| Änderung der Abgabenordnung
Die Neuregelungen lauten wie folgt:
Zu § 55 - Selbstlosigkeit - Abs. 1 AO wird
eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich
zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch
die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder
Herstellung von Vermögensgegenständen, die
satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe
Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens
in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr
für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Rücklagenbildung
Durch die Änderung von § 58 Nr. 7 a AO soll
nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit
zur Erhaltung der Vermögenssubstanz gemeinnütziger
Körperschaften verbessert werden. Die bisherige
Regelung, nach der gemeinnützigen Körperschaften
die Rücklagenbildung höchstens in Höhe
eines Viertels des Überschusses der Einnahmen über
die Kosten aus Vermögensverwaltung erlaubt war,
reicht nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht
aus, um die Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen
Körperschaften, vor allem aber der Stiftungen,
auf Dauer sicher zu stellen.
Mit der nun erfolgten gesetzlichen Änderung wird
eine zentrale Forderung der Interessenverbände
der gemeinnützigen Körperschaften Rechnung
getragen.
§ 58 Nr. 7 a AO, die so genannte "freie
Rücklage", wird wie folgt geändert:
Ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über
die Unkosten aus der Vermögensverwaltung und darüber
hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach §
55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mitteln dürfen
einer freien Rücklage zugeführt werden. Weiterhin
kann eine gemeinnützige Körperschaft folgende
Mittel gemeinnützigkeitsunschädlich ihrem
Vermögen zuführen.
neu: § 58 Nr. 11 AO
a. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser
keine Verwendung für den laufenden Aufwand der
Körperschaft vorgeschrieben hat,
b. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich
erklärt hat, dass sie dem Vermögen der Körperschaft
zufließen sollen,
c. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufes, wenn
aus diesem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge
zur Aufstockung des Vermögens erbeten wurden,
d. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen
gehören
Durch die Änderung in § 58 Abs. 1 Nr. 7 a
AO und der daraus resultierenden weiteren Rücklagenzuführung
in Höhe von 10 % aus diesen Mitteln in die freie
Rücklage ist es möglich, durch Überschüsse
aus Zweckbetrieben, steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben und eingehenden Spenden und
Beiträgen eine solche zu bilden.
Die neu eingeführte Rücklagenbildung aus
sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln kommen insbesondere
solchen steuerbegünstigten Einrichtungen zugute,
die nicht über eine Vermögensverwaltung verfügen.
So können vermögenslose steuerbegünstigte
Vereine zum Beispiel aus Mitgliedsbeiträgen und
Spenden in zulässiger Höhe eine freie Rücklage
aufbauen.
Durch die Mittelzuführung zum Vermögen nach
§ 58 AO und den dort neu eingeführten Nr.
11 und Nr. 12 wird die Vermögens- und Eigenkapitalerstattung
der gemeinnützigen Körperschaften bzw. auch
explizit durch Nr. 12 von Stiftungen wesentlich verbessert.
Jedoch ist bei Nr. 12 zu berücksichtigen, dass,
gehen bei der Stiftung in der Aufbauphase Spenden ein,
diese nicht dem Vermögen zugeführt werden
dürfen. Sie unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen
Mittelverwendung nach dieser besonderen Vorschrift.
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