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Aus- und Fortbildung

Verwaltungsberufsgenossenschaft
Verwaltungs - Berufsgenossenschaft (VBG) - ein gesetzlich abgesichertes Ärgernis?

Die Beiträge der Sportvereine zu ihrer gesetzlichen Unfallversicherung, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, sind ein Reizthema für Vorstände und Schatzmeister fast aller Verbände und Vereine. Liegt es an der Höhe der Beiträge, dem Zweifel, ob die Beiträge berechtigt erhoben werden, an der Unwissenheit über das System der Berufsunfallversicherung oder auch an der "kundenunfreundlichen" Verwaltungsarbeit der VBG? "Sportinfoblatt" versucht seinen Lesern das
System der Berufsunfallversicherung zu erläutern.

Aufgaben der Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften haben als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Arbeitsunfälle verhüten zu helfen und dazu die nötigen Unfall-Verhütungs-Vorschriften zu erlassen sowie bei entstandenen Arbeitsunfällen die Opfer zu entschädigen. In der Regel werden dabei die Versicherungsleistungen aus Beitragszahlungen der Versicherten finanziert. Die Beiträge zahlen dabei ausschließlich die Unternehmer auf der Basis der Lohnsumme ihrer Mitarbeiter. Diese Ausnahme - Regelung zu r Kranken-., Renten- und Arbeitslosenversicherung erklärt sich dadurch, daß durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der privatrechtliche Schadensersatzanspruch des verunfallten Mitarbeiters gegen das Unternehmen, in den er tätig ist, ersetzt wird. Humoristen sehen den Ursprung der Unfallversicherung und der Unfallverhütung bereits in der Bibel begründet. Im alten Testament, im 5. Buch Mose. steht in Vers 21 und 22, " Wenn Du ein neues Haus baust, so sollst Du ein Geländer um Dein Dach machen, damit Du nicht in Blutschuld auf Dein Haus bringest, wenn irgend jemand vom selben herab fiele". Diese erste Erwähnung von Präventionsaufgaben in der Geschichte und die Prävention bzw. Verhinderung von Unfällen in Betrieben, und zu diesen zählen auch alle Verbände und Vereine laut Gesetz, ist eine der wichtigen Aufgaben der Berufsunfallversicherungen. Für den Sport, die Banken, die Versicherungen, Rechtsanwälte, Steuerberater und viele andere Branchen nimmt der VBG diese Aufgabe wahr.

Jeder Verein ist VGB - Zwangsmitglied

Nach der geltenden Gesetzeslage ist jeder Sportverein Zwangsmitglied der Berufsgenossenschaft, genauso wie jeder niedergelassene Steuerberater und Rechtsanwalt. Selbst wenn ein Mitglied (Unternehmen, Verein) keine Arbeitnehmer hat, ist es doch verpflichtet, zumindestens den Mindestbeitrag zu zahlen. Dieser liegt zur Zeit bei ca. 180,00 DM pro Jahr. Zur Verwaltungsvereinfachung haben die Landessportbünde für ihre Mitgliedsvereine einen Pauschalvertrag mit Verwaltungs - Berufsgenossenschaft abgeschlossen, der alle Vereine von der Beitragspflicht freistellt, sofern sie keine Arbeitnehmer haben oder lediglich Übungsleiter beschäftigen, die höchsten DM 2400,00 im Jahr als Aufwandsentschädigung erhalten.

VBG - Beiträge müssen im Vorjahr entstandene Kosten decken

Zur Finanzierung der Kosten der Berufsgenossenschaft erfolgt eine Erhebung der Beiträge im nachhinein, d.h., die Einnahmen des laufenden Jahres müssen den Bedarf und die Kosten des abgelaufenen Geschäftsjahres decken. Dies wird als Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung gezeichnet. So ergibt sich, daß die einzelnen Unternehmen, also auch Verbände und Vereine, im Februar aufgefordert werden, ihr Lohnsummen für das Vorjahr zu melden, und dementsprechend im Mai eine Beitragsrechnung erhalten, die das Vorjahr betrifft. Zu finanzieren sind dabei in der Regel neben den Kosten des vorhergegangenen Jahres auch ein Betrag zur Ansammlung von Renten-Rücklagen und ein Betrag zur Sicherstellung benötigter Betriebsmittel.

Der Gefahrentarif

Da in der VBG verschiedene Gewerbezweige zusammengeschlossen sind, gibt es auch unterschiedliche Grade der Unfallgefahr (lediglich Verrechnungsfaktoren) in den einzelnen Gewerbezweigen. Diese werden im Gefahrtarif durch die sogenannten Gefahrklassen definiert und in der Regel nach den Lasten des vorhergehenden 5-Jahres-Zeitraums berechnet. Der neueste Gefahrtarif ist allerdings nur für die Zeit von 1998-2000 gültig und betrifft damit die Beitragszahlungen der Verbände und Vereine in den Jahren 1999 bis 2001.
Der Gefahrtarif ist insbesondere im Sportbereich in der Vergangenheit ins Gerede gekommen, da die Berechnung für die Jahre 1990 bis 1994 eine Gefahrklasse von 51,6 erbrachte, im Gegensatz zu vorher gültigen 15,0. Dies wiederum bedeutete, daß für einen Mitarbeiter im Sport, der DM 10.000,00 DM im Jahr verdiente, statt vorher 15 x 32,50 DM zu zahlen waren. Damit erreichte die Berufsunfallversicherung schon fast die Größenordnung der Rentenversicherung. Weiterhin ergab sich ein Konflikt mit anderen Branchen, die in der VBG versichert sind allein dadurch, daß der Sport Kosten verursachte, die er in der Vergangenheit nicht selbst bezahlte. Statt dessen zahlten Banken , Rechtsanwälte, Steuerberater, Versicherungen und sonstige Unternehmen die zusätzlichen Lasten. Dem Sport wurde vorgeworfen, daß er bei der Aufgabe der Lohnsummen der Vereine unehrlich war. Eine entsprechende Überprüfung bei 100 Vereinen für die Jahre 1990 bis 1994 (hauptsächlich Handball und Eishockey) führte zu Prämiennachzahlung vom DM 2,1 Mio. Aus dieser Verärgerung wird sicher verständlich daß die Vertreter einzelner Branchen nicht mehr bereit wahren, die Kosten des Sports zu subventionieren.
Aber auch der Sport selbst ist in seinen Unfallrisiken nie homogen gewesen. Wie eine Unfallanalyse im Sportbereich für das Jahr 1992 bei der VBG ergab, entfielen allein die Reha-Neulasten (Kosten, die im Jahr des Sportunfalls für Behandlung und sonstige Maßnahmen entstehen) in einer Größenordnung von 74% auf den Bereich der 1. und 2. Bundesliga Fußball. Die Vereine der 1. und 2. Bundesliga zahlten aber nicht 74 % der Prämien, sondern deutlich weniger. Insofern erfolgte eine Subventionierung des Lizenzfußballs auch durch alle übrigen Vereine in Deutschland.

Ein weiteres Problem stellten die Umgehungstatbestände in den einzelnen Sportarten dar, in denen Spieler durch Dritte bezahlt und hierfür keine Beiträge an die VBG abgeführt wurden. Erst bei auftretenden Sportunfällen flog der ganze Schwindel auf.

Eigene Gefahrklasse für Fußball

Für 1995 beschloß die Vertreterversammlung der VBG, das höchste Gremium, daß sich aus 30 Vertretern der Arbeitnehmer und 30 Vertretern der Arbeitgeber, die in der VBG versichert sind, zusammengesetzt eine Zweiteilung des "Gewerbezweiges" Sport nach dem Verursacherprinzip. Von nun an galt für Vereine der 1. und 2. Fußballbundesliga und der Fußballregionaligen die Gefahrklasse 110,9 satt, wie bisher, die Gefahrklasse 15,0. Für alle anderen Vereine erfolgte ab 1995 eine stufenweise Anhebung der Gefahrklasse bis hin zur errechneten Belastung - der Gefahrklasse 28. Mit der Anhebung der Gefahrklasse für die Fußballvereine wurde auf die Tatsache reagiert, daß für die Fußballsportler der höchsten drei Spielklassen in Deutschland der Löwenanteil der Rehabillationsleistungen (Heilbehandlungen und Geldleistungen) gezahlt wurde und auch noch ge- zahlt wird. Die angestrebte Beitragsberechtigung wir allerdings immer noch nicht vorhanden. Diese wurde erst durch eine weitere Trennung von "bezahlten Sport" und sonstigen Vereinen nahezu erreicht. Die weitere Differenzierung der Gefährdungsrisiken im Sport mit Wirkung vom 1.1.1997 führte dazu, daß für Vereine mit Mannschaften in den ersten drei Fußball-Ligen im Jahr 1997 weiterhin die Gefahrklasse 110,9 galt. Für andere Vereine mit bezahlten Sportlern wurde eine neue Gefahrklasse eingerichtet. Hier galt für 1997 aus Vertrauensgesichtspunkten die Gefahrklasse 28, obwohl die errechnete Belastung höher war. Für Sportvereine ohne bezahlte Sportler konnte die Gefahrklasse aus diesem Grund auf 15 gesenkt werden.

1.1.1998 - ein neuer Gefahrtarif

Seit dem 01. Januar gilt nun für alle Unternehmen der VBG ein neuer Gefahrtarif. Für Sportvereine ist bei der Dreiteilung des Risikos geblieben. Für Vereine mit Fußballmannschaften der höchsten drei Spielklassen ist die Gefahrklasse (ungeachtet des aufgrund neuer Berechnungsmethoden numerisch niedrigen Wertes) wegen der gleichbleibend hohen Inanspruchnahme der Rehabiltitationsleistungen durch Fußballprofis nahezu gleich geblieben. Sportunternehmen und Vereine mit sonstigen bezahlten Sportlern werden dagegen im Verhältnis zu 1997 deutlich höher belastet werden. Vereine, die ihre Sportler nicht bezahlen, werden im Gegenzug in der Beitragsbelastung ca. 30 % niedrige Beiträge zahlen. Dies werden die Schatzmeister und Geschäftsführer im Frühjahr 1999 bei ihren Überweisungen feststellen können. Ist das Risiko im Sport nun ungerecht verteilt? Diese Frage ist von der VBG weiterhin zu prüfen und zu verfolgen. Und wenn die VBG mit ihren Mitarbeitern zukünftig kundenorientierter tätig wird und auch Anfragen und Briefe der Verbände und Vereine zeitnah und sachgerecht beantwortet, dann steht einem vertrauensvollen Miteinander sicher nicht mehr viel im Wege.
(von Norbert Skowronek)


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