| Dieser Artikel soll selbstverständlich
nicht zum Beenden einer Vorstandsfunktion animieren.
Das Anliegen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen.
Eine Vorstandsfunktion kann auf mehrere Arten enden.
1. durch Ablauf der Amtszeit
2. durch Amtsniederlegung (Rücktritt)
3. durch die Abberufung/Abwahl durch die
Mitgliederversammlung
4. durch Austritt oder Ausschluss
5. durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit
1. Ablauf der Amtszeit
Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gibt
es im Gesetz keine Regelung. Die Satzung sollte aber
einen entsprechenden Passus, der die Amtszeit des Vorstandes
auf einen bestimmten Zeitraum festlegt, enthalten. Nach
Ablauf dieser Amtszeit endet das Vorstandsamt automatisch.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder müssen nicht
extra zurücktreten oder eine Erklärung abgeben.
Für eine Neuwahl müssen sie demzufolge wieder
ganz normal kandidieren. Sollte der noch amtierende
Vorstand versäumt haben, rechtzeitig eine Neuwahl
durchzuführen, ist der Verein nicht mehr handlungsfähig,
da er kein Vertretungsorgan mehr hat. Vertragsabschlüsse,
aber auch Neuaufnahmen oder Vereinsstrafen wären
rechtsunwirksam. Dieses Problem kann der Verein mit
einer sog. Übergangsklausel in der Satzung vermeiden.
Diese besagt, dass der Vorstand so lange im Amt bleibt,
bis ein neuer gewählt wird. Natürlich darf
das nicht dazu missbraucht werden, eine Neuwahl bewusst
hinauszuzögern, um als Vorstand noch möglichst
lange im Amt bleiben zu können. Ist dennoch die
Situation eingetreten, dass es keinen gewählten
Vorstand mehr gibt, sind die Vorstandsmitglieder, die
noch im Vereinsregister eingetragen sind, berechtigt,
eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einzuberufen.
Sollten diese nicht mehr erreichbar sein oder sich weigern,
was gar nicht so selten vorkommt, bleibt nur die Möglichkeit,
einen Notvorstand durch das Amtsgericht bestellen zu
lassen, der dann die Aufgabe hat, die Mitgliederversammlung
für die Neuwahl einzuberufen und durchzuführen.
2. Die Amtsniederlegung
Das Vorstandsamt wird auch dadurch beendet, dass der
Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder ihr Amt vor
Ablauf der Amtszeit niederlegen. Diese persönliche
Entscheidungsfreiheit, ob und wann es zurücktritt,
kann keinem Vorstandsmitglied genommen werden. Demzufolge
wäre auch ein Mehrheitsbeschluss eines Vorstandes,
der die Vorstandsmitglieder zwingt, geschlossen zurückzutreten,
nicht für alle verbindlich. Diejenigen, die dagegen
gestimmt haben, sind an diesen Beschluss nicht gebunden
und sollten darauf bestehen, dass das protokollarisch
festgehalten wird. Sollte sich im Verlauf einer Amtszeit
zeigen, dass ein Vorstandsmitglied den Aufgaben nicht
gewachsen ist oder das Vertrauen der Mitglieder verloren
hat, kann natürlich der Vorsitzende bzw. der Restvorstand
versuchen, ihn zu überzeugen, sein Amt zur Verfügung
zu stellen, um ihm die Peinlichkeit einer Abwahl durch
die Mitgliederversammlung zu ersparen. Zwingen können
sie ihn, wie gesagt, aber nicht. Die Amtsniederlegung
muss gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied
- bei einem Einmann-Vorstand ist es sogar zulässig
an sich selbst - erklärt werden. Aber auch die
Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung
ist wirksam und muss vom Amtsgericht anerkannt werden.
Das ist besonders dann von Bedeutung, wenn sich der
Restvorstand, aus welchen Gründen auch immer, weigert,
den Rücktritt anzunehmen.
Hat der Vorstand sein Amt wirksam niedergelegt, so kann
er nicht später durch Widerruf seiner Erklärung
das Vorstandsamt zurückerlangen. Legt er sein Amt
mit der Erklärung nieder, dass er die Vereinsgeschäfte
noch bis zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit
weiterführt, so kann er darüber hinaus nur
durch eine neue Wahl sein Amt zurückerhalten. Die
Erklärung, das Vorstandsamt niederzulegen, bedeutet
die Kündigung des zwischen dem Verein und dem Vorstand
bestehenden Innenverhältnisses.
Ein ehrenamtlicher Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder
können zwar jederzeit ihr Amt niederlegen, es darf
dies aber, sofern nicht ein "wichtiger Grund"
geltend gemacht werden kann, nicht "zur Unzeit"
passieren. Das bedeutet, dem Verein sollte eine angemessene
Zeit gelassen werden, um die freiwerdenden Vorstandsämter
neu besetzen zu können. Besteht der Vorstand nur
aus einer Person, so geschieht die Amtsniederlegung
ohne wichtigen Grund immer zur Unzeit, weil damit der
Verein handlungsunfähig wird. Das gleiche gilt
für die Amtsniederlegung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder,
wenn dadurch die zur Rechtsvertretung des Vereins erforderlichen
Personen (§ 26 BGB) nicht mehr vorhanden sind.
Dennoch ist eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung
grundsätzlich wirksam und muss angenommen werden.
Entsteht dem Verein dadurch aber Schaden, ist das entsprechende
Vorstandsmitglied verpflichtet, diesen dem Verein zu
ersetzen. Die Satzung kann für die Amtsniederlegung
besondere Regelungen treffen, sie kann aber die Amtsniederlegung
aus wichtigem Grund nicht ausschließen oder erschweren.
Ob es sich um einen wichtigen Grund handelt, ist vom
Einzelfall abhängig und kann sehr vielfältig
sein. Als wichtiger Grund muss in der Regel anerkannt
werden, wenn dem Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern
ein weiteres Verbleiben im Amt nicht mehr zugemutet
werden kann.
Unwirksam ist eine Amtsniederlegung grundsätzlich
dann, wenn feststeht, dass sie aus unredlichen oder
gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen
(§ 242 BGB) erklärt wurde oder wenn sich der
Vorstand bzw. einzelne Vorstandsmitglieder dadurch der
Abgabe einer Offenbarungsversicherung (§ 807 ZPO)
entziehen oder die drohende Zustellung einer Klage gegen
den Verein eines Vollstreckungstitels vereiteln wollen.
3. Die Abberufung / Abwahl
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, ist grundsätzlich
für den Widerruf von Vorstandsfunktionen das Vereinsorgan
zuständig, das auch die Bestellung des Vorstandes
vornimmt. Nur in ganz wenigen Ausnahmen, die für
den Normalverein aber uninteressant sind (z. B. die
Dachorganisation oder ein Aufsichtsrat), ist es immer
die Mitgliederversammlung. Der § 27 Abs. 2 BGB
besagt, dass ein Vereinsvorstand bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden kann. Die
Abberufung des Vorstandes kann aber auch durch die Satzung
auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger
Grund vorliegen muss, (§ 27 Abs. 2 BGB). Als wichtigen
Grund nennt das Gesetz beispielsweise grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung. Auch vereinsschädigendes
Verhalten, wie das undemokratische und unkollegiale
Auftreten eines Vorsitzenden den anderen Vorstandsmitgliedern
gegenüber, kann ein Grund sein. Das ist der Fall,
wenn dieser alle Entscheidungen allein fällt, keine
Einblicke in Vereinsakten gewährt und andere Vorstandsmitglieder
mundtot macht. Aber z. B. auch unehrenhaftes Verhalten
einzelner Vorstandsmitglieder im privaten Bereich kann
ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein. Generell
ist ein wichtiger Grund immer dann gegeben, wenn dem
Verein die Beibehaltung des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes)
bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht mehr zuzumuten
ist. Als abgeschwächtes Mittel, etwa bis zur Klärung
bestimmter Vorwürfe, ist die vorläufige Amtsenthebung
durch die Mitgliederversammlung (Suspendierung) zulässig.
Satzungsbestimmungen, die das Recht der Mitgliederversammlung
auf Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund wesentlich
einschränken, sind unwirksam (z. B. hohe Entschädigungs-
oder Abfindungssummen oder das Erfordernis einer größeren
als der einfachen Stimmenmehrheit). Auch ein Verzicht
der Mitgliederversammlung auf das Recht zum Widerruf
ist nicht möglich.
Die Anhörung des oder der Betroffenen vor einer
möglichen Abberufung ist ein Gebot des Anstandes,
ist aber nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit
des Widerrufs. An eine bestimmte Form ist der Widerruf
nicht gebunden. Wichtig ist allerdings, dass die Tagesordnung
zur entsprechenden Mitgliederversammlung ankündigt,
dass ein Antrag auf Abberufung behandelt werden soll.
Weigert sich der Vorstand, entsprechende Anträge
anzunehmen oder gar eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
da es ihn ja selbst betrifft, müssen die Mitglieder
von ihrem Minderheitenrecht Gebrauch machen. Sieht die
Satzung nichts anderes vor, sagt das Gesetz (§
37 BGB) dass 10 % der Mitglieder ausreichen (Unterschriftensammlung),
eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und
der Gründe zu verlangen (vgl. SiB 7/8-99).
Der Ausspruch des Misstrauens durch die Mitgliederversammlung
ist normalerweise einem Widerruf der Bestellung des
Vorstandes gleichzusetzen. Für die Löschung
des Vorstandes (Vorstandsmitgliedes) im Vereinsregister
muss jedoch aus dem Versammlungsprotokoll klar erkennbar
sein, dass neben dem ausgesprochenen Misstrauen auch
die Abberufung vom Vorstandsamt beschlossen wurde.
Die Erfahrungen der Vereinsberatungspraxis zeigen,
dass es mitunter auch vorkommt, dass der Vorsitzende
eines Vereins von sich aus Vorstandsmitglieder ihres
Amtes enthebt bzw. mit Enthebung droht. Das ist grundsätzlich
nicht möglich, es sei denn, die Satzung sieht eine
solche Möglichkeit vor, was aber die absolute Ausnahme
wäre. Ein solcher Vorsitzender macht sich des vereinsschädigenden
Verhaltens schuldig, da er den Willen der Mitgliederversammlung,
als dem höchsten Organ des Vereins, missachtet
und unterläuft. Ein Vorstandsmitglied kann auch
nicht durch einen mehrheitlichen Vorstandsbeschluss
gezwungen werden, sein Amt nieder zu legen. Zur Bestellung
und Abberufung (Wahl und Abwahl) von Vorstandspositionen
ist grundsätzlich das in der Satzung bestimmte
Organ (bei fast allen Vereinen die Mitgliederversammlung)
berechtigt. Der Vorstand kann lediglich eine freigewordene
Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.
Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, hat diese
Person aber kein Stimmrecht im Vorstand und darf den
Verein ohne Vollmachten auch nicht im Außenverhältnis
vertreten.
4. Der Austritt oder Ausschluss
Durch den freiwilligen Austritt oder einen Ausschluss
aus dem Verein endet die Vereinsmitgliedschaft. Dadurch
endet auch automatisch das Vorstandsamt. Nur in Ausnahmefällen,
die durch die Satzung eindeutig bestimmt sein müssen,
können auch Nichtmitglieder Vorstandsfunktionen
in einem Verein bekleiden, was aber nicht der Normalfall
ist.
Die Abgabe der Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes
ist gleichbedeutend mit der Erklärung, sein Amt
niederzulegen. Legt die Satzung eine Kündigungsfrist
fest, wie das in den meisten Vereinen der Fall ist,
kann das Vorstandsmitglied so lange aber noch im Amt
bleiben. Ist in der Austrittserklärung zusätzlich
aber eine separate Erklärung zur Amtsniederlegung
enthalten, gilt diese sofort, wenn nicht ein bestimmter
Termin genannt wurde, der aber nicht über den Austrittstag
hinausgehen darf.
Wird ein Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss
aus dem Verein ausgeschlossen, verliert dieses aber
nicht sofort sein Amt, sondern erst, wenn der Ausschluss
wirksam wird. Wird der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung
vorgenommen (oft die zweite Instanz im Verein), ist
das einem Widerruf der Vorstandsbestellung gleichzusetzen
und wird damit sofort wirksam.
5. Tod oder Geschäftsunfähigkeit
Das Vorstandsamt endet ferner bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit,
aber auch bei Wegfall der persönlichen Eigenschaften
und Voraussetzungen, die nach der Satzung für die
Vorstandsbestellung zwingend erforderlich sind (z. B.
Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder eine
sportliche Qualifikation). Das gleiche gilt, wenn ein
bestimmtes Amt im Verein nur von einem Vorstandsmitglied
besetzt werden kann und dieses Amt aufgelöst wird.
Wird durch eine Satzungsänderung die Zahl der
Vorstandspositionen verringert, hat das zur Folge, dass
die überzähligen Vorstandsmitglieder abberufen
werden müssen. Wobei solch eine Änderung möglichst
erst zum Ende der Amtszeit des Vorstandes erfolgen sollte,
da sich das Problem dann von selbst löst (vgl.
Pkt. 1).
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