. Er besteht auch nicht als Liquidationsverein fort. Ein Verein ohne Mitglieder ist begrifflich undenkbar, weil jede Willensbildung, auch zum Zweck der Liquidation, unmöglich geworden ist. Er kann auch nicht als nichtrechtsfähiger Verein weiterbestehen. Zwar hat auch dann eine Vermögensabwicklung stattzufinden; diese ist aber nicht durch einen Liquidator vorzunehmen, sondern durch einen vom Amtsgericht zu bestellenden Rechtspfleger. Wenn das Registergericht den Wegfall sämtlicher Mitglieder mit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ist der Verein von Amts wegen im Vereinsregister zu löschen. Ist dagegen das Vorhandensein von Mitgliedern zweifelhaft, so ist ein gestellter Löschungsantrag zurückzuweisen. Der Antragsteller kann die Frage im Prozessweg klären. Auf das Vorhandensein von Vereinsvermögen kommt es dabei nicht an.


Der Verlust der Rechtsfähigkeit

1. Der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Zahlungsunfähigkeit
2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit
3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit
4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern
5. Eintragung in das Vereinsregister



1. Der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Zahlungsunfähigkeit

Der Gesetzgeber hat das Recht von Konkurs und Vergleich mit Wirkung vom 01.01.1999 völlig neu geregelt. An die Stelle von Konkurs und Vergleich tritt der Begriff der "Insolvenz". An die Stelle von Konkursordnung und Vergleichsordnung die Insolvenzordnung (InsO).
Künftig bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur den Verlust der Rechtsfähigkeit, sondern hat die Auflösung des Vereins zur Folge. Die Satzung kann aber für den Insolvenzfall den Fortbestand als nichtrechtsfähiger Verein vorsehen.
Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann die Fortsetzung beschlossen werden.



2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit

Der Verein kann auch auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Er besteht dann als nichtrechtsfähiger Verein fort. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und dessen Eintragung in das Vereinsregister.
Solch ein Beschluss muss mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit gefasst werden. Es gilt in dieser Beziehung nichts anderes als für die Umwandlung eines nichtrechtsfähigen Vereins in einen rechtsfähigen Verein.
Im Fall des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit muss auch formell - allerdings in vereinfachter Form - die Liquidation des Vereinsvermögens stattfinden. Denn nach § 45 Abs. 1, § 47 BGB muss außer bei der Auflösung auch bei der Entziehung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eine Liquidation stattfinden, sofern nicht das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt.



3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit

Die durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtsfähigkeit geht auch verloren, wenn der Verein von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht wird.

Die Verwaltungsbehörde entzieht einem Verein die Rechtsfähigkeit, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet. Darunter versteht man, dass nur ein grober Verstoß gegen wichtige öffentlich-rechtliche Bestimmungen das Gemeinwohl gefährden (§ 43 Abs. 1 BGB).
Ferner kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn der Verein laut Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen will, sich nach der Eintragung aber herausstellt, dass (s)ein Hauptzweck ein wirtschaftlicher ist, da dies die Eintragung ausgeschlossen hätte (§ 43 Abs. 2 BGB).
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nicht nur zulässig, wenn der Hauptzweck ein wirtschaftlicher ist, sondern auch dann, wenn der vom Verein unterhaltene wirtschaftliche Nebenbetrieb einen Umfang angenommen hat, der nicht mehr durch das Nebenzweckprivileg gedeckt ist.



4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern

Dem Verein wird die Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht entzogen, wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 sinkt. Die Entziehung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes (§ 73 BGB).
Das Gericht kann jederzeit, um sich Gewissheit über die Zahl der Vereinsmitglieder zu verschaffen, vom Vorstand die Einreichung einer von ihm unterschriebenen Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen bzw. auch sonstige Ermittlungen zur Feststellung der Mitgliederzahl veranstalten. Falls ein Vorstand nicht mehr vorhanden ist, was in solchen Fällen häufig vorkommt, hat das Gericht gemäß § 29 BGB zu verfahren und einen Vorstand zu bestellen, und zwar auch von Amts wegen, da sonst die vom Gesetz vorgeschriebene Entziehung nicht durchgeführt werden könnte. Solange die Rechtsfähigkeit nicht entzogen ist, kann der Verein auch nur aus einem Mitglied bestehen.



5. Eintragung in das Vereinsregister

Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch Eintritt der in der Satzung angegebenen Bedingung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst worden, so ist der Anmeldung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
Beruht die Auflösung auf einer Verbotsverfügung, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
Wird dem Verein auf Grund des § 43 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen, so wird dies auf Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht auf Grund des § 73 BGB wird von Amts wegen eingetragen.


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