| Wann gelten unentgeltliche Handwerksleistungen
als Spenden? Zur Freude des Vorstands gibt es
das immer mal wieder: Ein Handwerker - vielleicht ein
Mitglied des Vereins - arbeitet für den Verein
und erklärt bereits im Vorfeld oder auch nach Beendigung
seiner Arbeit, dass er auf eine Bezahlung verzichtet,
für seine Leistung jedoch gerne eine Zuwendungsbestätigung
hätte. Wie er das verwendete Arbeitsmaterial und
den Lohn für den mitarbeitenden Gesellen richtig
verbuchen soll, weiß er nicht so genau. Dem Vorstand
oder Schatzmeister stellen sich die Fragen, ob er denn
eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf, was
ggf. darin stehen muss und wie der Fall im Rechnungswesen
des Vereins korrekt behandelt wird.
Ganz so einfach geht es nicht, denn ...
... Nutzungen und Leistungen sind keine steuerlich
abziehbaren Spenden (§ 10 b Abs. 3 EStG). D. h.,
der Handwerker kann seine Leistung nicht einfach spenden.
Mit dem verbauten Material ginge dies zwar steuerbegünstigt,
weil hier eine Sachspende angenommen werden könnte.
Die Lösung ist aber kompliziert und vor allem unbefriedigend,
da die Betriebsausgaben des Handwerkers z. B. um den
Lohn des Gesellen, der anteilig auf die Arbeitsleistung
für den Verein entfällt, und die anteilige
Abschreibung für das benutzte betriebliche Werkzeug
gekürzt werden müssten und die entsprechenden
Beträge beim Spendenabzug außen vor blieben.
Außerdem sind Sachspenden an einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. die Vereinsgaststätte)
nicht steuerlich abziehbar.
Rechnung dringend erforderlich
Der Handwerker muss den gesamten Vorgang ohnehin im
Betrieb verbuchen. In diesem Zusammenhang kann er dem
Verein eine Rechnung über die erbrachten Leistungen
erteilen. Damit ist der wichtigste Schritt für
den Spendenabzug auch schon getan. Er muss jetzt nur
noch auf die Begleichung der Rechnung verzichten, z.
B. durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rechnung
oder in einem kleinen Begleitschreiben. Das Finanzamt
unterstellt in diesem Fall als "wahren Sachverhalt",
dass der Verein die Rechnung bezahlt und der Handwerker
anschließend einen Betrag in gleicher Höhe
an den Verein gezahlt hat. Es sieht in dem Verzicht
auf das Fließen von Geld also nur einen verkürzten
Zahlungsweg.
Welche Zuwendungsbestätigung darf der Verein
ausstellen?
Für den Verein folgt daraus, dass er eine Geldspende
erhalten hat. Er bestätigt dies dem Handwerker
mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck für eine
Zuwendungsbestätigung, dass es sich um den Verzicht
auf die Bezahlung einer Rechnung gehandelt hat, ist
nicht nur erforderlich, sondern wäre sogar falsch.
Zu bestätigen ist der gesamte Rechnungsbetrag einschließlich
der Umsatzsteuer. Der Verein muss einer Doppel der Zuwendungsbestätigung,
die Rechnung und die Verzichtserklärung des Handwerkers
zu seinen Unterlagen nehmen und zehn Jahre lang aufbewahren.
Die Geldspende kann der Verein auch dann in seinem
ideellen Bereich vereinnahmen, wenn der Handwerker die
Leistung für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erbracht hat. Anders als bei einer
Sachspende, die zwangsläufig unmittelbar in den
Betrieb geht, darf er also auch in diesem Fall eine
Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung
ausstellen.
Die Buchungspflichten des Handwerkers
Der Handwerker verbucht die Rechnung bei ihrer Ausstellung
normal - wie jede andere Rechnung auch - in seinem betrieblichen
Rechnungswesen. Den Verzicht auf die Bezahlung behandelt
er als Entnahme des gesamten Betrags für private
Zwecke. Diese Behandlung des Vorgangs führt zwar
zu Betriebseinnahmen, die aber durch den Abzug der Spende
als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung
des Handwerkers neutralisiert werden. Außerdem
muss der Handwerker seine betrieblichen Aufwendungen
nicht kürzen, also z. B. die verbauten Wirtschaftsgüter,
die Kosten für Fahrten, den anteiligen Lohn des
mitarbeitenden Gesellen und die Abschreibung, die auf
die betriebsfremde Nutzung des Werkzeugs entfällt,
nicht als Entnahme erfassen. Die in der Rechnung ausgewiesene
Umsatzsteuer muss er an das Finanzamt abführen.
Dafür bleibt ihm der volle Vorsteuerabzug für
das eingesetzte Material erhalten. Ein Verein, der kein
Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) ist, kann die
in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer übrigens
als Vorsteuer abziehen, soweit der Handwerker die Leistung
für das Unternehmen des Vereins ausgeführt
hat und der Verein sie nicht zur Leistung steuerfreier
Umsätze verwendet.
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