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Aus- und Fortbildung

Erklärung Probetraining / Kursteilnehmer


Versicherungsschutz vor einer Vereinsmitgliedschaft

Der Begriff "Probetraining" ist eigentlich nicht richtig. Im Versicherungsvertrag des LSB-Brandenburg mit der Feuersozietät Berlin-Brandenburg kommt diese Bezeichnung nicht vor. Abgeleitet wurde er von der Tatsache, dass im Serviceheft zum LSB-Versicherungsvertrag davon gesprochen wird, falls jemand die Absicht geäußert hat, einem Verein beizutreten, bereits vier Wochen Versicherungsschutz besteht auch wenn die Mitgliedschaft noch nicht bestätigt wurde.

Ein praktisches Beispiel: Jemand bekundet seine Absicht, einem Verein beizutreten und gibt seinen Aufnahmeantrag ab. Er wird aber noch nicht gleich aufgenommen, weil der Verein diesen Antrag erst den Mitgliedern am Informationsbrett zur Kenntnis geben will. Trotzdem trainiert er bereits mit. Wenn diese Zeit vier Wochen nicht überschreitet (der Verein sollte darauf achten) besteht für ihn bereits Versicherungsschutz. Bis zum Ablauf der vier Wochen sollte sein Antrag aber bestätigt bzw. abgelehnt worden sein.

Ein weiteres Beispiel: Jemand bekundet am Anfang des Monats, dass er beitreten will . Er wird darauf hingewiesen, dass die Aufnahmekommission des Vereins aber regelmäßig erst am Ende des Monats tagt. Auch hier besteht bis dahin Versicherungsschutz.

Das Probetraining: Natürlich kann man nicht immer gleich verlangen, dass sich jemand sofort festlegt. Besonders Kinder und Jugendliche wollen überall ´mal "reinschnuppern", bevor sie ihre Lieblingssportart gefunden haben. Oft ist es auch reine Neugier, mal was anderes zu machen. Oder, Vereine veranstalten sog. Schnupperwochen, um neue Mitglieder zu werben. Bei diesem Probe- oder Schnuppertraining besteht Versicherungsschutz. Allerdings ist dieser an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Während dieser vierwöchigen Frist sollte der Sportler regelmäßig an den Sportangeboten teilnehmen. Diese müssen unter Anleitung eines beauftragten Trainers / Übungsleiters durchgeführt werden. Obwohl nicht klar zum Ausdruck gebracht wurde, tatsächlich dem Verein beitreten zu wollen ist die regelmäßige Teilnahme am Training ein Indiz dafür, dass derjenige sich für den Verein interessiert und somit besteht Versicherungsschutz. Auch, wenn er dann dem Verein nicht beitritt.
Das gilt alledings nicht für jemanden, der nur mal so vorbei kommt ("kann ich mal mitmachen...?") und wieder geht.

Voraussetzung für den vierwöchigen Versicherungsschutz ist also immer die direkte oder indirekte (durch die regelmäßige Teilnahme) Willensäußerung, dem Verein beitreten zu wollen. 
Jeder Trainer / Übungsleiter sollte, um diese vierwöchige Frist den Sportlern und Eltern klarzumachen, die Erklärung am Ende dieses Artikels herunterladen und von den Sportlern bzw. Eltern unterschreiben lassen.

Versicherungsschutz für Kursteilnehmer

Im Versicherungsvertrag des LSB ist klar geregelt, dass Kursteilnehmer nicht unfallversichert sind. Lediglich eine Haftpflichtversicherung besteht.

Bei den Kursteilnehmern muss man natürlich zwischen den Mitgliedern und den Nichtmitgliedern unterscheiden. Vereinsmitglieder, die an einem zusätzlichen Kurs teilnehmen, sind selbstverständlich ganz normal über den Verein unfallversichert.

Wichtig ist die Aussage im ersten Satz für Nichtmitglieder. Ein Kurs ist klar definiert: Ein zeitlich befristetes Sportangebot, das gegen Entgelt angeboten wird und bei dem die Nichtmitglieder keine Mitgliedschaftsrechte besitzen. In diesem Zusammenhang muss vor sog. Kurzzeitmitgliedern gewarnt .

 


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