| Ein Sportverein ist zwar
ein in sich geschlossenes Gebilde, er darf sich aber
nicht verschließen (vgl. SiB 09/2001). Das heißt,
jeder sollte theoretisch die Möglichkeit haben,
dem Verein beitreten zu können und somit das Recht
auf Nutzung der Vereinseinrichtungen erwerben. Im Umkehrschluss
bedeutet das aber, obwohl Sportstätten öffentliche
Einrichtungen sind (außer bei Privatbesitz), dass
nicht jeder das Recht hat, das Vereinsgelände ohne
weiteres zu betreten. Wie verhält es sich aber
nun mit Gästen?
Nicht selten bringen Mitglieder Gäste in
den Verein mit. Eine oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang
ist, wie man mit diesen Gästen - das können
Familienangehörige, Freunde oder Kollegen sein
- umgeht. Auf der einen Seite sind sie nicht Mitglied,
auf der anderen Seite nutzen sie aber die Vereinseinrichtungen
genau wie ein Mitglied, das dafür allerdings einen
Beitrag zu zahlen hat. An einem ein- oder zweimaligen
Besuch wird sich sicher niemand stoßen. Dauergäste
hingegen können durchaus zu einem Problem für
die Mitgliedschaft werden. Ein Beispiel: In einem Segelverein
ist lediglich ein Ehepartner Mitglied. Das Boot wird
aber von beiden und möglicherweise auch noch den
Kindern genutzt. Wenn man sich eine längere Zeit
auf einem Vereinsgelände aufhält, bleibt es
nicht aus, dass auch die Einrichtungen des Vereins (Dusche,
Toilette, Strom, Wasser, Müll, Kantine usw.) genutzt
werden. Somit bezahlen die Mitglieder durch ihren Beitrag
die Nutzungskosten der Nichtmitglieder mit. In einigen
Vereinen gab es darüber oder über ähnlich
gelagerte Probleme bereits hitzige Diskussionen. Mitglied
werden wollen die Angehörigen meist nicht - das
kostet ja Beitrag - vor der Tür stehen wollen sie
allerdings auch nicht. Wie sollte sich der Vorstand
verhalten? Ein klärendes Gespräch mit den
betreffenden Personen ist natürlich immer der erste
Schritt. Man kann darauf hinweisen, dass im Verein der
Gleichbehandlungsgrundsatz gilt und es den zahlenden
Mitgliedern gegenüber nicht fair ist, den Verein
zu nutzen, aber eine Mitgliedschaft mit dem Argument,
dass ja ein Familienmitglied bereits Beitrag zahlt,
abzulehnen. Hilft das nicht, muss ein finanzieller Hebel
angesetzt werden. Nichtmitglieder, die als Dauergast
das Vereinsgelände und die Einrichtungen nutzen,
müssen dann eben eine Gebühr zahlen. Beispielsweise
könnte man diese so festlegen, dass sie etwas höher
ist, als z. B. der Familienbeitrag, sofern der Verein
einen solchen beschlossen hat. Sollte es zu diesem Problem
in Vereinen Erfahrungen geben, wäre der Autor dieses
Artikels für eine Information unter info@ksb-pm.de
sehr dankbar.
Eine häufig gestellte Frage betrifft die
Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung.
Neben den teilnahmeberechtigten Vereinsmitgliedern kann
der Versammlungsleiter auch Gästen des Vereins
den Zutritt zur Mitgliederversammlung gestatten. Die
Vereinsgäste (z. B. potentielle Mitglieder, Pressevertreter,
Mitglieder befreundeter Vereine, Verbandsvertreter,
Sachverständige, allgemein interessierte Bürger)
besitzen aber kein Antrags- oder Stimmrecht. Stellungnahmen
oder Ausführungen der Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten
bedürfen der besonderen Zulassung. Diese kann z.
B. in einer Einladung, über ein bestimmtes Thema
zu referieren oder spezielle Informationen zu geben,
gesehen werden. Ist eine kurzfristige Zulassung erforderlich,
entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. Die
Entscheidung kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgehoben werden. Die Mitgliederversammlung kann nämlich
bestimmen, welche Gäste sie zulassen will und welcher
der Gäste seine Ansichten äußern darf.
Es hat sich daher als günstig erwiesen, wenn in
der Satzung oder Geschäftsordnung des Vereins Regeln
für die Zulassung von Gästen enthalten sind.
An bestehende gesetzliche Bestimmungen, die beispielsweise
der Polizei oder einem Beamten der Oberfinanzdirektion
ein besonderes Anwesenheitsrecht einräumen, ist
die Mitgliederversammlung allerdings immer gebunden.
Natürlich kann die Mitgliederversammlung festlegen,
dass Gäste nur zu bestimmten Punkten bzw. Themen
anwesend sein dürfen und nach deren Abhandlung
die Versammlung wieder verlassen müssen.
Wünscht ein Mitglied die Hinzuziehung eines
Sachverständigen oder eines Beraters zu der Mitgliederversammlung,
kann er einen entsprechenden Antrag an den Versammlungsleiter
richten. Wird der Antrag von dem Versammlungsleiter
für berechtigt erachtet, führt er eine Entscheidung
der Mitgliederversammlung herbei. Soweit ein Mitglied
allerdings einen Beistand zur persönlichen Beratung/Unterstützung
wünscht, braucht und soll der Versammlungsleiter
den Beistand nicht zur Mitgliederversammlung zulassen.
Jedes Mitglied erhält mit der Ladung normalerweise
alle Unterlagen zur Verfügung gestellt, die für
eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die
Mitgliederversammlung erforderlich sind. Das Mitglied
kann sich daher bereits vor der Versammlung sachkundigen
Rat einholen. Im Einzelfall ist es jedoch geboten, einem
Mitglied, das seine Interessen z. B. aufgrund einer
Behinderung nur schwer selbst wahrnehmen kann, einen
Beistand zuzubilligen. Verhindert die Mitgliederversammlung
die Hinzuziehung eines Beistands und damit, dass ein
Mitglied seine berechtigten Interessen wahrnehmen kann,
führt dies ggf. zur Fehlerhaftigkeit der in der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
Zuweilen haben sich in Vereinen die Fronten
zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand verhärtet,
was dazu führen kann, dass einzelne Mitglieder
von sich aus Gäste als Berater mitbringen. Auch
wenn dem Vorstand möglicherweise eine schlechte
Arbeit vorzuwerfen ist, er uneinsichtig ist oder falsche
Entscheidungen trifft, berechtigt das nicht automatisch
zur Teilnahme von Gästen als sog. "Schützenhilfe"
für einzelne Mitglieder. Hier gilt das bereits
Gesagte, die Entscheidung liegt beim Versammlungsleiter
und kann nur, wenn es sich um Berater/ Sachverständige
handelt, von der Mitgliederversammlung durch mehrheitlichen
Beschluss aufgehoben werden. Halten sich die Gäste
nicht an einen Saalverweis, kann der Vorstand von seinem
Hausrecht Gebrauch machen und diese schlimmstenfalls
durch die Polizei entfernen lassen.
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