| Immer wieder taucht die
Frage auf, besonders aber nach der letzten Schatzmeistertagung
der Verbände, wann und wie ein Verein bzw. der
Vorstand haftet - muss er es überhaupt? Viele stehen
nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein "e.V."
ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen
haftet, was hieße, dass sich der Vorstand "zurücklehnen"
kann, da ihm ja nichts passiert. So pauschal darf man
das aber nicht sehen. Da der Verein eine juristische
Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen
Haftung nach den §§ 31 und 823 BGB.
Paragraph 31: "Der Verein ist für
den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig
berufener Vertreter durch eine in Ausführung der
ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz
verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt."
Paragraph 823: "Wer vorsätzlich oder
fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet."
Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch
seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten
zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein
als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der
Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der
Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mitteln
einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann
oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt
wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung
nach innen - gegenüber dem Verein und die Haftung
nach außen - gegenüber Dritten.
Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung
zum Organ des Vereins und andererseits kommt ein Vertrag
zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich,
dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte
des Vereins zu führen. Führt der Vorstand
seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein
dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein
im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft
heißt vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei
man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon
sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die
häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von
Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.
B. schlichtweg etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit
unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes
gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin
bestehen, dass Anträge für öffentliche
Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt werden und
dadurch Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist
für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird
und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung
und Durchführung einer erneuten Versammlung entstehen
oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.
In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand
in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende
Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden
ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies
trifft insbesondere bei den sog. Verkehrssicherungspflichten
zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen
entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht,
im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer
zu nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet,
die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen.
Unterhält der Verein z. B. ein Gebäude, ob
als Eigentümer oder Pächter, ist er für
die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund
um das Gebäude verantwortlich (Räum- und Streupflicht).
Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel
gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder
die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied
besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen
Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen
vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest
regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern,
dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche
Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In
diesem Fall muss es sich externen Rat einholen oder
von seinem Amt zurücktreten.
Aus dem § 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung
des Vorstandes: "Der Vorstand hat im Falle der
Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung eines Antrags verzögert, so sind
die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zu Last
fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als
Gesamtschuldner."
Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins
regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen
mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen,
muss er ständig den Überblick behalten. Sollte
z. B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Außenverhältnis
aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der
Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den Vorschriften
der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher
Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen
Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im
besonderen Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer.
Kommt er dem vorsätzlich oder groß fahrlässig
nicht nach, haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden
gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche
zu zahlenden Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges
gilt für die Abführung von Sozialabgaben,
wenn der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. Die Nichtabführung
ist eine strafbare Handlung.
Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht,
wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen
(Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei
unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein
dem Fiskus gegenüber mit 40 % der Spendenhöhe
zuzüglich Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können
Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn
ihnen Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt werden können.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen
des Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften
des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder
für bestimmte Veranstaltungen notwendige Genehmigungen
nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet
werden.
In allen Fällen, in denen der Verein für
Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet
auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber
den außenstehenden Dritten, zu denen auch die
Vereinsmitglieder gehören können. Der Landessportbund
Berlin prüft z. Zt. den Vertragsentwurf für
eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung, die
bei der beschriebenen Auswahl von Haftungsfällen
des Vorstandes, die aufgrund von Fahrlässigkeit
entstanden sind, Schäden regulieren würde.
Dieser Versicherung können interessierte Vereine
gegen Zahlung einer Prämie freiwillig beitreten.
Sobald die Vertragsgestaltung abgeschlossen ist, erfolgt
eine Information in "Sport in Berlin".
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