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| Wie viel darf ich als ÜL steuerfrei verdienen; sind meine Ausgaben als ÜL steuerlich absetzbar? |
| Bis zur Höhe von 1848,– Euro pro Kalenderjahr sind Einnahmen von ÜL, die nebenberuflich für gemeinnützige Sportvereine tätig sind, steuerfrei. Dieser ÜL- Freibetrag gilt seit dem 1.1.2002. Einnahmen aus mehreren Mitarbeiterverhältnissen als ÜL sind dabei zusammenzurechnen. Auch Vereine müssen im Anwendungsbereich dieses Freibetrages keine Steuern abführen. Zu den Einnahmen von ÜL im Rahmen des Freibetrags gehören grundsätzlich alle Zahlungen und steuerlich relevanten Vorteile, die ÜL im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten. Dies sind neben der Vergütung für das Training z.B. auch Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrt zum Training bei Benutzung eines Privat- PKW. Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften. Die mit der ÜL- Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ausgaben
dürfen nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von 1848,– Euro im Kalenderjahr insgesamt übersteigen.
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