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Aus- und Fortbildung

Neues Spendenrecht
Neuordnung des Spendenrechts ab 01.01.2000 - Überarbeitung der untergesetzlichen Regelungen

Durch die ab 01.01.2000 in Kraft tretende Änderung der §§ 48 bis 50 EStDV wird den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen wesentliche Teile des geltenden Spendenrechts Rechnung getragen. Dadurch werden die bisher in den EStR enthaltenen Regelungen (R111 EStR 1998, Anlage 7 zu den EStR etc.) auf die untergesetzliche Regelung verlagert und so das formelle Spendenrecht neu geregelt.

Wegfall des Durchlaufspendenverfahrens

Zentrale Neuerung ist dabei der Wegfall des sog. Durchlaufspendenverfahrens ab
Veranlagungszeitraum 2000.
Bis zum 31.12.1999 geleistete Spenden an Körperschaften, die bestimmte gemeinnützige Zwecke (wie z. B. den Sport oder die Kultur) fördern, sind steuerlich absetzbar, wenn sie der Körperschaft über eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle gezahlt werden. In diesen Spenden dürfen keine Mitgliedsbeiträge enthalten sein.
Ab Veranlagungszeitraum 2000 können grundsätzlich alle nach § 10b EStG begünstigten Körperschaften, die die in der neu geschaffenen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV genannten besonders förderungswürdigen Zwecke fördern, selbst sog. Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Die Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Anlage 7 der EStR. Nicht nach § 10b EStG abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die in Absch. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV (siehe Anlage) genannten Zwecke fördern.

Diese Zwecke sind:

  • Förderung des Sports,
  • Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO gemeinnützigen Zwecke = sog. Freizeitzwecke.

Fördert eine Körperschaft sowohl Zwecke lt. Abschn. A als auch lt. Abschn. B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, so dürfen Mitgliedsbeiträge nicht nach § 10b EStG abgezogen werden.


Form der Spendenbestätigungen

Spendenbestätigungen für die ab dem 01.01.2000 geleisteten Zuwendungen sind von den steuerbegünstigten Körperschaften zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erstellen. Die Vordrucke werden in den Finanzämtern erhältlich sein.

Vereinfachungsregelungen zum Spendennachweis

Vorgesehen ist wie bisher die Möglichkeit, Zuwendungen zur Linderung in Katastrophenfällen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nur durch Vorlage des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit der Folge des steuerlichen Spendenabzugs in unbegrenzter Höhe geltend zu machen.
Darüber hinaus werden die bisher in den EStR enthaltenen Vereinfachungsregelungen, nach denen zum Nachweis von Zuwendungen bis zu 100 DM der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts ausreicht, auf Zuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen beschränkt.
Bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften müssen auch in diesen Kleinbetragsfällen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Aufgaben über die Freistellung des Empfängers von der KSt. auf den von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muss angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Besondere Aufzeichnungspflichten

Zuletzt wurden Bestimmungen über die Verwaltung der Zuwendungsbestätigungen in § 50 EStDV aufgenommen. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 KStG genannten begünstigten Empfänger sollen demnach Einnahme und Verwendung der Zuwendungen ordnungsgemäß aufzeichnen und ein Doppel der Spendenbestätigung aufbewahren. Bei Sachzuwendungen und dem Verzicht auf Aufwendungserstattung muss sich aus den Aufzeichnungen des Zuwendungsempfängers auch die Wertermittlung für die Bestimmung der Höhe der Zuwendung ergeben.
Soweit keine Spendenbestätigung ausgestellt wird, sind Name und Anschrift des Spenders, der gespendete Betrag, das Datum der Zahlung und die Kennzeichnung als Spende festzuhalten.


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