| Verwaltungs - Berufsgenossenschaft
(VBG) - ein gesetzlich abgesichertes Ärgernis?
Die Beiträge der Sportvereine zu ihrer gesetzlichen
Unfallversicherung, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,
sind ein Reizthema für Vorstände und Schatzmeister
fast aller Verbände und Vereine. Liegt es an der
Höhe der Beiträge, dem Zweifel, ob die Beiträge
berechtigt erhoben werden, an der Unwissenheit über
das System der Berufsunfallversicherung oder auch an
der "kundenunfreundlichen" Verwaltungsarbeit
der VBG? "Sportinfoblatt" versucht seinen
Lesern das
System der Berufsunfallversicherung zu erläutern.
Aufgaben der Berufsgenossenschaften
Berufsgenossenschaften haben als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung die Aufgabe, Arbeitsunfälle
verhüten zu helfen und dazu die nötigen Unfall-Verhütungs-Vorschriften
zu erlassen sowie bei entstandenen Arbeitsunfällen
die Opfer zu entschädigen. In der Regel werden
dabei die Versicherungsleistungen aus Beitragszahlungen
der Versicherten finanziert. Die Beiträge zahlen
dabei ausschließlich die Unternehmer auf der Basis
der Lohnsumme ihrer Mitarbeiter. Diese Ausnahme - Regelung
zu r Kranken-., Renten- und Arbeitslosenversicherung
erklärt sich dadurch, daß durch den öffentlich-rechtlichen
Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
der privatrechtliche Schadensersatzanspruch des verunfallten
Mitarbeiters gegen das Unternehmen, in den er tätig
ist, ersetzt wird. Humoristen sehen den Ursprung der
Unfallversicherung und der Unfallverhütung bereits
in der Bibel begründet. Im alten Testament, im
5. Buch Mose. steht in Vers 21 und 22, " Wenn Du
ein neues Haus baust, so sollst Du ein Geländer
um Dein Dach machen, damit Du nicht in Blutschuld auf
Dein Haus bringest, wenn irgend jemand vom selben herab
fiele". Diese erste Erwähnung von Präventionsaufgaben
in der Geschichte und die Prävention bzw. Verhinderung
von Unfällen in Betrieben, und zu diesen zählen
auch alle Verbände und Vereine laut Gesetz, ist
eine der wichtigen Aufgaben der Berufsunfallversicherungen.
Für den Sport, die Banken, die Versicherungen,
Rechtsanwälte, Steuerberater und viele andere Branchen
nimmt der VBG diese Aufgabe wahr.
Jeder Verein ist VGB - Zwangsmitglied
Nach der geltenden Gesetzeslage ist jeder Sportverein
Zwangsmitglied der Berufsgenossenschaft, genauso wie
jeder niedergelassene Steuerberater und Rechtsanwalt.
Selbst wenn ein Mitglied (Unternehmen, Verein) keine
Arbeitnehmer hat, ist es doch verpflichtet, zumindestens
den Mindestbeitrag zu zahlen. Dieser liegt zur Zeit
bei ca. 180,00 DM pro Jahr. Zur Verwaltungsvereinfachung
haben die Landessportbünde für ihre Mitgliedsvereine
einen Pauschalvertrag mit Verwaltungs - Berufsgenossenschaft
abgeschlossen, der alle Vereine von der Beitragspflicht
freistellt, sofern sie keine Arbeitnehmer haben oder
lediglich Übungsleiter beschäftigen, die höchsten
DM 2400,00 im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten.
VBG - Beiträge müssen im Vorjahr entstandene
Kosten decken
Zur Finanzierung der Kosten der Berufsgenossenschaft
erfolgt eine Erhebung der Beiträge im nachhinein,
d.h., die Einnahmen des laufenden Jahres müssen
den Bedarf und die Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres
decken. Dies wird als Umlageverfahren der nachträglichen
Bedarfsdeckung gezeichnet. So ergibt sich, daß
die einzelnen Unternehmen, also auch Verbände und
Vereine, im Februar aufgefordert werden, ihr Lohnsummen
für das Vorjahr zu melden, und dementsprechend
im Mai eine Beitragsrechnung erhalten, die das Vorjahr
betrifft. Zu finanzieren sind dabei in der Regel neben
den Kosten des vorhergegangenen Jahres auch ein Betrag
zur Ansammlung von Renten-Rücklagen und ein Betrag
zur Sicherstellung benötigter Betriebsmittel.
Der Gefahrentarif
Da in der VBG verschiedene Gewerbezweige zusammengeschlossen
sind, gibt es auch unterschiedliche Grade der Unfallgefahr
(lediglich Verrechnungsfaktoren) in den einzelnen Gewerbezweigen.
Diese werden im Gefahrtarif durch die sogenannten Gefahrklassen
definiert und in der Regel nach den Lasten des vorhergehenden
5-Jahres-Zeitraums berechnet. Der neueste Gefahrtarif
ist allerdings nur für die Zeit von 1998-2000 gültig
und betrifft damit die Beitragszahlungen der Verbände
und Vereine in den Jahren 1999 bis 2001.
Der Gefahrtarif ist insbesondere im Sportbereich in
der Vergangenheit ins Gerede gekommen, da die Berechnung
für die Jahre 1990 bis 1994 eine Gefahrklasse von
51,6 erbrachte, im Gegensatz zu vorher gültigen
15,0. Dies wiederum bedeutete, daß für einen
Mitarbeiter im Sport, der DM 10.000,00 DM im Jahr verdiente,
statt vorher 15 x 32,50 DM zu zahlen waren. Damit erreichte
die Berufsunfallversicherung schon fast die Größenordnung
der Rentenversicherung. Weiterhin ergab sich ein Konflikt
mit anderen Branchen, die in der VBG versichert sind
allein dadurch, daß der Sport Kosten verursachte,
die er in der Vergangenheit nicht selbst bezahlte. Statt
dessen zahlten Banken , Rechtsanwälte, Steuerberater,
Versicherungen und sonstige Unternehmen die zusätzlichen
Lasten. Dem Sport wurde vorgeworfen, daß er bei
der Aufgabe der Lohnsummen der Vereine unehrlich war.
Eine entsprechende Überprüfung bei 100 Vereinen
für die Jahre 1990 bis 1994 (hauptsächlich
Handball und Eishockey) führte zu Prämiennachzahlung
vom DM 2,1 Mio. Aus dieser Verärgerung wird sicher
verständlich daß die Vertreter einzelner
Branchen nicht mehr bereit wahren, die Kosten des Sports
zu subventionieren.
Aber auch der Sport selbst ist in seinen Unfallrisiken
nie homogen gewesen. Wie eine Unfallanalyse im Sportbereich
für das Jahr 1992 bei der VBG ergab, entfielen
allein die Reha-Neulasten (Kosten, die im Jahr des Sportunfalls
für Behandlung und sonstige Maßnahmen entstehen)
in einer Größenordnung von 74% auf den Bereich
der 1. und 2. Bundesliga Fußball. Die Vereine
der 1. und 2. Bundesliga zahlten aber nicht 74 % der
Prämien, sondern deutlich weniger. Insofern erfolgte
eine Subventionierung des Lizenzfußballs auch
durch alle übrigen Vereine in Deutschland.
Ein weiteres Problem stellten die Umgehungstatbestände
in den einzelnen Sportarten dar, in denen Spieler durch
Dritte bezahlt und hierfür keine Beiträge
an die VBG abgeführt wurden. Erst bei auftretenden
Sportunfällen flog der ganze Schwindel auf.
Eigene Gefahrklasse für Fußball
Für 1995 beschloß die Vertreterversammlung
der VBG, das höchste Gremium, daß sich aus
30 Vertretern der Arbeitnehmer und 30 Vertretern der
Arbeitgeber, die in der VBG versichert sind, zusammengesetzt
eine Zweiteilung des "Gewerbezweiges" Sport
nach dem Verursacherprinzip. Von nun an galt für
Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga und der
Fußballregionaligen die Gefahrklasse 110,9 satt,
wie bisher, die Gefahrklasse 15,0. Für alle anderen
Vereine erfolgte ab 1995 eine stufenweise Anhebung der
Gefahrklasse bis hin zur errechneten Belastung - der
Gefahrklasse 28. Mit der Anhebung der Gefahrklasse für
die Fußballvereine wurde auf die Tatsache reagiert,
daß für die Fußballsportler der höchsten
drei Spielklassen in Deutschland der Löwenanteil
der Rehabillationsleistungen (Heilbehandlungen und Geldleistungen)
gezahlt wurde und auch noch ge- zahlt wird. Die angestrebte
Beitragsberechtigung wir allerdings immer noch nicht
vorhanden. Diese wurde erst durch eine weitere Trennung
von "bezahlten Sport" und sonstigen Vereinen
nahezu erreicht. Die weitere Differenzierung der Gefährdungsrisiken
im Sport mit Wirkung vom 1.1.1997 führte dazu,
daß für Vereine mit Mannschaften in den ersten
drei Fußball-Ligen im Jahr 1997 weiterhin die
Gefahrklasse 110,9 galt. Für andere Vereine mit
bezahlten Sportlern wurde eine neue Gefahrklasse eingerichtet.
Hier galt für 1997 aus Vertrauensgesichtspunkten
die Gefahrklasse 28, obwohl die errechnete Belastung
höher war. Für Sportvereine ohne bezahlte
Sportler konnte die Gefahrklasse aus diesem Grund auf
15 gesenkt werden.
1.1.1998 - ein neuer Gefahrtarif
Seit dem 01. Januar gilt nun für
alle Unternehmen der VBG ein neuer Gefahrtarif. Für
Sportvereine ist bei der Dreiteilung des Risikos geblieben.
Für Vereine mit Fußballmannschaften der höchsten
drei Spielklassen ist die Gefahrklasse (ungeachtet des
aufgrund neuer Berechnungsmethoden numerisch niedrigen
Wertes) wegen der gleichbleibend hohen Inanspruchnahme
der Rehabiltitationsleistungen durch Fußballprofis
nahezu gleich geblieben. Sportunternehmen und Vereine
mit sonstigen bezahlten Sportlern werden dagegen im
Verhältnis zu 1997 deutlich höher belastet
werden. Vereine, die ihre Sportler nicht bezahlen, werden
im Gegenzug in der Beitragsbelastung ca. 30 % niedrige
Beiträge zahlen. Dies werden die Schatzmeister
und Geschäftsführer im Frühjahr 1999
bei ihren Überweisungen feststellen können.
Ist das Risiko im Sport nun ungerecht verteilt? Diese
Frage ist von der VBG weiterhin zu prüfen und zu
verfolgen. Und wenn die VBG mit ihren Mitarbeitern zukünftig
kundenorientierter tätig wird und auch Anfragen
und Briefe der Verbände und Vereine zeitnah und
sachgerecht beantwortet, dann steht einem vertrauensvollen
Miteinander sicher nicht mehr viel im Wege.
(von Norbert Skowronek)
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