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Aufwandsentschädigung Aufwandsspenden

Pauschale Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch nach den gesetzlichen Neuerungen zur Scheinselbständigkeit und zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Seit den Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit und den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und den zahllosen Veröffentlichungen zu diesem Thema sind viele Vereinsverantwortliche in Sportvereinen unsicher, ob der sogenannte Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) Geltung hat. Der KSB PM e.V. möchte deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannten gesetzlichen Neuerungen für den Übungsleiterfreibetrag keine Änderungen gebracht haben.

Bei dieser Gelegenheit fasst der KSB PM e.V. die Voraussetzungen für die Anwendung des Freibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG im folgenden zusammen und erläutert die Auswirkungen für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Übungsleiterverhältnissen.


Danach sind Einnahmen für bestimmte nebenberufliche Nebentätigkeiten bis zu einem Höchstbetrag von - nach der derzeitigen Rechtslage - insgesamt 1.920,- € pro Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Zu den privilegierten Tätigkeiten gehören die von Übungsleitern, Trainern, Ausbildern, Erziehern oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes auch für Mannschaftsbetreuer. Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen die Tätigkeiten von Platzwarten, Gerätewarten, Kassierern oder Vorstandsmitgliedern eines Sportvereins sowie Putzfrauen und Hausmeister.

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und sie im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt wird. Gemeinnützige Vereine gehören zu diesen Einrichtungen.

Darüber hinaus muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen. Eine solche ist auch für die Personengruppen gegeben, die tatsächlich keinen Hauptberuf im steuerrechtlichen Sinne ausüben, Beispiel: Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. Nebenberuflich ist jede Tätigkeit, aus der nicht hauptsächlich der Lebensunterhalt bestritten wird. Entscheidend ist, ob die nebenberufliche Tätigkeit neben einer Vollbeschäftigung ausgeübt werden könnte. Dabei wird als zeitliche Grenze für eine Nebentätigkeit bis zu einem Drittel der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft angesetzt.
Zudem muss die Nebentätigkeit, z. B. organisatorisch oder inhaltlich, von der Haupttätigkeit abgrenzbar sein. Gehört die "Nebentätigkeit" zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Haupttätigkeit hinzu, wird aber nur selten ausgeübt, so ist eine Nebentätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG nicht gegeben.
Anerkannte Beispiele für nebenberufliche Tätigkeiten sind z. B. die von Sporttrainern, Chorleitern, Dirigenten, Vortragstätigkeiten im Rahmen der Allgemeinbildung oder Kurse, Vorträge an Schulen, Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht, Skikurs) oder beruflichen Ausbildung und Fortbildung.
Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sind derzeit bis zur Höhe von 1920,- € steuerfrei. Einnahmen aus mehreren Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen. Der sogenannte "Übungleiterfreibetrag" des § 3 Nr. 26 EStG ist ein persönlicher Jahresfreibetrag, der nur einmal geltend gemacht werden kann. Er braucht nicht zeitanteilig, z. B. auf Monate aufgeteilt werden. Es ist demnach nicht erforderlich, regelmäßig pro Monat einen Betrag von 160,- € als steuerfreie Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Von der Finanzverwaltung werden auch höhere Monatsbeträge akzeptiert.
Der Steuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG gilt sowohl für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Arbeitslohn) als auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (z.B. Honorar eines freien Mitarbeiters). Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV klargestellt, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht als Arbeitsentgelt gelten. Zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehört auch der Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG.

Arbeitet der Verein demnach mit Übungsleitern zusammen, die aus mehreren Tätigkeiten als Übungsleiter insgesamt die Jahresfreibetragsgrenze von 2.400,- DM nicht überschreiten, ist eine für das Sozialversicherungsrecht sonst erforderliche Unterscheidung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht erforderlich. Diese vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber normalerweise durchzuführende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit ist entbehrlich. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im "Leitfaden für die Zusammenarbeit mit und die Bezahlung von Übungsleitern", die der LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V. herausgegeben hat, verwiesen. Dieser Leitfaden kann kostenlos beim KSB PM e.V. bezogen werden.

Von der Finanzverwaltung wird die Tätigkeit eines Übungsleiters als Ausübung einer Lehrtätigkeit im Nebenberuf in der Regel als selbständige Tätigkeit anerkannt, wenn diese Tätigkeit durchschnittlich nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden in der Woche ausgeübt wird. Entgegenstehende Vereinbarungen, die das Übungsleiterverhältnis als Beschäftigungsverhältnis bezeichnen, sind insofern schädlich.
Die Anwendung dieser sogenannten 6-Stunden-Regelung nach LStR 68 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 aus dem Bereich des Steuerrechts kann nicht ohne weiteres in den Bereich des Sozialversicherungsrechts übertragen werden. Nach Kenntnis des KSB PM e.V. ist von den für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mitarbeiterverhältnissen zuständigen Krankenkassen die Anwendung dieser 6-Stunden-Regelung in der Vergangenheit nicht beanstandet worden. Es bleibt abzuwarten, wie die Krankenkassen nach den Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit und zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in der Praxis reagieren. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung und der Ankündigungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger dürften selbständige Übungsleiter eher die Ausnahme sein.

Die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist im Einzelfall, wenn die Einnahmen 1.920,- € übersteigen, vom Verein vorzunehmen. Eine verbindliche Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht kann lediglich die zuständige Krankenkasse treffen. Insoweit wird auf die Ausführungen im "Leitfaden für die Zusammenarbeit mit und die Bezahlung von Übungsleitern" verwiesen.
Vereinen, die mit Übungsleitern unter Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrages zusammenarbeiten, empfiehlt der KSB PM e.V., sich von dem Übungsleiter schriftlich bestätigen lassen, dass der Übungsleiterfreibetrag nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Ein Muster für eine solche Vereinbarung gibt der KSB PM e.V. heraus. Auch dieses Muster ist beim KSB PM e.V. kostenlos erhältlich.

Nach derzeit geltendem Recht ist folglich eine pauschale Zahlung von Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 1.920,- € pro Jahr steuerfrei und sozialversicherungsbeitragsfrei möglich. Über den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG hinaus darf der Arbeitgeber keinen pauschalen Aufwand ersetzen. Möglich für Vereine ist jedoch die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen gegen Einzelnachweis im Rahmen der steuerfrei zu ersetzenden Höchstbeträge. Dies gilt z. B. für Reisekosten, Auslagen. § 3 Nr. 26 EStG kommt dann nur in Betracht, wenn höhere Beträge als die in den genannten Vorschriften steuerfrei zu ersetzenden Höchstbeträge gezahlt werden. Für den Ersatz der Fahrtkosten zwischen Wohnungsstätte und Arbeitsstätte ist die hierfür geltende steuerliche Pauschale zu beachten.

 


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