| Neuordnung des Spendenrechts ab
01.01.2000 - Überarbeitung der untergesetzlichen
Regelungen Durch die ab 01.01.2000 in Kraft tretende
Änderung der §§ 48 bis 50 EStDV wird
den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen wesentliche
Teile des geltenden Spendenrechts Rechnung getragen.
Dadurch werden die bisher in den EStR enthaltenen Regelungen
(R111 EStR 1998, Anlage 7 zu den EStR etc.) auf die
untergesetzliche Regelung verlagert und so das formelle
Spendenrecht neu geregelt.
Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens
Zentrale Neuerung ist dabei der Wegfall des sog. Durchlaufspendenverfahrens
ab
Veranlagungszeitraum 2000.
Bis zum 31.12.1999 geleistete Spenden an Körperschaften,
die bestimmte gemeinnützige Zwecke (wie z. B. den
Sport oder die Kultur) fördern, sind steuerlich
absetzbar, wenn sie der Körperschaft über
eine inländische juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle
gezahlt werden. In diesen Spenden dürfen keine
Mitgliedsbeiträge enthalten sein.
Ab Veranlagungszeitraum 2000 können grundsätzlich
alle nach § 10b EStG begünstigten Körperschaften,
die die in der neu geschaffenen Anlage 1 zu § 48
Abs. 2 EStDV genannten besonders förderungswürdigen
Zwecke fördern, selbst sog. Zuwendungsbestätigungen
ausstellen. Die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV entspricht
inhaltlich weitgehend der bisherigen Anlage 7 der EStR.
Nicht nach § 10b EStG abziehbar sind Mitgliedsbeiträge
an Körperschaften, die die in Absch. B der Anlage
1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (siehe Anlage) genannten
Zwecke fördern.
Diese Zwecke sind:
- Förderung des Sports,
- Förderung kultureller Betätigungen, die
in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
- Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4
AO gemeinnützigen Zwecke = sog. Freizeitzwecke.
Fördert eine Körperschaft sowohl Zwecke lt.
Abschn. A als auch lt. Abschn. B der Anlage 1 zu §
48 Abs. 2 EStDV, so dürfen Mitgliedsbeiträge
nicht nach § 10b EStG abgezogen werden.
Form der Spendenbestätigungen
Spendenbestätigungen für die ab dem 01.01.2000
geleisteten Zuwendungen sind von den steuerbegünstigten
Körperschaften zwingend nach amtlich vorgeschriebenem
Muster zu erstellen. Die Vordrucke werden in den Finanzämtern
erhältlich sein.
Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis
Vorgesehen ist wie bisher die Möglichkeit, Zuwendungen
zur Linderung in Katastrophenfällen an inländische
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege
nur durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit der
Folge des steuerlichen Spendenabzugs in unbegrenzter
Höhe geltend zu machen.
Darüber hinaus werden die bisher in den EStR enthaltenen
Vereinfachungsregelungen, nach denen zum Nachweis von
Zuwendungen bis zu 100 DM der Bareinzahlungsbeleg oder
die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht,
auf Zuwendungen an inländische juristische Personen
des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche
Dienststellen beschränkt.
Bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften
müssen auch in diesen Kleinbetragsfällen der
steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung
verwendet wird, und die Aufgaben über die Freistellung
des Empfängers von der KSt. auf den von ihm hergestellten
Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muss angegeben
werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag
handelt.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Zuletzt wurden Bestimmungen über die Verwaltung
der Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV
aufgenommen. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten
begünstigten Empfänger sollen demnach Einnahme
und Verwendung der Zuwendungen ordnungsgemäß
aufzeichnen und ein Doppel der Spendenbestätigung
aufbewahren. Bei Sachzuwendungen und dem Verzicht auf
Aufwendungserstattung muss sich aus den Aufzeichnungen
des Zuwendungsempfängers auch die Wertermittlung
für die Bestimmung der Höhe der Zuwendung
ergeben.
Soweit keine Spendenbestätigung ausgestellt wird,
sind Name und Anschrift des Spenders, der gespendete
Betrag, das Datum der Zahlung und die Kennzeichnung
als Spende festzuhalten.
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