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1. Gesetzliche Grundlagen
Die Haftung von Trainern / Übungsleitern wird durch folgende
Paragraphen im BGB geregelt:
(Das trifft grundsätzlich für alle Aufsichtspflichtigen, z.B.
auch Jugendleiter, zu)
- § 823. [Schadensersatzpflicht]
(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen
widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher
gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
- § 832. [Haftung des Aufsichtspflichtigen]
(1)
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres
geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf,
ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person
einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein
würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher
die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Eine gesetzliche Verpflichtung für Trainer / Übungsleiter zur
Ausübung ihrer Tätigkeit gibt es nicht. Es liegt aber ein Vertrag
vor, so dass dieselben Rechtsfolgen eintreten. Die Eltern übertragen
nämlich die Aufsichtspflicht dem Verein und dieser gibt sie an
den Trainer / Übungsleiter weiter. Dabei bedeutet der Begriff
"Vertrag" nicht zwingend, dass eine schriftliche Vereinbarung
getroffen werden muss. Es genügt, den Trainer / Übungsleiter zu
fragen, ob er bereit ist, eine Gruppe zu übernehmen und er durch
die Übernahme, also die Ausübung der Tätigkeit, sein Einverständnis
erklärt. Damit ist der Vertrag zustande gekommen.
2. Inhalt der Aufsichtspflicht
Unter dem Begriff der Aufsichtspflicht ist nicht nur die im Gesetz
ausdrücklich geregelte Pflicht zu verstehen, einen Dritten vor
Handlungen eines zu Beaufsichtigenden zu schützen, sondern auch
diesen selbst vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht bedeutet
im einzelnen die Pflicht zur Belehrung, Ausbildung, Verwarnung
und sogar Bestrafung. Weiterhin dürfen von dem Minderjährigen
nur Handlungen verlangt werden, die normalerweise üblich sind
(z.B. bestimmte Übungen im Sport). Der Trainer / Übungsleiter
hat den Charakter des Kindes zu berücksichtigen und den Minderjährigen
über den Umfang und die möglichen Folgen von Gefahren aufzuklären.
Er muss dem Minderjährigen auch beibringen, wie man einer Gefahr
ausweichen kann.
Diese Aufgabe ist ständig im Auge zu behalten, da ein wichtiger
Teil der genannten Belehrungspflicht das ständige Wiederholen
ist. Es genügt deshalb nicht, die zu Beaufsichtigenden lediglich
einmal während einer Ausbildungsstunde auf Verhaltensregeln und
mögliche Gefahren hingewiesen zu haben. Es kommt noch hinzu, dass
in besonderen Fällen verlangt wird, besondere Vorkehrungen zu
treffen und gewisse Gefahren vorauszuahnen. Neben diesen Belehrungspflichten
ist zu überprüfen, ob die Belehrung auch angekommen ist und befolgt
wird.
Es wird vom Trainer / Übungsleiter nichts Unmögliches verlangt,
wenn ihm zudem etwa zugemutet wird, an mehreren Orten zugleich
zu sein. Er muss aber den Ort auswählen, von dem er glaubt, am
wirksamsten seiner Aufsichtspflicht nachkommen oder eventuell
die größte Gefahrenquelle ausschalten zu können. Für den Sport
bedeutet das, dass er seine Trainingsgruppe möglichst immer zusammenhält,
wenigstens aber unter ständiger Beobachtung hat.
Es gehört ebenfalls noch zur Aufsichtspflicht, aus Verstößen
von gegebenen Anordnungen die Konsequenzen und Folgerungen zu
ziehen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, also unter Ausschluss
von Züchtigungen, müssen die Kinder evtl. sogar "bestraft"
werden. Hier bietet sich, unter dem Gesichtspunkt, dass ein Verein
ein freiwilliger Zusammenschluss ist, eine weite Palette an: z.B.
Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen, Reisen Trainingseinheiten
oder Mannschaftsspielen. Diese allgemeine Verpflichtung hat der
Trainer / Übungsleiter so lange, wie sich das Kind oder der Jugendliche
in seinem Verantwortungsbereich befindet.
Eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Wege zum und vom Training
gibt es nicht. Bietet allerdings ein Trainer / Übungsleiter einem
Minderjährigen an, ihn im Pkw mit nach Hause zu nehmen, so gelten
die allgemeinen Haftungsgrundsätze selbstverständlich auch hier.
Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, ist, ob undisziplinierte
Kinder und Jugendliche vor Beendigung des Trainings nach Hause
geschickt werden dürfen. Hier gibt es keine klaren Regelungen.
Die Auffassung, dass Kinder ab dem 14. Lebensjahr durchaus nach
Hause geschickt werden können, kann nicht pauschal angewendet
werden. Vielmehr muss die Reife und der Grad der Selbständigkeit
des Kindes berücksichtigt werden. Ein sog. "Schlüsselkind",
das auch jeden Tag den gleichen oder ähnlichen Weg zur Schule
geht, kann anders behandelt werden, als jemand, der täglich von
der Oma zur Schule gebracht wird und damit unselbständiger ist.
Es ist möglich, einen Teil der Aufsichtspflicht auszuschließen
oder die Aufsichtspflicht zu beschränken. Dies geht allerdings
nur in Form einer Abmachung mit den Eltern, wobei diese schriftlich
zu treffen ist. Soll z.B. bei einer Wettkampfreise oder einem
Trainingslager die Haftung für einen Badeausflug ausgeschlossen
werden, so müssen die Eltern hierauf vorher hingewiesen werden
und entweder die Teilnahme an diesem Badeausflug für ihr Kind
verbieten oder die Genehmigung ohne Beaufsichtigung erteilen (siehe
auch "Einverständniserklärung der Eltern".
Auch Sonderausflüge ohne Aufsicht sind möglich, wenn die Eltern
vorher ihre Zustimmung gegeben haben.
Eine Vertretung des Trainers / Übungsleiters in seiner Aufsicht
durch Minderjährige ist möglich, wenn zwingende Gründe vorliegen.
Z.B. bei einer Verletzung eines Minderjährigen aus der Gruppe,
der von dem Trainer / Übungsleiter selbst ins Krankenhaus gebracht
werden muss. Dann ist eine Übertragung auf einen Minderjährigen
aus der Gruppe möglich, jedoch sind bei der Auswahl dieses betreffenden
"Stellvertreters" strenge Anforderungen zu stellen.
Passiert etwas, dann wird überprüft, ob die Auswahl von Seiten
des Trainer / Übungsleiters richtig getroffen worden ist. Gewagte
pädagogische Experimente sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig
und unangebracht.
Wann ist eine Bestrafung des verantwortlichen Aufsichtspflichtigen
möglich?
Wer als Trainer / Übungsleiter nicht aufpasst, also seine Aufsichtspflicht
verletzt, so dass sich ein zu betreuender Minderjähriger körperlich
verletzt, kann z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung des Minderjährigen
mit anschließenden Schadenersatzansprüchen herangezogen werden.
Sollte es dazu kommen, kann sich der Verein an die Haftpflichtversicherung
des LSB wenden, die dann prüft, ob sie die Ansprüche reguliert.
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