| Spenden falsch verwendet - Vorstand
haftet Als heftige Finanznöte einen
Verein plagten, steckte dieser in einer Zwickmühle.
Einige Sportler machten weitere Dienste von pünktlicher
Bezahlung abhängig. Schließlich war es so
vereinbart worden. Da kam eine großzügige
Spenden gerade recht. Da diese Verwendung der Mittel
nicht mit den Grundsätzen des Spendenrechts vereinbar
ist, war den Vorstandsmitgliedern zwar bewußt,
offenbar aber nicht, was das für Folgen haben könnte.
Seit 1990 gibt es einen § 10 Abs. 4 EStG. Während
vor 1990 in Fällen, in denen Spenden gemeinnützigkeitsschädlich
verwendet wurden, auch gutgläubigen Spendern nachträglich
der Entzug des eingeräumten Steuerabzugs drohte,
wird heute das Vertrauen gutgläubiger Spender geschützt.
Der Fiskus geht deshalb aber nicht leer aus.
Er holt sich in diesen Fällen die entgangene Steuer
dort zurück, wo er die Verantwortlichen für
den falschen Umgang mit der Spende sieht. Das kann die
Behörde sein, die eine Spende falsch bescheinigt
hat, das kann aber auch der Verein sein, der eine Spende
zu anderen als den von dem Spender gewollten und auch
bescheinigten Zwecke verwendet. Der Fiskus macht nicht
viel Federlesen, sondern setzt den Steuerausfall pauschal
mit 40 Prozent des Wertes der Spende an. Wurden also
10.000 DM gespendet, über diesen Betrag eine Spendenbescheinigung
ausgestellt, die Spende vom Spender als Sonderausgabe
oder Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht,
vom Verein der Betrag aber steuerschädlich verwendet,
dann "kostet" das den Verein, wenn die Sache
herauskommt, 4.000,00 DM. Aber nicht nur dem Verein
droht Ungemach.
Die Vorstandsmitglieder haften persönlich.
Und in diesem Punkt hat jetzt das Finanzgericht Köln
eine interessante Entscheidung gefällt. In den
Fällen des § 10 b Abs. 4 EStG stehen Verein
und Vorstandsmitglieder grundsätzlich gleichrangig
als Haftungsschuldner nebeneinander. Es besteht also
Gesamtschuldnerschaft. Das heißt: Das Finanzamt
kann ich einen, den es für solvent hält, aussuchen
und bei ihm die gesamte Forderung geltend machen. Ohne
das näher begründen zu müssen. Dem betroffenen
Vorstandsmitglied bleibt dann nur ein Ausgleichanspruch
gegen die anderen Vorstandskollegen und den Verein.
Finanzgericht Köln vom 14.1.1998 - 6 V 6026/97
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Aus: Informationen 5/98 des Freiburger Kreises, Arbeitsgemeinschaft
größerer deutscher Sportvereine, Erfurter
Str. 3, 70376 Stuttgart.
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