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Was bedeutet „vorsätzliches Handeln“?
Der Gesetzestext des § 823 BGB teilt das Verschulden in zwei Verschuldensarten Vorsatz und Fahrlässigkeit ein. Vorsatz ist kurz gesagt das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, z.B. die Verletzung eines Sportlers bzw. einer Sportlerin durch einen gezielten Schlag, die Zerstörung von Umkleideanlagen durch Sportler/innen (Abreißen von Spiegeln, Waschbecken etc.). Während eine vorsätzliche widerrechtliche Schadenszufügung nach dem Haft-pflichtrecht ohne weiteres zum Schadenersatz verpflichtet, kann in diesem Falle aus nahe liegenden Gründen kein Haftpflichtversicherungsschutz geboten werden. Es wäre ein Verstoß gegen die guten Sitten und gesetzlich nicht erlaubt.

 


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