Home | Kontakt
 Sport in PM
Aus- und Fortbildung

Gäste im Verein

Ein Sportverein ist zwar ein in sich geschlossenes Gebilde, er darf sich aber nicht verschließen (vgl. SiB 09/2001). Das heißt, jeder sollte theoretisch die Möglichkeit haben, dem Verein beitreten zu können und somit das Recht auf Nutzung der Vereinseinrichtungen erwerben. Im Umkehrschluss bedeutet das aber, obwohl Sportstätten öffentliche Einrichtungen sind (außer bei Privatbesitz), dass nicht jeder das Recht hat, das Vereinsgelände ohne weiteres zu betreten. Wie verhält es sich aber nun mit Gästen?

Nicht selten bringen Mitglieder Gäste in den Verein mit. Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang ist, wie man mit diesen Gästen - das können Familienangehörige, Freunde oder Kollegen sein - umgeht. Auf der einen Seite sind sie nicht Mitglied, auf der anderen Seite nutzen sie aber die Vereinseinrichtungen genau wie ein Mitglied, das dafür allerdings einen Beitrag zu zahlen hat. An einem ein- oder zweimaligen Besuch wird sich sicher niemand stoßen. Dauergäste hingegen können durchaus zu einem Problem für die Mitgliedschaft werden. Ein Beispiel: In einem Segelverein ist lediglich ein Ehepartner Mitglied. Das Boot wird aber von beiden und möglicherweise auch noch den Kindern genutzt. Wenn man sich eine längere Zeit auf einem Vereinsgelände aufhält, bleibt es nicht aus, dass auch die Einrichtungen des Vereins (Dusche, Toilette, Strom, Wasser, Müll, Kantine usw.) genutzt werden. Somit bezahlen die Mitglieder durch ihren Beitrag die Nutzungskosten der Nichtmitglieder mit. In einigen Vereinen gab es darüber oder über ähnlich gelagerte Probleme bereits hitzige Diskussionen. Mitglied werden wollen die Angehörigen meist nicht - das kostet ja Beitrag - vor der Tür stehen wollen sie allerdings auch nicht. Wie sollte sich der Vorstand verhalten? Ein klärendes Gespräch mit den betreffenden Personen ist natürlich immer der erste Schritt. Man kann darauf hinweisen, dass im Verein der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt und es den zahlenden Mitgliedern gegenüber nicht fair ist, den Verein zu nutzen, aber eine Mitgliedschaft mit dem Argument, dass ja ein Familienmitglied bereits Beitrag zahlt, abzulehnen. Hilft das nicht, muss ein finanzieller Hebel angesetzt werden. Nichtmitglieder, die als Dauergast das Vereinsgelände und die Einrichtungen nutzen, müssen dann eben eine Gebühr zahlen. Beispielsweise könnte man diese so festlegen, dass sie etwas höher ist, als z. B. der Familienbeitrag, sofern der Verein einen solchen beschlossen hat. Sollte es zu diesem Problem in Vereinen Erfahrungen geben, wäre der Autor dieses Artikels für eine Information unter info@ksb-pm.de sehr dankbar.

Eine häufig gestellte Frage betrifft die Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung. Neben den teilnahmeberechtigten Vereinsmitgliedern kann der Versammlungsleiter auch Gästen des Vereins den Zutritt zur Mitgliederversammlung gestatten. Die Vereinsgäste (z. B. potentielle Mitglieder, Pressevertreter, Mitglieder befreundeter Vereine, Verbandsvertreter, Sachverständige, allgemein interessierte Bürger) besitzen aber kein Antrags- oder Stimmrecht. Stellungnahmen oder Ausführungen der Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten bedürfen der besonderen Zulassung. Diese kann z. B. in einer Einladung, über ein bestimmtes Thema zu referieren oder spezielle Informationen zu geben, gesehen werden. Ist eine kurzfristige Zulassung erforderlich, entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. Die Entscheidung kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Die Mitgliederversammlung kann nämlich bestimmen, welche Gäste sie zulassen will und welcher der Gäste seine Ansichten äußern darf. Es hat sich daher als günstig erwiesen, wenn in der Satzung oder Geschäftsordnung des Vereins Regeln für die Zulassung von Gästen enthalten sind. An bestehende gesetzliche Bestimmungen, die beispielsweise der Polizei oder einem Beamten der Oberfinanzdirektion ein besonderes Anwesenheitsrecht einräumen, ist die Mitgliederversammlung allerdings immer gebunden. Natürlich kann die Mitgliederversammlung festlegen, dass Gäste nur zu bestimmten Punkten bzw. Themen anwesend sein dürfen und nach deren Abhandlung die Versammlung wieder verlassen müssen.

Wünscht ein Mitglied die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beraters zu der Mitgliederversammlung, kann er einen entsprechenden Antrag an den Versammlungsleiter richten. Wird der Antrag von dem Versammlungsleiter für berechtigt erachtet, führt er eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei. Soweit ein Mitglied allerdings einen Beistand zur persönlichen Beratung/Unterstützung wünscht, braucht und soll der Versammlungsleiter den Beistand nicht zur Mitgliederversammlung zulassen. Jedes Mitglied erhält mit der Ladung normalerweise alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Mitgliederversammlung erforderlich sind. Das Mitglied kann sich daher bereits vor der Versammlung sachkundigen Rat einholen. Im Einzelfall ist es jedoch geboten, einem Mitglied, das seine Interessen z. B. aufgrund einer Behinderung nur schwer selbst wahrnehmen kann, einen Beistand zuzubilligen. Verhindert die Mitgliederversammlung die Hinzuziehung eines Beistands und damit, dass ein Mitglied seine berechtigten Interessen wahrnehmen kann, führt dies ggf. zur Fehlerhaftigkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.

Zuweilen haben sich in Vereinen die Fronten zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand verhärtet, was dazu führen kann, dass einzelne Mitglieder von sich aus Gäste als Berater mitbringen. Auch wenn dem Vorstand möglicherweise eine schlechte Arbeit vorzuwerfen ist, er uneinsichtig ist oder falsche Entscheidungen trifft, berechtigt das nicht automatisch zur Teilnahme von Gästen als sog. "Schützenhilfe" für einzelne Mitglieder. Hier gilt das bereits Gesagte, die Entscheidung liegt beim Versammlungsleiter und kann nur, wenn es sich um Berater/ Sachverständige handelt, von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen Beschluss aufgehoben werden. Halten sich die Gäste nicht an einen Saalverweis, kann der Vorstand von seinem Hausrecht Gebrauch machen und diese schlimmstenfalls durch die Polizei entfernen lassen.


Sponsor Sparkasse

©2005 design by artiweb.de