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Abgabenordung

Änderung der Abgabenordnung

Die Neuregelungen lauten wie folgt:

Zu § 55 - Selbstlosigkeit - Abs. 1 AO wird eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Rücklagenbildung

Durch die Änderung von § 58 Nr. 7 a AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Erhaltung der Vermögenssubstanz gemeinnütziger Körperschaften verbessert werden. Die bisherige Regelung, nach der gemeinnützigen Körperschaften die Rücklagenbildung höchstens in Höhe eines Viertels des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung erlaubt war, reicht nach den Erfahrungen der Vergangenheit nicht aus, um die Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen Körperschaften, vor allem aber der Stiftungen, auf Dauer sicher zu stellen.

Mit der nun erfolgten gesetzlichen Änderung wird eine zentrale Forderung der Interessenverbände der gemeinnützigen Körperschaften Rechnung getragen.

§ 58 Nr. 7 a AO, die so genannte "freie Rücklage", wird wie folgt geändert:

Ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mitteln dürfen einer freien Rücklage zugeführt werden. Weiterhin kann eine gemeinnützige Körperschaft folgende Mittel gemeinnützigkeitsunschädlich ihrem Vermögen zuführen.

neu: § 58 Nr. 11 AO

a. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt hat, dass sie dem Vermögen der Körperschaft zufließen sollen,
c. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufes, wenn aus diesem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten wurden,
d. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören

Durch die Änderung in § 58 Abs. 1 Nr. 7 a AO und der daraus resultierenden weiteren Rücklagenzuführung in Höhe von 10 % aus diesen Mitteln in die freie Rücklage ist es möglich, durch Überschüsse aus Zweckbetrieben, steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und eingehenden Spenden und Beiträgen eine solche zu bilden.

Die neu eingeführte Rücklagenbildung aus sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln kommen insbesondere solchen steuerbegünstigten Einrichtungen zugute, die nicht über eine Vermögensverwaltung verfügen.
So können vermögenslose steuerbegünstigte Vereine zum Beispiel aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden in zulässiger Höhe eine freie Rücklage aufbauen.

Durch die Mittelzuführung zum Vermögen nach § 58 AO und den dort neu eingeführten Nr. 11 und Nr. 12 wird die Vermögens- und Eigenkapitalerstattung der gemeinnützigen Körperschaften bzw. auch explizit durch Nr. 12 von Stiftungen wesentlich verbessert. Jedoch ist bei Nr. 12 zu berücksichtigen, dass, gehen bei der Stiftung in der Aufbauphase Spenden ein, diese nicht dem Vermögen zugeführt werden dürfen. Sie unterliegen dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung nach dieser besonderen Vorschrift.



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