| Steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden
- Möglichkeiten zur Entlastung der Vereinskasse
Viele ehrenamtliche Helfer investieren in ihren Verein
nicht nur Zeit, sondern auch Geld. Geld in der Gestalt,
daß sie etwa ihren privaten PKW zur Verfügung
stellen, um Jugendmannschaften zu Auswärtsspielen
zu fahren. Nur selten wurden und werden die Fahrtkosten
von den Vereinen erstattet. Viele Vereine wären
dazu wirtschaftlich auch gar nicht in der Lage. Um diesen
engagierten Vereinsmitgliedern außer Dank, der
nichts kostet, eine meßbare Anerkennung zukommen
zu lassen, bietet sich die Aufwandsspende an. Vereinsmitgliedern,
die sich außerordentlich engagieren, wird eine
Kostenerstattung (z.B. Fahrtkosten) zugesagt. Letztendlich
wird die Vereinskasse durch diese Aufwendungen aber
nicht belastet. Die bedachten Vereinsmitglieder verzichten
auf die Kostenerstattung und erhalten in Höhe des
verzichteten Betrages eine Spendenbescheinigung. Damit
können sie in ihrer Einkommenssteuererklärung
die Spende steuermindernd als Sonderausgabe geltend
machen.
Beispiel: Einem Vereinsmitglied wird wegen verschiedener
belegter Fahrten im Auftrage des Vereins mit seinem
Privat - PKW eine Fahrtkostenerstattung von 360 DM/Jahr
zugesagt. Er verzichtet auf diesen Betrag und erhält
auf Veranlassung des Vereins von der örtlichen
Kommunalverwaltung eine entsprechende Spendenbescheinigung.
Damit diese Prozedur reibungslos funktioniert, verlangt
die Finanzverwaltung etwas Zutun der betreffenden Vereine.
Mehrere Oberfinanzdirektionen haben kürzlich in
gleichlautenden Verfügungen ihre Finanzämter
angewiesen, welche Voraussetzungen für steuerlicher
Anerkennung von Aufwandsspenden gegeben sein müssen
und wie in solchen Fällen zu verfahren ist: Erstattungsansprüche
nach § 670 BGB können Grundlage sog. Aufwandsspenden
gem. § 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG sein. Dies
gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines
gemeinnützigen Vereins zu seinen ehrenamtlichen
tätigen Mitgliedern.
(von Georg Westerkamp)
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