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Aus- und Fortbildung

Die Kassenprüfung im Sportverein

Beim Geld hört meist die Freundschaft auf. Gerade in Vereinen entzünden sich oft Streitigkeiten an der Verwendung von Geldern durch den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder. Den Kassenprüfern kommt daher im Vereinsleben eine besondere Aufsichts- und Kontrollfunktion zu. Sie sind neutrale Controller des Umgangs mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand verwaltet nur "treuhändlerisch" das Vereinsvermögen und muss daher folgendes beachten:

  1. Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen Belege (§ 259 BGB) Rechenschaft über die Geschäftsführung geben zu können.
  2. Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls eine bestimmte Buchführung vor.
  3. Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, ergibt sich auch eine Buchführungspflicht nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
  4. Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
  5. Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. I u. 3 AO).

Die Kassenprüfer

Die Vereinsvorstände sind verpflichtet, alles zu tun, um den Kassenprüfern die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern. Diese brauchen zwar nicht alle Buchungsvorgänge nachzuprüfen, sie sollen sich aber von den Geldbewegungen des Vereins unterrichten lassen, soweit es der Prüfungszweck erfordert. Ein Schweigerecht hat der Vorstand oder ein sonstiges Vereinsorgan gegenüber den Prüfern nicht. Er darf einen verlangten Bericht auch nicht verweigern oder unrichtig darstellen bzw. etwas Wesentliches verschweigen. Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht sind von den Kassenprüfern zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten. In ihrem Bericht haben sie mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie während des Geschäftsjahres geprüft haben und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben hat. Ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand haben die Kassenprüfer nicht. Die Kassenprüfer dürfen die Barbestände an Geld, die Konten sowie das Inventar untersuchen. Sie müssen insbesondere nachprüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen. Eine detaillierte Zweckmäßigkeitsprüfung festgestellter Ausgaben durch die Kassenprüfer hat allerdings nicht zu erfolgen. Sie können sich auf Stichproben in den Büchern, Schriften und Beständen beschränken, wenn sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung finden. Im Rahmen der Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnungsführung darf man dem Kassenprüfer nicht verwehren, z. B. auf auffallend hohe Zuwendungen an bestimmte Personen zumindest hinzuweisen. Dies darf aber nicht so weit führen, dass das Ermessen, das jedem Vorstand zusteht, durch dasjenige der Kassenprüfer ersetzt wird. Eine Auskunftspflicht des Vorstands gegenüber einzelnen Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung besteht nicht. Demzufolge besteht auch kein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf Auskunft durch die Kassenprüfer.

Die Kassenprüfung in der Praxis?

Hierzu gehört nicht nur ein Kassensturz (Zählen des Bargelds und Vergleich des Bestands mit dem Kassenbuch), sondern auch eine Überprüfung der Addition des Kassenbuchs. Besonderes Augenmerk ist dabei auf Abhebungen und Einzahlungen bei Bankkonten zu richten. Des weiteren sind die Barbelege einzeln oder stichprobenweise zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Belege ist auch das Augenmerk darauf zu lenken, ob die Einnahmen und Ausgaben auf dem zutreffenden Konto verbucht wurden. Bei dieser Belegprüfung versteht es sich von selbst, dass die Kassenprüfer darauf achten, dass keine Buchung ohne Beleg erfolgt. Bei Ausgaben, die sich nicht zwangsläufig aus dem laufenden Geschäftsjahr ergeben ist zu überprüfen, ob für die Ausgaben ein entsprechender Beschluss existiert. Durch Einsicht in das entsprechende Protokoll haben sich die Kassenprüfer von der Richtigkeit der Ausgabe zu überzeugen.

Der Kassenprüfbericht

In der Praxis empfiehlt es sich durchaus einen internen Arbeitsbericht für den Vorstand und einen Kassenprüfbericht für die Jahreshauptversammlung vorzulegen. Es ist durchaus ausreichend, wenn einer der Kassenprüfer den Bericht vorträgt. Erwähnt werden sollten in jedem Fall die äußeren Umstände der Prüfung, nämlich: Wer hat wann wo welche Unterlagen in wessen Anwesenheit geprüft. Falls die Prüfung aus besonderen Gründen nur von einem Prüfer vorgenommen wurde, sollten die Umstände hierfür der Versammlung nachvollziehbar dargelegt werden. Erwähnenswerte besondere Einzelheiten der Prüfung können kurz und zusammenfassend erläutert werden.

Welche Aufgabe haben die Kassenprüfer in einer Hauptversammlung?

Die Kassenprüfer tragen ihren Kassenprüfbericht bei der Hauptversammlung mündlich vor oder verweisen auf den ausgelegten schriftlichen Kassenprüfbericht und beantragen dann die Entlastung des Kassierers/Schatzmeisters oder des gesamten Vereinsvorstands. Haben die Kassenprüfer gravierende Mängel in der Buchhaltung oder Vorteilszuwendungen an einzelne Personen festgestellt, haben sie die Pflicht, die Mitgliederversammlung als das höchste Organ eines Vereins hierüber zu informieren.

Die Haftung

Eine Haftung der Kassenprüfer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Kassenprüfer kontrollieren ja lediglich die ihnen vom Vorstand zugänglich gemachten Unterlagen. In aller Regel werden diese Unterlagen zu umfangreich sein, so dass keine Überprüfung wirklich jedes einzelnen Vorgangs durchgeführt werden kann. Die Anwendung jedweder Haftungsnorm würde aber voraussetzen, dass den Kassenprüfern Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen werden könnte. Bei einer Vielzahl von Kontoauszügen, Rechnungen und sonstigen Belegen wird aber wohl nie einem Kassenprüfer der Vorwurf gemacht werden können, es sei fahrlässig falsch gewesen, einen bestimmten Beleg zu prüfen und einen anderen nicht. Etwas anderes könnte höchstens dann gelten, wenn ein Kassenprüfer bewusst "wegsieht", obwohl die Überprüfung eines fragwürdigen Vorgangs naheliegend oder gar zwingend gewesen wäre. In einem solchen Fall könnte eine Haftung nach § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) in Betracht kommen, wenn nämlich dann aufgrund des insoweit unvollständigen bzw. fehlerhaften Kassenberichts eine Entlastung des Vorstands erteilt wird. Diese Entlastung des Vorstands würde nämlich einen Verlust der Regressansprüche des Vereins gegenüber dem Vorstand bedeuten. Dies wäre dann ein erstattungsfähiger Schaden des Vereins, der gegen den Kassenprüfer geltend gemacht werden könnte. Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand zwar nur, wenn die Satzung oder ein Vereinsbrauch dies vorsehen und bei einwandfreier Geschäftsführung und Erfüllung aller Pflichten. Andererseits kann die Mitgliederversammlung die Entlastung auch trotz eines mangelhaften Geschäftsberichts erteilen, da sie in ihrer Beurteilung der Geschäftsführung des Vorstands frei ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unrichtigkeit erkennbar war.


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