Home | Kontakt
 Sport in PM
Aus- und Fortbildung

Haftung des Übungsleiters


1. Gesetzliche Grundlagen

Die Haftung von Trainern / Übungsleitern wird durch folgende Paragraphen im BGB geregelt:
(Das trifft grundsätzlich für alle Aufsichtspflichtigen, z.B. auch Jugendleiter, zu)

  • § 823. [Schadensersatzpflicht]
    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  • § 832. [Haftung des Aufsichtspflichtigen]
    (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
    (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Eine gesetzliche Verpflichtung für Trainer / Übungsleiter zur Ausübung ihrer Tätigkeit gibt es nicht. Es liegt aber ein Vertrag vor, so dass dieselben Rechtsfolgen eintreten. Die Eltern übertragen nämlich die Aufsichtspflicht dem Verein und dieser gibt sie an den Trainer / Übungsleiter weiter. Dabei bedeutet der Begriff "Vertrag" nicht zwingend, dass eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden muss. Es genügt, den Trainer / Übungsleiter zu fragen, ob er bereit ist, eine Gruppe zu übernehmen und er durch die Übernahme, also die Ausübung der Tätigkeit, sein Einverständnis erklärt. Damit ist der Vertrag zustande gekommen.


2. Inhalt der Aufsichtspflicht

Unter dem Begriff der Aufsichtspflicht ist nicht nur die im Gesetz ausdrücklich geregelte Pflicht zu verstehen, einen Dritten vor Handlungen eines zu Beaufsichtigenden zu schützen, sondern auch diesen selbst vor Schaden zu bewahren. Diese Pflicht bedeutet im einzelnen die Pflicht zur Belehrung, Ausbildung, Verwarnung und sogar Bestrafung. Weiterhin dürfen von dem Minderjährigen nur Handlungen verlangt werden, die normalerweise üblich sind (z.B. bestimmte Übungen im Sport). Der Trainer / Übungsleiter hat den Charakter des Kindes zu berücksichtigen und den Minderjährigen über den Umfang und die möglichen Folgen von Gefahren aufzuklären. Er muss dem Minderjährigen auch beibringen, wie man einer Gefahr ausweichen kann.
Diese Aufgabe ist ständig im Auge zu behalten, da ein wichtiger Teil der genannten Belehrungspflicht das ständige Wiederholen ist. Es genügt deshalb nicht, die zu Beaufsichtigenden lediglich einmal während einer Ausbildungsstunde auf Verhaltensregeln und mögliche Gefahren hingewiesen zu haben. Es kommt noch hinzu, dass in besonderen Fällen verlangt wird, besondere Vorkehrungen zu treffen und gewisse Gefahren vorauszuahnen. Neben diesen Belehrungspflichten ist zu überprüfen, ob die Belehrung auch angekommen ist und befolgt wird.
Es wird vom Trainer / Übungsleiter nichts Unmögliches verlangt, wenn ihm zudem etwa zugemutet wird, an mehreren Orten zugleich zu sein. Er muss aber den Ort auswählen, von dem er glaubt, am wirksamsten seiner Aufsichtspflicht nachkommen oder eventuell die größte Gefahrenquelle ausschalten zu können. Für den Sport bedeutet das, dass er seine Trainingsgruppe möglichst immer zusammenhält, wenigstens aber unter ständiger Beobachtung hat.

Es gehört ebenfalls noch zur Aufsichtspflicht, aus Verstößen von gegebenen Anordnungen die Konsequenzen und Folgerungen zu ziehen. Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, also unter Ausschluss von Züchtigungen, müssen die Kinder evtl. sogar "bestraft" werden. Hier bietet sich, unter dem Gesichtspunkt, dass ein Verein ein freiwilliger Zusammenschluss ist, eine weite Palette an: z.B. Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen, Reisen Trainingseinheiten oder Mannschaftsspielen. Diese allgemeine Verpflichtung hat der Trainer / Übungsleiter so lange, wie sich das Kind oder der Jugendliche in seinem Verantwortungsbereich befindet.
Eine Pflicht zur Beaufsichtigung der Wege zum und vom Training gibt es nicht. Bietet allerdings ein Trainer / Übungsleiter einem Minderjährigen an, ihn im Pkw mit nach Hause zu nehmen, so gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze selbstverständlich auch hier.
Eine Frage, die immer wieder gestellt wird, ist, ob undisziplinierte Kinder und Jugendliche vor Beendigung des Trainings nach Hause geschickt werden dürfen. Hier gibt es keine klaren Regelungen. Die Auffassung, dass Kinder ab dem 14. Lebensjahr durchaus nach Hause geschickt werden können, kann nicht pauschal angewendet werden. Vielmehr muss die Reife und der Grad der Selbständigkeit des Kindes berücksichtigt werden. Ein sog. "Schlüsselkind", das auch jeden Tag den gleichen oder ähnlichen Weg zur Schule geht, kann anders behandelt werden, als jemand, der täglich von der Oma zur Schule gebracht wird und damit unselbständiger ist.

Es ist möglich, einen Teil der Aufsichtspflicht auszuschließen oder die Aufsichtspflicht zu beschränken. Dies geht allerdings nur in Form einer Abmachung mit den Eltern, wobei diese schriftlich zu treffen ist. Soll z.B. bei einer Wettkampfreise oder einem Trainingslager die Haftung für einen Badeausflug ausgeschlossen werden, so müssen die Eltern hierauf vorher hingewiesen werden und entweder die Teilnahme an diesem Badeausflug für ihr Kind verbieten oder die Genehmigung ohne Beaufsichtigung erteilen (siehe auch "Einverständniserklärung der Eltern".
Auch Sonderausflüge ohne Aufsicht sind möglich, wenn die Eltern vorher ihre Zustimmung gegeben haben.

Eine Vertretung des Trainers / Übungsleiters in seiner Aufsicht durch Minderjährige ist möglich, wenn zwingende Gründe vorliegen. Z.B. bei einer Verletzung eines Minderjährigen aus der Gruppe, der von dem Trainer / Übungsleiter selbst ins Krankenhaus gebracht werden muss. Dann ist eine Übertragung auf einen Minderjährigen aus der Gruppe möglich, jedoch sind bei der Auswahl dieses betreffenden "Stellvertreters" strenge Anforderungen zu stellen. Passiert etwas, dann wird überprüft, ob die Auswahl von Seiten des Trainer / Übungsleiters richtig getroffen worden ist. Gewagte pädagogische Experimente sind in diesem Zusammenhang nicht zulässig und unangebracht.

Wann ist eine Bestrafung des verantwortlichen Aufsichtspflichtigen möglich?
Wer als Trainer / Übungsleiter nicht aufpasst, also seine Aufsichtspflicht verletzt, so dass sich ein zu betreuender Minderjähriger körperlich verletzt, kann z.B. wegen fahrlässiger Körperverletzung des Minderjährigen mit anschließenden Schadenersatzansprüchen herangezogen werden.
Sollte es dazu kommen, kann sich der Verein an die Haftpflichtversicherung des LSB wenden, die dann prüft, ob sie die Ansprüche reguliert.


Sponsor Sparkasse

©2005 design by artiweb.de