| Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.
ä.) |
| |
Bestätigung
|
| über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des
Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen |
| |
| Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag /
Geldzuwendung |
| |
Name und Anschrift des Zuwendenden:
XXX .............................................................XXX |
| |
Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der
Zuwendung
XXX............................................/............................./..................XXX
Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen. |
| |
Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch
Bescheinigung des Finanzamtes
....................., StNr. .................., vom
................vorläufig ab ............. als gemeinnützig
anerkannt/nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des
Finanzamts....................., StNr. ..................., vom
.................... für die Jahre ................. nach § 5 Abs. 1
Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer
befreit. |
| |
| Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren
handelt und) die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im
Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abschnitt A/B Nr. .....)
(im Ausland) verwendet wird. |
| |
| Ort, Datum, Unterschrift des Zuwendungsempfängers |
| |
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht
zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch
einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs.
4 EStG).
Dieses Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche
Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrags/der Zuwendung anerkannt, wenn das
Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der
vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit der Ausstellung der
Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 BStBl I S.
884): |