Home | Kontakt
 Sport in PM
Aus- und Fortbildung

Allgemeine Fragen

Frage 1:

In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann?

Frage 2:

Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An die Minderjährigen oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch für ihre Kinder an der Versammlung teilnehmen und auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.

Frage 3:

Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangt ein Mitglied eine geheime Wahl und bezog sich dabei auf das Minderheitenrecht. Reicht eine Stimme aus, um in jedem Fall eine geheime Wahl durchführen zu müssen? In unserer Satzung steht dazu nichts.

Frage 4:

Wir sind eine Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins und haben große Schwierigkeiten, eine leistungsfähige Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen. Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft mit einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen Fragen müssen berücksichtigt werden?

Frage 5:

Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes aus einer Familie stammen können?

Frage 6:

In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum 1. und der 1. zum 2. Vorsitzenden gewählt worden. Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins Vereinsregister eintragen lassen?


Frage 1:
In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann?Antwort:
Weder im Vereins- noch im Arbeitsrecht findet man etwas zu diesem Sachverhalt. Wenn die Satzung solch eine Konstellation nicht ausdrücklich ausschließt - wie das bei einigen Vereinen und Verbänden der Fall ist - ist es machbar. Einen faden Beigeschmack hat die Sache allerdings immer. Man bedenke nur, dass der Schatzmeister quasi gleichzeitig sein eigener Arbeitgeber ist und im ungünstigsten Fall Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag oder die Gehaltsregelung nehmen könnte. Aus diesem Grunde ist darauf zu achten, dass der § 34 BGB konsequent durchgesetzt wird. Danach hat er kein Stimmrecht, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person (in diesem Falle als Arbeitnehmer) betreffen. Die Bezahlung muss ortsüblich sein, da der Verein ansonsten seine Gemeinnützigkeit gefährden könnte. In jedem Fall sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Außerdem sollten die Kompetenzen und Arbeitsbereiche ganz klar abgesteckt werden.


Frage 2:
Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An die Minderjährigen oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch für ihre Kinder an der Versammlung teilnehmen und auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.

Antwort:
Der Vereinsbeitritt eines Minderjährigen wird nur rechtskräftig, wenn ihn die gesetzlichen Vertreter unterschrieben haben. Damit erteilten sie auch die Zustimmung zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung. Da Sie in Ihrer Satzung jedoch nicht geregelt haben, dass Mitglieder erst ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht haben, schließt das ein Stimmrecht der Mitglieder unter 18 aus. Damit kann auch kein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht ausüben. Wenn nämlich das Mitglied kein Stimmrecht hat, hat es auch nicht der gesetzliche Vertreter. Die Einladungen senden Sie dennoch direkt an die minderjährigen Vereinsmitglieder, da diese in jedem Fall das Recht zur Teilnahme haben.


Frage 3:
Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangt ein Mitglied eine geheime Wahl und bezog sich dabei auf das Minderheitenrecht. Reicht eine Stimme aus, um in jedem Fall eine geheime Wahl durchführen zu müssen? In unserer Satzung steht dazu nichts.

Antwort:
Ein Minderheitenrecht gibt es nur im Zusammenhang mit der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für die Durchführung von Wahlen gibt es solch ein generelles Minderheitenrecht nicht. Die Satzung kann aber festlegen, dass eine geheime Wahl durchgeführt werden muss, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern das fordert. Enthält die Satzung keine Regelungen zur Wahldurchführung, bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter, wie verfahren wird. Sollten dennoch einige Mitglieder eine bestimmte Form der Wahl wünschen, muss darüber abgestimmt werden. Der Versammlungsleiter ist dann an diesen Beschluss gebunden.


Frage 4:
Wir sind eine Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins und haben große Schwierigkeiten, eine leistungsfähige Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen. Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft mit einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen Fragen müssen berücksichtigt werden?

Antwort:
Diese sogenannten Spielgemeinschaften kann man mit einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) vergleichen, in der die beiden Vereine Gesellschafter sind. Sie haften anteilig (üblicherweise abhängig von der Anzahl der Spieler oder der Geldeinlage) jeweils mit ihrem Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten der Spielgemeinschaft. Die Spielgemeinschaft kann sich zwar einen Vorstand wählen, die juristische Vertretung erfolgt aber durch die Vorstände beider Vereine. Allerdings können durch diese bestimmte Vollmachten ausgestellt werden. Ist das Vorhaben längerfristig geplant, ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Auch sollte dann ein separates Unterkonto eingerichtet werden. Die Spieler bleiben Mitglied in ihrem jeweiligen Verein und zahlen dort auch ihren Beitrag.


Frage 5:
Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes aus einer Familie stammen können?

Antwort:
Rechtlich gibt es keine Bedenken, da die Vorstandsmitglieder ja normalerweise durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Wenn die Mitglieder also kein Problem damit haben, dass mehrere Familienangehörige Vorstandsämter bekleiden, steht dem nichts im Wege. Das kann sogar durchaus positive Aspekte haben, da dadurch mehr Verständnis für die Vereinsarbeit in der Familie vorhanden ist. Andererseits kann es aber auch zum handfesten Ehe- oder Familienkrach führen, wenn unterschiedliche Meinungen vorherrschen und zu Hause weiter diskutiert wird.


Frage 6:
In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum 1. und der 1. zum 2. Vorsitzenden gewählt worden. Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins Vereinsregister eintragen lassen?

Antwort:
Normalerweise müssen sie sich nicht notariell beglaubigen lassen, da das ja schon einmal erfolgt ist. Es gibt aber Rechtspfleger, die das evtl. anders sehen. Man sollte daher vorher beim Amtsgericht anfragen. In das Vereinsregister muss die Veränderung aber in jedem Fall eingetragen werden, auch, wenn die Vorstandsmitglieder dieselben geblieben sind. Üblicherweise sind an bestimmte Vorstandsfunktionen auch bestimmte Kompetenzen und Vollmachten geknüpft, die für das Außenverhältnis von Bedeutung sind, so dass beim Amtsgericht registriert sein muss, wer welche Position besetzt.


Sponsor Sparkasse

©2005 design by artiweb.de