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Aus- und Fortbildung

Aufwandsspenden
Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden - Möglichkeiten zur Entlastung der Vereinskasse

Viele ehrenamtliche Helfer investieren in ihren Verein nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Geld in der Gestalt, daß sie etwa ihren privaten PKW zur Verfügung stellen, um Jugendmannschaften zu Auswärtsspielen zu fahren. Nur selten wurden und werden die Fahrtkosten von den Vereinen erstattet. Viele Vereine wären dazu wirtschaftlich auch gar nicht in der Lage. Um diesen engagierten Vereinsmitgliedern außer Dank, der nichts kostet, eine meßbare Anerkennung zukommen zu lassen, bietet sich die Aufwandsspende an. Vereinsmitgliedern, die sich außerordentlich engagieren, wird eine Kostenerstattung (z.B. Fahrtkosten) zugesagt. Letztendlich wird die Vereinskasse durch diese Aufwendungen aber nicht belastet. Die bedachten Vereinsmitglieder verzichten auf die Kostenerstattung und erhalten in Höhe des verzichteten Betrages eine Spendenbescheinigung. Damit können sie in ihrer Einkommenssteuererklärung die Spende steuermindernd als Sonderausgabe geltend machen.
Beispiel: Einem Vereinsmitglied wird wegen verschiedener belegter Fahrten im Auftrage des Vereins mit seinem Privat - PKW eine Fahrtkostenerstattung von 360 DM/Jahr zugesagt. Er verzichtet auf diesen Betrag und erhält auf Veranlassung des Vereins von der örtlichen Kommunalverwaltung eine entsprechende Spendenbescheinigung.
Damit diese Prozedur reibungslos funktioniert, verlangt die Finanzverwaltung etwas Zutun der betreffenden Vereine. Mehrere Oberfinanzdirektionen haben kürzlich in gleichlautenden Verfügungen ihre Finanzämter angewiesen, welche Voraussetzungen für steuerlicher Anerkennung von Aufwandsspenden gegeben sein müssen und wie in solchen Fällen zu verfahren ist: Erstattungsansprüche nach § 670 BGB können Grundlage sog. Aufwandsspenden gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines gemeinnützigen Vereins zu seinen ehrenamtlichen tätigen Mitgliedern.
(von Georg Westerkamp)


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