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Spenden falsch verwendet
Spenden falsch verwendet - Vorstand haftet

Als heftige Finanznöte einen Verein plagten, steckte dieser in einer Zwickmühle. Einige Sportler machten weitere Dienste von pünktlicher Bezahlung abhängig. Schließlich war es so vereinbart worden. Da kam eine großzügige Spenden gerade recht. Da diese Verwendung der Mittel nicht mit den Grundsätzen des Spendenrechts vereinbar ist, war den Vorstandsmitgliedern zwar bewußt, offenbar aber nicht, was das für Folgen haben könnte. Seit 1990 gibt es einen § 10 Abs. 4 EStG. Während vor 1990 in Fällen, in denen Spenden gemeinnützigkeitsschädlich verwendet wurden, auch gutgläubigen Spendern nachträglich der Entzug des eingeräumten Steuerabzugs drohte, wird heute das Vertrauen gutgläubiger Spender geschützt.

Der Fiskus geht deshalb aber nicht leer aus. Er holt sich in diesen Fällen die entgangene Steuer dort zurück, wo er die Verantwortlichen für den falschen Umgang mit der Spende sieht. Das kann die Behörde sein, die eine Spende falsch bescheinigt hat, das kann aber auch der Verein sein, der eine Spende zu anderen als den von dem Spender gewollten und auch bescheinigten Zwecke verwendet. Der Fiskus macht nicht viel Federlesen, sondern setzt den Steuerausfall pauschal mit 40 Prozent des Wertes der Spende an. Wurden also 10.000 DM gespendet, über diesen Betrag eine Spendenbescheinigung ausgestellt, die Spende vom Spender als Sonderausgabe oder Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht, vom Verein der Betrag aber steuerschädlich verwendet, dann "kostet" das den Verein, wenn die Sache herauskommt, 4.000,00 DM. Aber nicht nur dem Verein droht Ungemach.

Die Vorstandsmitglieder haften persönlich. Und in diesem Punkt hat jetzt das Finanzgericht Köln eine interessante Entscheidung gefällt. In den Fällen des § 10 b Abs. 4 EStG stehen Verein und Vorstandsmitglieder grundsätzlich gleichrangig als Haftungsschuldner nebeneinander. Es besteht also Gesamtschuldnerschaft. Das heißt: Das Finanzamt kann ich einen, den es für solvent hält, aussuchen und bei ihm die gesamte Forderung geltend machen. Ohne das näher begründen zu müssen. Dem betroffenen Vorstandsmitglied bleibt dann nur ein Ausgleichanspruch gegen die anderen Vorstandskollegen und den Verein.

Finanzgericht Köln vom 14.1.1998 - 6 V 6026/97 -
Aus: Informationen 5/98 des Freiburger Kreises, Arbeitsgemeinschaft größerer deutscher Sportvereine, Erfurter Str. 3, 70376 Stuttgart.

 


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