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Versicherungsschutz vor einer Vereinsmitgliedschaft
Der Begriff "Probetraining" ist eigentlich nicht richtig.
Im Versicherungsvertrag des LSB-Brandenburg mit der Feuersozietät
Berlin-Brandenburg kommt diese Bezeichnung nicht vor. Abgeleitet
wurde er von der Tatsache, dass im Serviceheft
zum LSB-Versicherungsvertrag davon gesprochen wird, falls
jemand die Absicht geäußert hat, einem Verein beizutreten, bereits
vier Wochen Versicherungsschutz besteht auch wenn die Mitgliedschaft
noch nicht bestätigt wurde.
Ein praktisches Beispiel: Jemand bekundet seine Absicht,
einem Verein beizutreten und gibt seinen Aufnahmeantrag ab. Er
wird aber noch nicht gleich aufgenommen, weil der Verein diesen
Antrag erst den Mitgliedern am Informationsbrett zur Kenntnis
geben will. Trotzdem trainiert er bereits mit. Wenn diese Zeit
vier Wochen nicht überschreitet (der Verein sollte darauf achten)
besteht für ihn bereits Versicherungsschutz. Bis zum Ablauf der
vier Wochen sollte sein Antrag aber bestätigt bzw. abgelehnt
worden sein.
Ein weiteres Beispiel: Jemand bekundet am Anfang des
Monats, dass er beitreten will . Er wird darauf hingewiesen,
dass die Aufnahmekommission des Vereins aber regelmäßig
erst am Ende des Monats tagt. Auch hier besteht bis dahin Versicherungsschutz.
Das Probetraining: Natürlich kann man nicht immer gleich
verlangen, dass sich jemand sofort festlegt. Besonders Kinder
und Jugendliche wollen überall ´mal "reinschnuppern",
bevor sie ihre Lieblingssportart gefunden haben. Oft ist es auch
reine Neugier, mal was anderes zu machen. Oder, Vereine veranstalten
sog. Schnupperwochen, um neue Mitglieder zu werben. Bei diesem Probe-
oder Schnuppertraining besteht Versicherungsschutz. Allerdings
ist dieser an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Während
dieser vierwöchigen Frist sollte der Sportler regelmäßig an den
Sportangeboten teilnehmen. Diese müssen unter Anleitung eines
beauftragten Trainers / Übungsleiters durchgeführt werden. Obwohl
nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde, tatsächlich dem Verein
beitreten zu wollen ist die regelmäßige Teilnahme am Training
ein Indiz dafür, dass derjenige sich für den Verein interessiert
und somit besteht Versicherungsschutz. Auch, wenn er dann dem
Verein nicht beitritt.
Das gilt alledings nicht für jemanden, der nur mal so vorbei
kommt ("kann ich mal mitmachen...?") und wieder geht.
Voraussetzung für den vierwöchigen Versicherungsschutz ist also
immer die direkte oder indirekte (durch die regelmäßige Teilnahme)
Willensäußerung, dem Verein beitreten zu wollen.
Jeder Trainer / Übungsleiter sollte, um diese vierwöchige Frist
den Sportlern und Eltern klarzumachen, die Erklärung am Ende
dieses Artikels herunterladen und von den Sportlern bzw. Eltern
unterschreiben lassen.
Versicherungsschutz für Kursteilnehmer
Im Versicherungsvertrag des LSB ist klar geregelt, dass Kursteilnehmer
nicht unfallversichert sind. Lediglich eine Haftpflichtversicherung
besteht.
Bei den Kursteilnehmern muss man natürlich zwischen den Mitgliedern
und den Nichtmitgliedern unterscheiden. Vereinsmitglieder, die
an einem zusätzlichen Kurs teilnehmen, sind selbstverständlich
ganz normal über den Verein unfallversichert.
Wichtig ist die Aussage im ersten Satz für Nichtmitglieder. Ein
Kurs ist klar definiert: Ein zeitlich befristetes Sportangebot,
das gegen Entgelt angeboten wird und bei dem die Nichtmitglieder
keine Mitgliedschaftsrechte besitzen. In diesem Zusammenhang muss
vor sog. Kurzzeitmitgliedern gewarnt .
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