| Allgemeine
Fragen |
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Frage
1:
In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer
angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft,
dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig
ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann? |
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Frage
2:
Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten
Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich
sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder
teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An die Minderjährigen
oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch
für ihre Kinder an der Versammlung teilnehmen und
auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder
ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht. |
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Frage
3:
Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangt ein
Mitglied eine geheime Wahl und bezog sich dabei auf
das Minderheitenrecht. Reicht eine Stimme aus, um in
jedem Fall eine geheime Wahl durchführen zu müssen?
In unserer Satzung steht dazu nichts. |
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Frage
4:
Wir sind eine Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins
und haben große Schwierigkeiten, eine leistungsfähige
Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen.
Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft mit
einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen
Fragen müssen berücksichtigt werden? |
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Frage
5:
Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes
aus einer Familie stammen können? |
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Frage
6:
In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum
1. und der 1. zum 2. Vorsitzenden gewählt worden.
Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen
sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins Vereinsregister
eintragen lassen? |
Frage 1:
In unserem Verein soll der Schatzmeister als Geschäftsführer
angestellt werden. Ist es überhaupt statthaft,
dass ein gewähltes Vorstandsmitglied gleichzeitig
ein Arbeitsverhältnis mit dem Verein haben kann?Antwort:
Weder im Vereins- noch im Arbeitsrecht findet man etwas
zu diesem Sachverhalt. Wenn die Satzung solch eine Konstellation
nicht ausdrücklich ausschließt - wie das
bei einigen Vereinen und Verbänden der Fall ist
- ist es machbar. Einen faden Beigeschmack hat die Sache
allerdings immer. Man bedenke nur, dass der Schatzmeister
quasi gleichzeitig sein eigener Arbeitgeber ist und
im ungünstigsten Fall Einfluss auf seinen Arbeitsvertrag
oder die Gehaltsregelung nehmen könnte. Aus diesem
Grunde ist darauf zu achten, dass der § 34 BGB
konsequent durchgesetzt wird. Danach hat er kein Stimmrecht,
wenn Angelegenheiten behandelt werden, die seine Person
(in diesem Falle als Arbeitnehmer) betreffen. Die Bezahlung
muss ortsüblich sein, da der Verein ansonsten seine
Gemeinnützigkeit gefährden könnte. In
jedem Fall sollte sich der Vorstand durch die Mitgliederversammlung
bestätigen lassen, dass gegen dieses Vorhaben grundsätzlich
keine Bedenken bestehen. Außerdem sollten die
Kompetenzen und Arbeitsbereiche ganz klar abgesteckt
werden. |
Frage 2:
Als neugewählter Vorsitzender lade ich zum ersten
Mal zu einer Mitgliederversammlung ein. Selbstverständlich
sollen daran auch die minderjährigen Mitglieder
teilnehmen. An wen erfolgt die Einladung? An die Minderjährigen
oder an die Eltern? Dürfen die Eltern automatisch
für ihre Kinder an der Versammlung teilnehmen und
auch abstimmen? Laut Satzung haben bei uns Mitglieder
ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht.
Antwort:
Der Vereinsbeitritt eines Minderjährigen wird nur
rechtskräftig, wenn ihn die gesetzlichen Vertreter
unterschrieben haben. Damit erteilten sie auch die Zustimmung
zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung.
Da Sie in Ihrer Satzung jedoch nicht geregelt haben,
dass Mitglieder erst ab dem 18. Lebensjahr Stimmrecht
haben, schließt das ein Stimmrecht der Mitglieder
unter 18 aus. Damit kann auch kein gesetzlicher Vertreter
das Stimmrecht ausüben. Wenn nämlich das Mitglied
kein Stimmrecht hat, hat es auch nicht der gesetzliche
Vertreter. Die Einladungen senden Sie dennoch direkt
an die minderjährigen Vereinsmitglieder, da diese
in jedem Fall das Recht zur Teilnahme haben. |
Frage 3:
Auf der letzten Mitgliederversammlung verlangt ein Mitglied
eine geheime Wahl und bezog sich dabei auf das Minderheitenrecht.
Reicht eine Stimme aus, um in jedem Fall eine geheime
Wahl durchführen zu müssen? In unserer Satzung
steht dazu nichts.
Antwort:
Ein Minderheitenrecht gibt es nur im Zusammenhang mit
der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Für die Durchführung von Wahlen gibt es solch
ein generelles Minderheitenrecht nicht. Die Satzung
kann aber festlegen, dass eine geheime Wahl durchgeführt
werden muss, wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern
das fordert. Enthält die Satzung keine Regelungen
zur Wahldurchführung, bestimmt grundsätzlich
der Versammlungsleiter, wie verfahren wird. Sollten
dennoch einige Mitglieder eine bestimmte Form der Wahl
wünschen, muss darüber abgestimmt werden.
Der Versammlungsleiter ist dann an diesen Beschluss
gebunden. |
Frage 4:
Wir sind eine Fußballabteilung eines Mehrspartenvereins
und haben große Schwierigkeiten, eine leistungsfähige
Mannschaft für den Turnierbetrieb aufzustellen.
Wir beabsichtigen daher, eine Spielgemeinschaft mit
einem anderen Verein zu gründen. Welche rechtlichen
Fragen müssen berücksichtigt werden?
Antwort:
Diese sogenannten Spielgemeinschaften kann man mit einer
BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) vergleichen,
in der die beiden Vereine Gesellschafter sind. Sie haften
anteilig (üblicherweise abhängig von der Anzahl
der Spieler oder der Geldeinlage) jeweils mit ihrem
Vereinsvermögen für Verbindlichkeiten der
Spielgemeinschaft. Die Spielgemeinschaft kann sich zwar
einen Vorstand wählen, die juristische Vertretung
erfolgt aber durch die Vorstände beider Vereine.
Allerdings können durch diese bestimmte Vollmachten
ausgestellt werden. Ist das Vorhaben längerfristig
geplant, ist es ratsam, einen schriftlichen Vertrag
abzuschließen. Auch sollte dann ein separates
Unterkonto eingerichtet werden. Die Spieler bleiben
Mitglied in ihrem jeweiligen Verein und zahlen dort
auch ihren Beitrag. |
Frage 5:
Ist es zulässig, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes
aus einer Familie stammen können?
Antwort:
Rechtlich gibt es keine Bedenken, da die Vorstandsmitglieder
ja normalerweise durch die Mitgliederversammlung gewählt
werden. Wenn die Mitglieder also kein Problem damit
haben, dass mehrere Familienangehörige Vorstandsämter
bekleiden, steht dem nichts im Wege. Das kann sogar
durchaus positive Aspekte haben, da dadurch mehr Verständnis
für die Vereinsarbeit in der Familie vorhanden
ist. Andererseits kann es aber auch zum handfesten Ehe-
oder Familienkrach führen, wenn unterschiedliche
Meinungen vorherrschen und zu Hause weiter diskutiert
wird. |
Frage 6:
In unserer Wahlversammlung ist der 2. Vorsitzende zum
1. und der 1. zum 2. Vorsitzenden gewählt worden.
Sie haben also lediglich die Positionen getauscht. Müssen
sie sich dennoch notariell beglaubigen und ins Vereinsregister
eintragen lassen?
Antwort:
Normalerweise müssen sie sich nicht notariell beglaubigen
lassen, da das ja schon einmal erfolgt ist. Es gibt
aber Rechtspfleger, die das evtl. anders sehen. Man
sollte daher vorher beim Amtsgericht anfragen. In das
Vereinsregister muss die Veränderung aber in jedem
Fall eingetragen werden, auch, wenn die Vorstandsmitglieder
dieselben geblieben sind. Üblicherweise sind an
bestimmte Vorstandsfunktionen auch bestimmte Kompetenzen
und Vollmachten geknüpft, die für das Außenverhältnis
von Bedeutung sind, so dass beim Amtsgericht registriert
sein muss, wer welche Position besetzt. |
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