| Zu Beginn des Jahres führen
viele Vereine und Verbände ihre Jahreshauptversammlung
durch. Wiederkehrend werden dann Fragen zur Versammlungsdurchführung
an den KSB gerichtet. Ein Schwerpunkt ist immer wieder
die Frage, welche Pflichten, besonders aber, welche
Rechte hat der Versammlungsleiter.
Wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat,
bestimmt die Satzung. Üblicherweise ist das der
Vorsitzende. Nach dem Grundsatz aber, dass die Mitgliederversammlung
normalerweise für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten
zuständig ist, kann sie, wenn die Satzung über
die Person des Versammlungsleiters schweigt, aus ihrer
Mitte einen Versammlungsleiter wählen. Es kann
aber auch eine vereinsfremde Person, z. B. ein Verbandsvertreter,
sein. Die Versammlungsleitung stellt, vor allem bei
großen Vereinen, erhebliche Anforderungen an die
Persönlichkeit des Leiters. Seine Hauptaufgabe
besteht darin, für die sachgemäße Erledigung
der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte
zu sorgen. Aus dieser Aufgabe ergeben sich seine Befugnisse
und deren Grenzen. Er hat alle Rechte, die er braucht,
um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung
zu gewährleisten. Hierbei muss er nach unparteiischen
und sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren und darf
nicht einseitig die Interessen des Vereins, des Vorstandes
oder einzelner Mitglieder vertreten. Unsachliche Erörterungen,
gleichgültig von welcher Seite sie kommen, hat
er zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass die
Versammlung gestrafft und die einzelnen Diskussionen
nicht über Gebühr in die Länge gezogen
werden. Er selbst kann seine Meinung zu Sachfragen äußern
und Empfehlungen zur Beschlussfassung geben, auch wenn
er damit gegen eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern
Stellung bezieht.
Zu den Aufgaben und Befugnissen des Versammlungsleiters
gehören:
* Eröffnung der Versammlung
Die förmliche Eröffnung ist ein wesentlicher
Akt. Denn er macht deutlich, dass von jetzt an die Betätigung
der Erschienenen rechtserhebliche Bedeutung hat. Gleichzeitig
setzt mit dem Beginn der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt
des Versammlungsleiters ein. Die Versammlung ist pünktlich
zu eröffnen. Eine vorzeitige Eröffnung kann
zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen, wenn
Versammlungsteilnehmer evtl. dadurch gehindert wurden,
an der Beratung und Beschlussfassung teilzunehmen.
* Feststellung der Beschlussfähigkeit
Die Feststellung ist notwendig, wenn nach der Satzung
die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit einer
bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern abhängt.
* Bekanntgabe der Tagesordnung
Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
darf der Versammlungsleiter nach seinem Ermessen abweichen.
Dazu gehört die Befugnis, einen Punkt der Tagesordnung
vorzuziehen oder zurückzustellen. Es ist allerdings
ratsam, das durch die Mitgliederversammlung bestätigen
zu lassen. Eine veränderte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
kann auch von Mitgliedern beantragt werden. Über
solche Anträge zur Geschäftsordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
* Festsetzung der Redezeit
Viele Mitgliederversammlungen leiden darunter, dass
die Aussprache zu den ersten Punkten der Tagesordnung
zu lange dauert, was zur Folge hat, dass später
angesetzte Angelegenheiten entweder überhaupt nicht
mehr behandelt werden können oder in großer
Zeitnot "durchgepeitscht" werden. Der Versammlungsleiter
ist daher berechtigt, die Redezeit generell für
alle Tagesordnungspunkte bzw. unterschiedlich von Fall
zu Fall zu begrenzen.
* Entziehung des Wortes
Der Versammlungsleiter hat grundsätzlich das Recht,
einem Redner das Wort zu entziehen. Besonders dann,
wenn ein Redner die festgesetzte Redezeit überschritten
hat und keine Anstalten macht, zum Ende zu kommen bzw.
trotz Verwarnung sich wiederholende, beleidigende oder
unsachliche Ausführungen macht.
* Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus
dem Sitzungssaal
Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter
auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer für den
Rest der Versammlung oder zeitlich befristet auszuschließen
und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu diesem
äußersten Mittel die Ordnung wiederherzustellen,
sollte aber nur gegriffen werden, wenn sich schwächere
Maßnahmen (z. B. Ermahnungen, Wortentziehung,
u. U. auch kurzfristige Unterbrechung der Versammlung)
als erfolglos erwiesen haben. Es ist nämlich zu
bedenken, dass die Verweisung eines Mitglieds aus der
Versammlung einen schweren Eingriff in seine Mitgliedsrechte
darstellt, weil damit praktisch der Entzug des Stimmrechts
verbunden ist. Das Recht, Störer hinauszuweisen,
steht dem Versammlungsleiter nicht nur dann zu, wenn
sein "Hausrecht" verletzt ist, sondern es
beruht auf seinem Leitungsrecht. Selbstverständlich
können auch Gäste, wenn sie die Versammlung
stören, aus dem Saal gewiesen werden. Als störende
Handlungen kommen übermäßige Zwischenrufe,
sinnloses Lärmen, Einschalten von Musik- und Sprechapparaten,
unsachliche Dauerreden und dergleichen mehr in Betracht.
Da Teilnehmer, die des Saales verwiesen wurden, nicht
selten die nach ihrem Ausschluss gefassten Beschlüsse
der Mitgliederversammlung anfechten, empfiehlt es sich,
den Vorgang, der zum Ausschluss führte, im Versammlungsprotokoll
festzuhalten.
* Rauchen in der Versammlung
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Versammlungsleiters
beschließen, dass nicht geraucht werden darf.
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen,
dass der Versammlungsleiter, solange die Mitgliederversammlung
nicht durch Beschluss das Rauchen gestattet, das Rauchen
untersagt.
* Unterbrechung der Versammlung
Das Leitungsrecht schließt die Befugnis des Versammlungsleiters
ein, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen. Eine
Unterbrechung (Pause) wird er dann erwägen, wenn
das Aufnahmevermögen der Versammlungsteilnehmer,
sei es durch die bisherige Dauer der Versammlung, sei
es durch die Schwierigkeit der Erörterungen, strapaziert
wurde. Aber auch als Ordnungsmaßnahme zur "Beruhigung
der Gemüter" und zur Wiederherstellung einer
sachlichen Atmosphäre kann eine Unterbrechung der
Versammlung zweckmäßig sein.
Von der Unterbrechung ist die Vertagung der Mitgliederversammlung
zu unterscheiden. Eine solche Maßnahme kann nur
die Mitgliederversammlung beschließen; das Leitungsrecht
des Versammlungsleiters reicht dafür nicht aus.
Ebenso wenig ist er berechtigt, die Versammlung vor
Erledigung der Tagesordnung aus eigener Machtvollkommenheit
zu schließen oder einen Punkt der Tagesordnung
abzusetzen und späterer Beschlussfassung vorzubehalten.
* Überwachung der Protokollführung
Wenn auch der Protokollführer selbst die Verantwortung
für eine korrekte Protokollführung trägt,
so gehört es doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters,
darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche
Gang der Verhandlung festgehalten wird. Vor allem bei
Abstimmungen und bei der Fassung von Beschlüssen
soll sich der Versammlungsleiter vergewissern, dass
das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue
Wortlaut festgehalten werden.
* Verkündung der Beschlüsse
Auch ohne ausdrückliche Vorschrift in der Satzung
gehört es zu den Aufgaben des Versammlungsleiters,
das Ergebnis der Abstimmungen bekannt zu geben und eine
eindeutige Erklärung darüber abzugeben, welche
Folge das Abstimmungsergebnis hat.
* Förmliche Schließung der Versammlung
Wie die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung,
so ist auch die eindeutige Erklärung des Versammlungsleiters,
dass die Versammlung geschlossen ist, ein wesentlicher
Akt. Er beseitigt nämlich jeden Zweifel darüber,
dass jede weitere Betätigung der Versammelten,
insbesondere eine eigenmächtige Fortsetzung der
Tagung, außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgt.
* Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters
Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters
als solche können nicht gerichtlich angefochten
werden.
* Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist
jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht
besitzt oder nicht. Daher haben auch sogenannte außerordentliche
Mitglieder (passive Mitglieder, fördernde Mitglieder,
korrespondierende Mitglieder) grundsätzlich das
Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die
Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern,
Gästen gestattet werden. Wird die Frage der Zulassung
eines Gastes erst in der Mitgliederversammlung akut,
entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. In
Zweifelsfällen wird er sich zweckmäßigerweise
der Zustimmung der Mitgliederversammlung vergewissern.
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