| Pauschale Aufwandsentschädigung
gemäß § 3 Nr. 26 EStG auch nach den
gesetzlichen Neuerungen zur Scheinselbständigkeit
und zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Seit den Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit
und den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
und den zahllosen Veröffentlichungen zu diesem
Thema sind viele Vereinsverantwortliche in Sportvereinen
unsicher, ob der sogenannte Übungsleiterfreibetrag
gem. § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) Geltung
hat. Der KSB PM e.V. möchte deshalb ausdrücklich
darauf hinweisen, dass die genannten gesetzlichen Neuerungen
für den Übungsleiterfreibetrag keine Änderungen
gebracht haben.
Bei dieser Gelegenheit fasst der KSB PM e.V. die Voraussetzungen
für die Anwendung des Freibetrages gem. §
3 Nr. 26 EStG im folgenden zusammen und erläutert
die Auswirkungen für die sozialversicherungsrechtliche
Behandlung von Übungsleiterverhältnissen.
Danach sind Einnahmen für bestimmte nebenberufliche
Nebentätigkeiten bis zu einem Höchstbetrag
von - nach der derzeitigen Rechtslage - insgesamt 1.920,-
€ pro Jahr als Aufwandsentschädigung steuerfrei.
Zu den privilegierten Tätigkeiten gehören
die von Übungsleitern, Trainern, Ausbildern, Erziehern
oder vergleichbare Tätigkeiten sowie künstlerische
Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen. Der sogenannte Übungsleiterfreibetrag
des § 3 Nr. 26 EStG gilt nach einer Entscheidung
des Bundesfinanzhofes auch für Mannschaftsbetreuer.
Nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen die Tätigkeiten
von Platzwarten, Gerätewarten, Kassierern oder
Vorstandsmitgliedern eines Sportvereins sowie Putzfrauen
und Hausmeister.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit zur Förderung
gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher
Zwecke dient und sie im Dienst oder Auftrag einer inländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
Zwecken dienenden Einrichtung ausgeübt wird. Gemeinnützige
Vereine gehören zu diesen Einrichtungen.
Darüber hinaus muss eine nebenberufliche Tätigkeit
vorliegen. Eine solche ist auch für die Personengruppen
gegeben, die tatsächlich keinen Hauptberuf im steuerrechtlichen
Sinne ausüben, Beispiel: Hausfrauen, Studenten,
Rentner oder Arbeitslose. Nebenberuflich ist jede Tätigkeit,
aus der nicht hauptsächlich der Lebensunterhalt
bestritten wird. Entscheidend ist, ob die nebenberufliche
Tätigkeit neben einer Vollbeschäftigung ausgeübt
werden könnte. Dabei wird als zeitliche Grenze
für eine Nebentätigkeit bis zu einem Drittel
der üblichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft angesetzt.
Zudem muss die Nebentätigkeit, z. B. organisatorisch
oder inhaltlich, von der Haupttätigkeit abgrenzbar
sein. Gehört die "Nebentätigkeit"
zu den arbeitsvertraglichen Pflichten der Haupttätigkeit
hinzu, wird aber nur selten ausgeübt, so ist eine
Nebentätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG
nicht gegeben.
Anerkannte Beispiele für nebenberufliche Tätigkeiten
sind z. B. die von Sporttrainern, Chorleitern, Dirigenten,
Vortragstätigkeiten im Rahmen der Allgemeinbildung
oder Kurse, Vorträge an Schulen, Volkshochschulen,
Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht,
Skikurs) oder beruflichen Ausbildung und Fortbildung.
Einnahmen im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG sind derzeit
bis zur Höhe von 1920,- € steuerfrei. Einnahmen
aus mehreren Nebentätigkeiten sind dabei zusammenzurechnen.
Der sogenannte "Übungleiterfreibetrag"
des § 3 Nr. 26 EStG ist ein persönlicher Jahresfreibetrag,
der nur einmal geltend gemacht werden kann. Er braucht
nicht zeitanteilig, z. B. auf Monate aufgeteilt werden.
Es ist demnach nicht erforderlich, regelmäßig
pro Monat einen Betrag von 160,- € als steuerfreie
Aufwandsentschädigung auszuzahlen. Von der Finanzverwaltung
werden auch höhere Monatsbeträge akzeptiert.
Der Steuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26
EStG gilt sowohl für Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) als auch für Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit (z.B. Honorar
eines freien Mitarbeiters). Der Gesetzgeber hat in §
14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV klargestellt, dass steuerfreie
Aufwandsentschädigungen bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung des Vertragsverhältnisses nicht als
Arbeitsentgelt gelten. Zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen
gehört auch der Übungsleiterfreibetrag gemäß
§ 3 Nr. 26 EStG.
Arbeitet der Verein demnach mit Übungsleitern zusammen,
die aus mehreren Tätigkeiten als Übungsleiter
insgesamt die Jahresfreibetragsgrenze von 2.400,- DM
nicht überschreiten, ist eine für das Sozialversicherungsrecht
sonst erforderliche Unterscheidung zwischen selbständiger
Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
nicht erforderlich. Diese vom Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
normalerweise durchzuführende sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung der Tätigkeit ist entbehrlich. In diesem
Zusammenhang wird auf die Ausführungen im "Leitfaden
für die Zusammenarbeit mit und die Bezahlung von
Übungsleitern", die der LandesSportBund Nordrhein-Westfalen
e.V. herausgegeben hat, verwiesen. Dieser Leitfaden
kann kostenlos beim KSB PM e.V. bezogen werden.
Von der Finanzverwaltung wird die Tätigkeit eines
Übungsleiters als Ausübung einer Lehrtätigkeit
im Nebenberuf in der Regel als selbständige Tätigkeit
anerkannt, wenn diese Tätigkeit durchschnittlich
nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden in der Woche ausgeübt
wird. Entgegenstehende Vereinbarungen, die das Übungsleiterverhältnis
als Beschäftigungsverhältnis bezeichnen, sind
insofern schädlich.
Die Anwendung dieser sogenannten 6-Stunden-Regelung
nach LStR 68 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien 1999 aus
dem Bereich des Steuerrechts kann nicht ohne weiteres
in den Bereich des Sozialversicherungsrechts übertragen
werden. Nach Kenntnis des KSB PM e.V. ist von den für
die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Mitarbeiterverhältnissen
zuständigen Krankenkassen die Anwendung dieser
6-Stunden-Regelung in der Vergangenheit nicht beanstandet
worden. Es bleibt abzuwarten, wie die Krankenkassen
nach den Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit
und zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
in der Praxis reagieren. Unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Regelung und der Ankündigungen
der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
dürften selbständige Übungsleiter eher
die Ausnahme sein.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, ist im Einzelfall, wenn die Einnahmen 1.920,-
€ übersteigen, vom Verein vorzunehmen. Eine
verbindliche Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht
kann lediglich die zuständige Krankenkasse treffen.
Insoweit wird auf die Ausführungen im "Leitfaden
für die Zusammenarbeit mit und die Bezahlung von
Übungsleitern" verwiesen.
Vereinen, die mit Übungsleitern unter Ausnutzung
des Übungsleiterfreibetrages zusammenarbeiten,
empfiehlt der KSB PM e.V., sich von dem Übungsleiter
schriftlich bestätigen lassen, dass der Übungsleiterfreibetrag
nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis
berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt
wird. Ein Muster für eine solche Vereinbarung
gibt der KSB PM e.V. heraus. Auch dieses Muster ist
beim KSB PM e.V. kostenlos erhältlich.
Nach derzeit geltendem Recht ist folglich eine pauschale
Zahlung von Aufwandsentschädigungen bis zu einer
Höhe von 1.920,- € pro Jahr steuerfrei und
sozialversicherungsbeitragsfrei möglich. Über
den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG
hinaus darf der Arbeitgeber keinen pauschalen Aufwand
ersetzen. Möglich für Vereine ist jedoch die
steuerfreie Erstattung von Aufwendungen gegen Einzelnachweis
im Rahmen der steuerfrei zu ersetzenden Höchstbeträge.
Dies gilt z. B. für Reisekosten, Auslagen. §
3 Nr. 26 EStG kommt dann nur in Betracht, wenn höhere
Beträge als die in den genannten Vorschriften steuerfrei
zu ersetzenden Höchstbeträge gezahlt werden.
Für den Ersatz der Fahrtkosten zwischen Wohnungsstätte
und Arbeitsstätte ist die hierfür geltende
steuerliche Pauschale zu beachten.
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